Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Steuerberatung von Kastl und Teschke

Unternehmer

Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Unternehmer

Anpassung durch das Ministerium: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Neufahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge herausgegeben und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.


Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge herausgegeben und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.

Die Finanzverwaltung hat diese Regelung nun um einen neuen Satz ergänzt. Gemäß dieser Ergänzung sind die §§ 167 und 168 Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Diese beiden Paragraphen in der AO regeln das Verfahren bei Abgabe von Steueranmeldungen. Eine Steueranmeldung hat danach grundsätzlich die Wirkung einer Steuerfestsetzung, die kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Betriebsprüfung: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:


Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:

  • Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt neben anlassbezogenen Prüfungen insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erhalten.
  • Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer und Zeitraum der Prüfung bekannt und Steuerzahler können sich gemeinsam mit ihrem Steuerberater darauf vorbereiten.
  • Der Ablauf einer Prüfung sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen, wie z.B. ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände. Vorab sollte gemeinsam überlegt werden, ob eine Verfahrensdokumentation oder die Implementierung eines Tax Compliance Management Systems sinnvoll ist.
  • Während der Prüfung kann der Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungsoptionen für strittige Fälle aufzeigen.
  • Steuerzahler, die geprüft werden, unterliegen bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.
  • Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung in der Regel direkten Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme des Geprüften, wo die relevanten Unterlagen digital zur Verfügung stehen.
  • Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12.02.2024 ein Schreiben zu den für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) veröffentlicht. Die Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können, gibt das BMF alljährlich neu bekannt.


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12.02.2024 ein Schreiben zu den für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) veröffentlicht. Die Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können, gibt das BMF alljährlich neu bekannt.

Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es jedoch zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 %, und solchen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Die nach Gewerbezweigen unterteilten Pauschbeträge stellen jeweils Jahreswerte für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit solche Waren entnommen werden, sind die Pauschbeträge (auf Basis einer Schätzung) entsprechend zu erhöhen.

Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Eine Frage des richtigen Zeitpunkts: Schenkung von Betriebsvermögen

Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München (FG) musste hierzu urteilen.


Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München (FG) musste hierzu urteilen.

Die Klägerin erhielt durch Vertrag vom 19.07.2017 von ihrer Mutter das Alleineigentum an zwei Grundstücken sowie an der darauf befindlichen Gaststätte. Die Grundstücke sind mit einem gemischt genutzten Haus (eine Wohnung und die erwähnte Gaststätte) bebaut. Die Übergabe der Gaststätte erfolgte laut Vertrag erst zum 01.08.2017. Für die Übertragungen waren keine Gegenleistungen vereinbart. Die Klägerin wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zuerst wollte sie die Gaststätte selbst bewirtschaften, verpachtete diese aber dann. Das Finanzamt setzte für die Schenkung vom 19.07.2017 56.070 EUR Schenkungsteuer fest. Die Steuer für die Schenkung vom 01.08.2017 setzte es auf 0 EUR fest.

Die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin hatte am 19.07.2017 das Alleineigentum an den Grundstücken im Wege einer Schenkung erhalten. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Diese Voraussetzungen waren durch den Vertrag vom 19.07.2017 gegeben.

Es gab auch keine aufschiebende Bedingung, dass mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft gewartet werden sollte. Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen war nicht zu gewähren. Erst zum 01.08.2017 gingen das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative durch die Übertragung der Gaststätte auf die Klägerin über. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte Gewerbebetrieb übernommen und es lag begünstigtes Vermögen vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Erbfallschulden: Inwieweit müssen Erben bei einer Nachlassinsolvenz haften?

Haben Sie schon einmal von der Erbenhaftung gehört? Diese bedeutet, dass die Erben auch für die Schulden des Erblassers haften. Denn grundsätzlich übernimmt man beim Erbanfall neben den Rechten auch die Pflichten des Verstorbenen. Und zu Letzteren gehört auch die Zahlung von Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Damit sollen die Gläubiger aus dem Nachlass so weit wie möglich befriedigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, inwieweit der Kläger auch noch mit seinem Privatvermögen aufkommen musste.


Haben Sie schon einmal von der Erbenhaftung gehört? Diese bedeutet, dass die Erben auch für die Schulden des Erblassers haften. Denn grundsätzlich übernimmt man beim Erbanfall neben den Rechten auch die Pflichten des Verstorbenen. Und zu Letzteren gehört auch die Zahlung von Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Damit sollen die Gläubiger aus dem Nachlass so weit wie möglich befriedigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, inwieweit der Kläger auch noch mit seinem Privatvermögen aufkommen musste.

Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder Erbe des am 29.05.2012 verstorbenen Vaters. Der Vater war Mehrheitsgesellschafter der H-GbR (Besitzgesellschaft) wie auch der M-GmbH & Co. KG (Betriebsgesellschaft). Die GbR überließ der KG Grundstücke zur Nutzung. Das Finanzamt erkannte dies als Betriebsaufspaltung an. Anfang 2012 wurden der spätere Kläger und sein Bruder neben dem Vater Geschäftsführer der GmbH.

Am 13.07.2012 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und am 26.10.2012 eröffnet. Ebenfalls am 13.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren für die GmbH und die KG beantragt und am 01.09.2012 für die KG eröffnet. Nach Ansicht des Finanzamts war somit die Betriebsaufspaltung zum 01.09.2012 beendet. Für die GbR wurde daher ein Aufgabegewinn gesondert und einheitlich festgestellt. Der auf den Kläger entfallende Anteil des Aufgabegewinns wurde in dessen Einkommensteuererklärung 2012 berücksichtigt und versteuert. Der Antrag des Klägers auf Beschränkung der Einkommensteuer auf die Erbenhaftung wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden, die vom Erblasser herrühren. Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuern sind im Streitfall Nachlassverwaltungsschulden und daher Erbfallschulden. Die Ursache für den Aufgabegewinn liegt in der Betriebsaufspaltung, die bereits durch den Erblasser initiiert wurde. Die Aufdeckung der stillen Reserven erfolgte durch den Wegfall der personellen Verflechtung durch den Tod des Vaters. Es ist nicht schädlich, dass der Kläger und sein Bruder den Insolvenzantrag für die KG gestellt haben. Die Ursachen für die Insolvenz wurden bereits zu Lebzeiten des Erblassers angelegt. Daher unterliegt die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn der Erbenhaftung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

EuGH entscheidet zur Unternehmereigenschaft: Variable Verwaltungsratsvergütungen sind nicht automatisch steuerbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Bislang hatte er dies nur für ein Mitglied eines Aufsichtsrats und einen Geschäftsführer, nicht jedoch für ein Mitglied eines Verwaltungsrats entschieden. Die Europarichter bejahten nun eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht, verneinten jedoch mangels Haftungsrisiko eine selbständige Tätigkeit.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Bislang hatte er dies nur für ein Mitglied eines Aufsichtsrats und einen Geschäftsführer, nicht jedoch für ein Mitglied eines Verwaltungsrats entschieden. Die Europarichter bejahten nun eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht, verneinten jedoch mangels Haftungsrisiko eine selbständige Tätigkeit.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer AGs nach luxemburgischem Recht. In dieser Funktion nimmt er an Entscheidungen über die Rechnungslegung, die Risikopolitik und die von der jeweiligen Gesellschaft zu verfolgende Strategie sowie an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Aktionärsversammlungen teil. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass die zum Teil auch in Form von Tantiemen gezahlte Vergütung dazu führe, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, auch wenn sie keine Aktionäre seien, ein Interesse am guten Verlauf der Geschäfte der Gesellschaft hätten.

Der EuGH entschied nun, dass das Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn es dieser Gesellschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind. Zudem werde die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn das Mitglied weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handle und es das mit seiner Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko nicht trage.

Hinweis: Eine Person, die ihr Fachwissen in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft einbringt und an dessen Abstimmungen teilnimmt, scheint das mit ihrer eigenen Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht zu tragen, da sich die Gesellschaft selbst den negativen Folgen der Entscheidungen des Verwaltungsrats stellen muss und somit das mit der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Kassennachschau: Überraschungsbesuche vom Finanzamt nehmen wieder zu

Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.


Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Nachdem die Medien die Steuerverwaltungen der Länder kürzlich wegen zu weniger Kassennachschauen kritisiert hatten, kommt nun eine Reaktion aus Thüringen: Die Finanzministerin des Freistaats erklärte, dass es in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich zu wenige Kassennachschauen gegeben habe - die Ursachen hierfür sieht sie aber insbesondere in der Corona-Pandemie. Laut Ministerium ist der Aufholprozess nun in vollem Gange. Thüringer Finanzbeamte sollen nun für Kassennachschauen besser aufgestellt und mit einer speziellen Prüfsoftware ausgerüstet sein. Die Bandbreite möglicher Prüfungshandlungen reicht von verdeckten Testkäufen bis hin zur detaillierten, IT-gestützten Auswertungen der vorgefundenen Kassendaten.

Hinweis: Werden bei einem Datenzugriff größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen. Dabei wird dann ad hoc das gesamte Unternehmen geprüft, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen aller Bundesländer nach den pandemiebedingten Einschränkungen nun wieder verstärkt Kassennachschauen durchführen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Neue Behörde: Für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel

Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.


Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.

Im Bereich der Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen hat sich in Deutschland vieles weiterentwickelt. So wurden insbesondere im internationalen Onlinehandel strengere Regelungen und neue Dokumentationspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Dadurch ist in Berlin die Anzahl der steuerlich registrierten Onlinehändler in den vergangenen Jahren rasant angestiegen. Insgesamt sind laut Berliner Finanzverwaltung mehr als 115.000 ausländische Unternehmen beim Finanzamt Berlin International registriert. Davon haben 95 % ihren Sitz in Asien. Seit 2019 hat sich die Anzahl der ausländischen Unternehmen somit mehr als verzehnfacht.

Hinweis: Bisher lag die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen beim Finanzamt Berlin-Neukölln. Die stetig wachsende Zahl der zu bearbeitenden Fälle machte jedoch die Neugründung einer eigenständigen Behörde notwendig. Bis Ende 2024 soll es eine umfangreiche Aufstockung des Personals geben: von derzeit 150 Beschäftigten auf dann bis zu 250.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Neue Verwaltungsanweisung: Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel

Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) präzisiert in einem aktuellen Schreiben seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.


Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) präzisiert in einem aktuellen Schreiben seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Nach dem Unionsrecht hat die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen, der sich auf die Gesamtheit der vom Unternehmer getätigten Umsätze bezieht (Gesamtumsatzschlüssel). In diesem Fall ist der Prozentsatz des Vorsteuerabzugs auf volle Prozent aufzurunden. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch einen vom Gesamtumsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab zulassen, wenn dieser präziser ist.

Nach deutschem Recht kann eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur vorgenommen werden, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch vor, zu überprüfen, ob die gewählte Aufteilungsmethode sachgerecht ist.

Mit dem aktuellen Schreiben ergänzt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und führt aus, unter welchen Voraussetzungen ein Gesamtumsatzschlüssel vorliegt und wie dieser im Einzelnen zu berechnen ist. Zudem räumt es dem Unternehmer die Möglichkeit ein, einen sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel zu wählen, sollte sich der bisher angewandte im Nachhinein als nicht sachgerecht herausstellen. Sofern der Unternehmer davon keinen Gebrauch macht, kann die Finanzverwaltung einen von ihr selbst ermittelten sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel anwenden. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsschlüssel sachgerecht ist, lässt die Finanzverwaltung aber weitgehend offen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vorbereitung von Betriebsprüfungen kann es für Unternehmer hilfreich sein, Szenarien mit verschiedenen Aufteilungsmethoden durchzuspielen, um diese gegebenenfalls rechtzeitig anwenden zu können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Unionsrechtsprechung: Ausnahmsweise keine Steuerschuld trotz falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

Weist ein Unternehmer auf seinen Rechnungen zu viel Umsatzsteuer aus (unrichtig oder unberechtigt), so hat er diesen Steuerbetrag nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich an das Finanzamt abzuführen. Das gilt jedenfalls, solange er die falsche Rechnung nicht berichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2022 in einem österreichischen Fall entschieden, dass eine Steuerschuld nicht entsteht, wenn der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht zu einer Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens führt, weil der Rechnungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Finanzgericht Köln (FG) hat diese Rechtsprechung nun in einem Urteilsfall umgesetzt.


Weist ein Unternehmer auf seinen Rechnungen zu viel Umsatzsteuer aus (unrichtig oder unberechtigt), so hat er diesen Steuerbetrag nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich an das Finanzamt abzuführen. Das gilt jedenfalls, solange er die falsche Rechnung nicht berichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2022 in einem österreichischen Fall entschieden, dass eine Steuerschuld nicht entsteht, wenn der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht zu einer Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens führt, weil der Rechnungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Finanzgericht Köln (FG) hat diese Rechtsprechung nun in einem Urteilsfall umgesetzt.

Die Klägerin führte umsatzsteuerbefreite Postzustellungsaufträge durch. Aufgrund einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts behandelte sie diese jedoch als umsatzsteuerpflichtig und wies in den Rechnungen an ihre Kunden Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt erkannte später einen Teil dieser Leistungen dann doch als steuerbefreit an und setzte aufgrund des unrichtigen Ausweises in den Rechnungen wiederum Umsatzsteuer nach § 14c UStG fest. Die Klägerin argumentierte, dass ein Großteil ihrer Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, so dass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestehe. Zudem habe sie gutgläubig gehandelt, denn sie habe sich auf die (fehlerhafte) verbindliche Auskunft des Finanzamts verlassen.

Das FG gab ihrer Klage vollumfänglich statt. Eine Steuerschuld bestehe nicht, da das Steueraufkommen nicht gefährdet sei. Zudem hatten Leistungen der Klägerin an vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aufgrund der Gutgläubigkeit der Klägerin zu einem Steuererstattungsanspruch ihrerseits gegenüber dem Finanzamt geführt. Die Klägerin müsse weder die Rechnungen berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an die Rechnungsempfänger zurückzahlen. Das Finanzamt habe die zu viel abgeführte Umsatzsteuer zu erstatten.

Hinweis: Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Sie scheint die EuGH-Rechtsprechung in der Praxis noch sehr zurückhaltend anzuwenden. Daher ist es zu begrüßen, dass der Bundesfinanzhof in der Revision hierzu Stellung nehmen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)