Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben.
In Reaktion auf diese Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und dies in einem Schreiben vom 12.07.2024 bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abschnitte 3.3, 15.6 und 15.12 des UStAE. Die Veröffentlichung dieser Anpassungen durch das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstreicht die Bedeutung der Gesetzesänderung und gewährleistet eine klare und rechtssichere Umsetzung in der Praxis. Weitere Details und der vollständige Text des aktuellen Schreibens sind auf der Homepage des BMF verfügbar.
Hinweis: Die Anpassung des UStAE stellt sicher, dass die neuen Freigrenzen in der steuerlichen Praxis korrekt angewandt werden. Die Neuregelung soll Unternehmen mehr Spielraum bei der steuerlichen Behandlung von Geschenken bieten und somit letztlich auch die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfreudigkeit stärken.
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Ein Steuerbescheid darf nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein - beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Unternehmer (Einnahmenüberschussrechner) seine Aufzeichnungen geführt hat, eine neue Tatsache ist, wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt wird.
Geklagt hatte ein Einzelhändler (Einnahmenüberschussrechner), dessen Steuerbescheide erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren. Eine spätere Außenprüfung beanstandete aber seine Aufzeichnungen als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide und begründete die Änderungsbefugnis damit, dass im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien.
Der BFH folgte dieser Argumentation im Grundsatz und erklärte, dass bestandskräftige Bescheide nicht nur dann aufgrund neuer Tatsachen geändert werden dürften, wenn sicher feststehe, dass der Unternehmer seine Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise, wie der Unternehmer seine Aufzeichnungen geführt habe, sei eine neue Tatsache. Dies gilt für Aufzeichnungen über den Wareneingang sowie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Unternehmers, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Hinweis: Ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen zulässig war, konnte der BFH allerdings mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zur Rechtserheblichkeit nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Unternehmer seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte.
Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das FG im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des geprüften Unternehmers solche Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.
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(aus: Ausgabe 10/2024)
In den vergangenen Jahren hatte der Staat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden beispielsweise Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterfallen - auch wenn sie später wieder zurückgezahlt werden müssen.
Geklagt hatte ein hauptberuflich Selbständiger, der im April 2020 von der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 4.500 EUR aus dem Programm "Soforthilfe Corona" erhalten hatte. Dieser Zuschuss war von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Selbständigen hatte den Zuschuss daraufhin auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Hiergegen wandte sich der Mann, der den Zuschuss im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste, da er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und deshalb keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslöse.
Nachdem das SG in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Selbständige nun auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos. Das Gericht erklärte, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen war danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren.
Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer etwaig bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine "Überkompensation" vermieden werden. Damit war der Zuschuss aus dem Programm "Soforthilfe Corona" aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss" und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet.
Hinweis: Die Kranken- und Pflegeversicherung hatte im Prozess zutreffend darauf hingewiesen, dass der Selbständige den Zuschuss im Jahr der Rückzahlung wieder einkommensmindernd beim Finanzamt geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führt dann wieder zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage bei der Kranken- und Pflegeversicherung.
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Im Kontext der Umsatzsteuerproblematik bei der Nutzung von Karten oder Applikationen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen stellt sich die Frage, wie die Umsätze zwischen den Beteiligten steuerlich korrekt zu behandeln sind. Dies betrifft insbesondere eine aktuelle Rechtssache, die den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt und in der es um die Rolle eines Unternehmens als Kommissionär bei der Abwicklung von Ladevorgängen geht.
Im Besprechungsfall ermöglicht die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden den Zugang zu einem Netzwerk von Ladepunkten. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern zur Verfügung gestellt. DCS stattet die Nutzer mit einer Karte und einer Authentifizierungsapplikation aus, über die die Ladevorgänge registriert und abgerechnet werden. Die dem EuGH vorgelegte Frage betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze.
Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen beinhalten neben dem reinen Ladeprozess zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Überlassung von Standplätzen. Oft ergeben sich komplexe Leistungsbündel und Leistungsketten wie beispielsweise beim E-Roaming-Modell - Ladepunktbetreiber (CPO), E-Mobility-Provider (EMP), Fahrzeugnutzer (EMU) -, das zudem noch weitere Beteiligte umfassen kann. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungsketten ist weder in Deutschland noch auf EU-Ebene abschließend geregelt. Klar ist nur, dass der CPO eine komplexe einheitliche Stromlieferung an den EMU erbringt, die regelmäßig die Bereitstellung der Ladevorrichtungen und notwendige technische Unterstützung umfasst.
Fraglich ist, ob DCS als Kommissionär oder Käufer auftritt. Die Generalanwältin argumentiert, dass DCS, obwohl das Unternehmen nicht unmittelbar die Elektrizität liefert, als Kommissionär im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie agiert. Dies würde bedeuten, dass DCS die Umsatzsteuer nach dem Modell der Einkaufskommission behandeln sollte. Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass beide Voraussetzungen hierfür - das Vorliegen eines Auftrags und die Gleichartigkeit der Leistungen - erfüllt sind und somit das Modell der Einkaufskommission zur Anwendung kommt.
Hinweis: Die endgültige Entscheidung bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten, welches die genauen Umstände prüfen wird.
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in drei Fällen Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen und ihren Nebenleistungen vorgelegt. Diese Vorlagen zielen darauf ab, die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem Unionsrecht zu klären.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz unterliegt die kurzfristige Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatzgestellung werden jedoch mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Die bisherige BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung bestätigten diese Aufteilung, wonach der ermäßigte Steuersatz nur für die Beherbergung selbst galt. Zwei bislang ergangene EuGH-Urteile stellen jedoch in Frage, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der EuGH hatte nämlich entschieden, dass bei einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, sich der Steuersatz nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Bestandteile separat berechnet werden können.
Die drei Vorlagen des BFH betreffen im Detail unterschiedliche Aspekte der umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen. Im ersten Fall ist zu prüfen, ob kostenlose Parkplätze in Hotels ebenfalls ermäßigt besteuert werden können. Im zweiten Fall stand die Frage im Raum, ob ein Frühstück, das im Übernachtungspreis enthalten ist und nicht abgewählt werden kann, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Und im dritten Fall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung weiterer Nebenleistungen wie Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN, die zusammen mit der Beherbergung angeboten werden.
Der BFH erwartet nun eine Klärung durch den EuGH, ob das deutsche Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist.
Hinweis: Unternehmen sollten erwägen, gegen die bestehende Praxis Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
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(aus: Ausgabe 10/2024)
In zwei groß angelegten Aktionen ist der Steuerfahndung Hamburg ein Schlag gegen organisierte, teilweise international agierende Tätergruppen im Bereich des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes gelungen.
In einem ersten groß angelegten Einsatz haben die Steuerfahndungen in Hamburg und in Bulgarien Ende Juni 2024 an insgesamt 16 Orten in Hamburg, Oldenburg, Neumünster sowie an vier Orten in Bulgarien Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. An dem Einsatz waren mehr als 100 Beamte der Steuerfahndung Hamburg und Oldenburg sowie bulgarische Behörden beteiligt. Außerdem konnten in Zusammenarbeit mit der europäischen Strafverfolgungsbehörde EUROJUST drei europäische Haftbefehle gegen in Bulgarien wohnende Tatverdächtige erwirkt werden. Die bulgarische Polizei konnte die Verdächtigen ausfindig machen und verhaften.
Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen die Verhafteten und drei weitere Beschuldigte im Alter von 27 bis 51 Jahren. Ihnen wird vorgeworfen, mehrere Scheinfirmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet zu haben. Nach derzeitigem Ermittlungsstand haben die Rechnungsempfänger die auf Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und so ihre Steuerlast verkürzt, obwohl den Zahlungen keine erbrachten Leistungen zugrunde lagen. Nach den bisherigen Erkenntnissen geht es in diesem Komplex insgesamt um eine Schadenssumme von ca. 4,5 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.
In Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Hamburg und unter Beteiligung von insgesamt 143 Steuer- und Polizeibeamten wurde im Rahmen eines zweiten Einsatzes eine groß angelegte Durchsuchung bei sechs anderen Beschuldigten im Alter von 29 bis 43 Jahren an insgesamt 40 Orten durchgeführt. Hier geht es ebenfalls um den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie der Geldwäsche. Das Schadensvolumen beläuft sich in diesem Fallkomplex auf ca. 4,1 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.
Die Großeinsätze waren das Ergebnis monatelanger Ermittlungen; die Auswertung der sichergestellten Beweismittel dauert weiterhin an.
Hinweis: Dass die Ermittlungen der Steuerfahndung in diesen Bereichen zu hohen Haftstrafen führen, zeigte ein kürzlich vor dem Landgericht Hamburg beendeter Prozess gegen sechs Hauptangeklagte, die wegen Steuerhinterziehung zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und bis zu acht Jahren verurteilt worden waren. In diesen Fällen ging es um betrügerisch eingesetzte Rechnungsketten im Bereich des Gerüstbaus und ein Schadensvolumen von insgesamt ca. 6 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerngesellschaft eine feste Niederlassung des ausländischen Konzernunternehmens begründen kann, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befasst sich mit wesentlichen Aspekten dieser Problematik und schafft Klarheit für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen.
Im Urteilsfall ging es um die rumänische Gesellschaft R, die Dienstleistungen an die deutsche Gesellschaft D erbrachte. R verarbeitete Rohstoffe, die D bereitstellte, und unterstützte beim Verkauf der fertigen Produkte, die D von Rumänien aus an Kunden weltweit lieferte. R ging davon aus, dass diese Dienstleistungen am Sitz der D in Deutschland steuerbar seien. Die rumänische Finanzverwaltung hingegen vertrat die Ansicht, dass D über eine feste Niederlassung in Rumänien verfüge, und forderte Umsatzsteuer nach.
Der EuGH stellte klar, dass eine Konzerngesellschaft nicht allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung und der Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe als feste Niederlassung des ausländischen Unternehmens angesehen werden kann. Die Begründung einer festen Niederlassung erfordert eine beständige Struktur, die über ausreichend personelle und technische Ausstattung verfügt, um autonom Leistungen zu erbringen oder zu empfangen.
Wesentlich ist, dass die personelle und technische Ausstattung der festen Niederlassung sich von der des Dienstleisters unterscheidet. Bloße Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten reichen nicht aus, um eine feste Niederlassung zu begründen. Im Streitfall ging die rumänische Finanzverwaltung daher zu Unrecht davon aus, dass die Ausstattung und Struktur von R eine feste Niederlassung von D in Rumänien darstellt.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH bringt nun für Konzerne Klarheit. Sie zeigt, dass die bloße Existenz einer Konzernbeziehung oder ein Dienstleistungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen nicht automatisch zu einer steuerlichen Niederlassung im Ausland führt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internationalen Strukturen und vertraglichen Vereinbarungen überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des EuGH entsprechen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (wie im BMF-Schreiben vom 22.12.2004 festgelegt) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Diese Verfahren sind speziell darauf ausgerichtet, administrative Hürden zu reduzieren und den Beschaffungsprozess effizienter zu gestalten.
In Ergänzung zum oben genannten BMF-Schreiben von 2004 wurde nun die Wertgrenze für das niederländische Beschaffungsverfahren angehoben. Diese Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Abweichend von Rdnr. 59 des betreffenden BMF-Schreibens wird die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren auf 2.500 EUR erhöht. Ansonsten bleibt das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert.
Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Hinweis: Die neue Regelung stellt eine wesentliche Erleichterung für die Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts dar und unterstützt so die reibungslose Zusammenarbeit und Versorgung der berechtigten Personen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH Anfang 2023 erneut Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Dies geschah im Zuge eines Verfahrens, in dem die Trägerin einer Universität, die sowohl umsatzsteuerbare Leistungen als auch hoheitliche Aufgaben erbringt, als Organträgerin einer GmbH auftrat, die für sie unter anderem entgeltliche Reinigungsarbeiten durchführte. Der BFH wollte wissen, ob solche Innenumsätze steuerbar sind, insbesondere wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Am 16.05.2024 legte der zuständige Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge vor. Er stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundenen (juristischen) Personen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, selbst wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Generalanwalt betonte, dass die Ziele der Mehrwertsteuergruppe gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie diese Auffassung stützten. Eine gegenteilige Lösung wäre nur möglich, wenn die Mitglieder der Gruppe als getrennte Steuerpflichtige betrachtet würden, was dem Wesen der Mehrwertsteuergruppe widerspreche.
Der EuGH folgte dieser Einschätzung und stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er hob hervor, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe nur noch ein einziger Steuerpflichtiger existiere und die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürften. Somit fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere Partei, die aber Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz wäre.
Hinweis: Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei Unternehmen mit Organschaftstrukturen. Bestehende Gestaltungsmodelle, die auf der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen basieren, bleiben grundsätzlich wirksam. Unternehmen können sich daher weiterhin auf die Nichtsteuerbarkeit solcher Innenumsätze verlassen.
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(aus: Ausgabe 10/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland.
Die Vergabe der W-IdNr. basiert auf § 139c Abgabenordnung und erfolgt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mit der Einführung der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.
Die initiale Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen werden. Die Nummer besteht aus den Buchstaben "DE" gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, sollen diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen - vorausgesetzt, sie haben ein ELSTER-Benutzerkonto. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. zu einem späteren Zeitpunkt.
Der Verordnungsentwurf regelt zudem Einzelheiten zur W-IdNr. wie den Zeitpunkt der Einführung, Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung der W-IdNr. Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird für den 27.09.2024 erwartet.
Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. markiert einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und der behördlichen Kommunikation. Der Verordnungsentwurf ist auf der Internetseite des BMF verfügbar.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 die Frage untersucht, inwieweit einem Vorsteuererstattungsantrag stattgegeben werden muss, wenn der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen erst nach Ablauf der in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vorgesehenen Monatsfrist nachreicht.
Ein Unternehmen mit Sitz in der Slowakei führte Montage- und Installationsarbeiten in einem Kraftwerk in Ungarn durch. Im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens beantragte es die Erstattung ihm in Rechnung gestellter ungarischer Vorsteuer. Hieraufhin forderte die ungarische Steuerbehörde die Einreichung einer Reihe von Unterlagen innerhalb eines Monats an. Da diese aber erst zweieinhalb Monate später eingereicht wurden, stellte die Steuerbehörde das Verfahren zur Erstattung ein.
Trotz eines Einspruchs und der nachgereichten Unterlagen bestätigte die zweitinstanzliche Steuerbehörde die erstinstanzliche Entscheidung und verwies auf eine nationale Vorschrift, welche die Vorlage neuer Beweise im Einspruchsverfahren untersagt. Daraufhin erhob das Unternehmen Klage.
Der EuGH betonte, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und grundsätzlich zu gewähren ist, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Mitgliedstaaten können zwar Informationen und Unterlagen anfordern, wenn sie nicht über alle relevanten Informationen verfügen. Diese Informationen sind gemäß der MwStSystRL innerhalb eines Monats ab Erhalt der Anfrage zu übermitteln. Diese Monatsfrist stellt jedoch keine Ausschlussfrist dar.
Im Besprechungsfall wurden die angeforderten Unterlagen erst im Rahmen des Einspruchs vorgelegt. Die nationale Vorschrift, die die Berücksichtigung neuer Informationen im Einspruchsverfahren untersagt, widerspricht dem Unionsrecht. Diese Vorschrift verhindert systematisch den Vorsteuerabzug, auch wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Monatsfrist keine Fallfrist ist, kann der Antrag auf Vorsteuererstattung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Unterlagen nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht wurden, sofern dadurch die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden.
Hinweis: Zudem widerspricht die beanstandete nationale Regelung dem "Grundsatz der guten Verwaltung", der eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte durch die Verwaltungsbehörde verlangt.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2024)
Das Bundesfinanzministerium hat am 05.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht neben der Aufhebung der Freizone auch Anpassungen weiterer zollrechtlicher Vorschriften vor, um diese mit der aktuellen europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Die Änderungen betreffen unter anderem das Zollverwaltungsgesetz, das Truppenzollgesetz, die IT-Verfahren der Zollverwaltung und das Zollfahndungsdienstgesetz. Inzwischen wurde das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven von der Bundesregierung beschlossen. Im Folgenden wird auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Aufhebung der Freizone eingegangen:
Hinweis: Die Aufhebung der Freizone Cuxhaven bringt signifikante umsatzsteuerliche Änderungen mit sich, die die steuerliche Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen betreffen. Unternehmen, die in der Freizone Cuxhaven tätig sind oder Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhalten, sollten ihre Prozesse und steuerlichen Praktiken überprüfen und anpassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2024)