Wenn Sie ein Unternehmen erben, können Sie eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer beantragen. Allerdings sind an diese Befreiung auch ein paar Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Lohnsumme. Diese umfasst alle Vergütungen, die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt wurden. Abhängig von der beantragten Befreiung darf die Summe aller Lohnsummen einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten, da sonst die Befreiung entfällt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch die angemessenen Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin, eine KG, bestellte ihren Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund ihrer Anstellungsverträge angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Ermittlung der Lohnsumme jedoch nicht.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Bei der Ermittlung der Lohnsumme sind alle gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Senats kommt es darauf an, dass sie handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation komme es nicht an. Daher seien alle Löhne und Gehälter unter dem Bilanzposten "Löhne und Gehälter" zu berücksichtigen.
Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche zudem den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen hätten. Überdies entspreche dieses Verständnis dem Sinn und Zweck der Norm - dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.
Bei der Umsatzsteuer gilt diese 70-%-Grenze jedoch nicht, so dass die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Vorsteuerabzug ist nur dann generell ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen generell unangemessen sind. Liegt die Bewirtungsrechnung über 250 EUR (inkl. USt), muss der bewirtende Unternehmer explizit als Rechnungsadressat aufgeführt sein, damit das Finanzamt (FA) den Betriebsausgabenabzug akzeptiert.
Hinweis: Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, sollten Unternehmer unbedingt den konkreten Anlass des Geschäftsessens dokumentieren. Allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" oder "Hintergrundgespräch" genügen dem FA nicht. Zusätzlich müssen auch der Ort, der Tag und die Teilnehmer der Bewirtung festgehalten werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie wird die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz umsatzsteuerlich behandelt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein diesbezügliches Schreiben vom 17.04.2025 überraschend zurückgezogen. Das Dokument mit dem Titel "Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024" wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und am 15.05.2025 von der BMF-Webseite entfernt. Grund dafür war eine missverständliche Formulierung. Da das Schreiben somit offiziell nicht in Kraft getreten ist, besitzt es keine rechtliche Bindungswirkung.
Hintergrund des Schreibens war eine durch das Jahressteuergesetz 2024 vorgenommene Anpassung der steuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln. Konkret wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz dahin gehend geändert, dass Holzhackschnitzel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz eingestuft werden. Dies setzt voraus, dass die Holzhackschnitzel in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.
Das zurückgezogene BMF-Schreiben konkretisierte diese Bedingungen. Danach sollten Holzhackschnitzel dann als Brennholz gelten, wenn sie bei der Abgabe oder beim Verkauf entsprechend aufgemacht sind, ein im Voraus definierter Trocknungsgrad vorliegt (Feuchtegrad bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht unter 25 %) und sie zum Heizen öffentlicher oder privater Räume bestimmt sind. Die tatsächliche Verwendung durch den Leistungsempfänger sollte keine Rolle spielen. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 sollte auch die abgegebene Menge nicht mehr entscheidend für die Einstufung sein.
Hinweis: Wegen unklarer Formulierungen zog das BMF das Schreiben zurück und kündigte eine überarbeitete Neufassung an. Bis zu deren Veröffentlichung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen aus den BMF-Schreiben vom April und September 2023. Insofern besteht vorerst zumindest Klarheit, da keine neuen, missverständlichen Vorgaben angewendet werden. Die Branche wartet gespannt auf die überarbeitete Fassung, die eine verbindliche Orientierung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln liefern soll.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.
Künftig sind Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Andere Wege der Anfrage - etwa schriftlich, telefonisch oder per Fax - sind ausdrücklich nicht mehr zulässig. Mit dieser Änderung schafft die Finanzverwaltung eine einheitliche und ausschließlich digitale Schnittstelle zur Überprüfung von USt-IdNr. aus dem EU-Ausland.
Das BMF stellt zudem klar, dass nur Inhaber einer deutschen USt-IdNr. berechtigt sind, solche Bestätigungsanfragen zu stellen. Dabei stehen den Unternehmern zwei Anfragevarianten zur Verfügung: die einfache Bestätigungsanfrage und die qualifizierte Bestätigungsanfrage. Während bei der einfachen Anfrage lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft wird, liefert die qualifizierte Anfrage zusätzliche Informationen wie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des ausländischen Unternehmens.
Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen, was insbesondere für größere Unternehmen mit regelmäßigem EU-Waren- oder -Dienstleistungsverkehr eine erhebliche Erleichterung darstellt. Neben diesen inhaltlichen Klarstellungen wurden im UStAE auch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Hinweis: Die neuen Regelungen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. gelten ab dem 20.07.2025 verbindlich. Ziel ist es, das Verfahren zu vereinheitlichen, Missbrauch zu vermeiden und die Digitalisierung der Finanzverwaltung voranzutreiben. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten Unternehmen die Übergangszeit nutzen, um ihre internen Prozesse, insbesondere bei Rechnungsstellung und Dokumentation innergemeinschaftlicher Lieferungen, rechtzeitig anzupassen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.
Kernpunkt ist die Verlagerung der Steuerlast von Endkunden oder Zoll auf Lieferanten und Online-Plattformen aus Drittländern. Dadurch soll die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) gefördert werden, der eine zentrale Mehrwertsteuerregistrierung in einem EU-Mitgliedstaat ermöglicht. Ohne IOSS müssten sich Händler in jedem Mitgliedstaat separat registrieren. Die Regelung macht ausländische Verkäufer im Liefermitgliedstaat steuerpflichtig, was ohne IOSS einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde und die Nutzung des IOSS daher attraktiv macht.
Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass die Mehrwertsteuer bereits zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher erhoben wird und nicht erst bei der Zollabfertigung. Dies schützt die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, stärkt die Einhaltung der Steuerpflichten und reduziert den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen. Gleichzeitig dient die Maßnahme als Vorstufe für die geplante umfassende Reform des EU-Zollkodex, bei der ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten auf digitale Plattformen angestrebt wird.
Die so beschlossene Ausrichtung stellt noch keine endgültige Gesetzgebung dar, sondern eine politische Einigung. Im nächsten Schritt wird das Europäische Parlament zu dem Text konsultiert, bevor der Rat ihn förmlich annimmt und die Richtlinie in Kraft tritt.
Hinweis: Die Abschaffung der Zollfreigrenze für Sendungen unter 150 EUR wurde aus dem Richtlinientext gestrichen und wird separat im Rahmen der Zollreform verhandelt. Die Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen und fairen EU-Mehrwertsteuersystem. Unternehmen aus Drittstaaten sollten sich frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen und prüfen, ob eine Registrierung im IOSS-Verfahren für sie sinnvoll ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Das deutsche Steuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Wenn Ihre Einkünfte unter eine dieser Arten fallen, werden sie der Steuer unterworfen. Manchmal kann eine genaue Zuordnung zu einer Einkunftsart schwierig sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf tatsächlich nichtexistenter Hochseecontainer entscheiden.
Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Er kaufte die Container und vermietete sie für die Dauer von fünf Jahren zu einem garantierten Mietzins zurück an die jeweilige Verkäuferin. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Allerdings wurden dem Kläger die sogenannten Eigentümerzertifikate nicht wie vereinbart ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die Verkäuferin.
Da Letztere später insolvent wurde, wurden die Veräußerungserlöse nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde bekannt, dass etwa zwei Drittel der Container gar nicht existierten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb für sein Containergeschäft geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es lägen sonstige Einkünfte vor und nur die Abschreibung sei zu berücksichtigen.
Das FG gab dem Finanzamt recht und sah hier auch sonstige Einkünfte. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nicht rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Da der Kläger nicht sein Kapitalvermögen, sondern die Container zur Nutzungsüberlassung eingesetzt habe, lägen sonstige Einkünfte vor.
Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende Abschreibung berücksichtigt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums jedoch Voraussetzung für die Abschreibung. Dies war hier nicht gegeben.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, da die Vermietung nichtexistenter Gegenstände bisher noch nicht abschließend geklärt ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die klare Abgrenzung zwischen E-Rechnungen im strukturierten Format gemäß der Norm EN 16931 und den "sonstigen Rechnungen". Rechnungen, die nicht dem strukturierten Format entsprechen, gelten weiterhin als sonstige elektronische Rechnungen (z.B. PDF) und berechtigen nur während der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027 zum Vorsteuerabzug. Danach wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur noch bei formal korrekten E-Rechnungen gewährt.
Weist eine E-Rechnung inhaltliche Fehler - etwa fehlende Pflichtangaben - auf, liegt laut BMF zwar weiterhin eine E-Rechnung vor. Diese gilt jedoch nicht als ordnungsgemäß - mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen ausgeschlossen ist.
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Validierung eingehender E-Rechnungen. Unternehmen sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass E-Rechnungen den Anforderungen der Norm EN 16931 entsprechen. Ziel ist es, Fehler frühzeitig zu erkennen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Hierzu verweist das BMF auf geeignete technische Validierungsverfahren wie etwa das RSMinvoice Testkit.
Im Hinblick auf die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer stellt das BMF klar, dass diese weiterhin von der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen sind. Sie dürfen auch künftig "sonstige Rechnungen" im Papier- oder PDF-Format verwenden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann formlos oder auch konkludent erfolgen. Gleichzeitig sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, technisch in der Lage zu sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Mit dem Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist diese Voraussetzung bereits erfüllt.
Hinweis: Der Entwurf wurde den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übermittelt und ist zudem zu Informationszwecken bereits jetzt öffentlich zugänglich. Die finale Veröffentlichung ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Steht die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern nur dem Empfänger im Einfuhrstaat zu oder gilt sie EU-weit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern in die EU präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob diese Steuerbefreiung ausschließlich für Sendungen gilt, deren Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat ansässig sind, oder ob sie auch für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Der Fall betrifft ein polnisches Unternehmen, das eine verbindliche Auslegung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern anstrebte. Konkret wollte es wissen, ob die Befreiung auch dann greift, wenn der Sendungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist als im Einfuhrmitgliedstaat. Die polnische Steuerbehörde verweigerte die Befreiung mit der Begründung, diese gelte ausschließlich für Empfänger innerhalb Polens, also im Einfuhrmitgliedstaat.
Der EuGH überprüfte die Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und stellte dabei fest, dass der Wortlaut der EU-Vorschriften allgemein von Sendungen an Privatpersonen in einem "Mitgliedstaat" spricht, ohne dies auf den Einfuhrmitgliedstaat zu beschränken. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für Kleinsendungen grundsätzlich EU-weit gilt. Zudem verfolgen die Richtlinien und ihre Vorgängerregelungen das Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Einfuhr geringwertiger, nichtkommerzieller Sendungen zu reduzieren.
Eine vom Wohnsitz des Empfängers abhängige Einschränkung der Befreiung ist daher nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Steuerbefreiung berücksichtigt insbesondere den geringen Wert und im Wesentlichen emotionalen Charakter solcher meist bereits im Versandland versteuerten Kleinsendungen, weshalb der Wohnsitz des Empfängers keine Rolle spielt. Der EuGH stellte daher fest, dass die polnische Regelung, die die Befreiung auf Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat beschränkt, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Folglich muss die Mehrwertsteuerbefreiung auch für Sendungen gelten, deren Empfänger in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Hinweis: Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern sind innerhalb der EU unabhängig vom Wohnort des Empfängers mehrwertsteuerfrei. Nationale Regelungen, die die Befreiung auf den Einfuhrmitgliedstaat beschränken, verstoßen gegen EU-Recht und sind unwirksam.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Überträgt man seinen Betrieb altersbedingt an einen Nachfolger, möchte man natürlich sicherstellen, auch im Alter versorgt zu sein. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Nachfolger einen angemessenen Preis für den Erwerb zahlt oder teilweise andere Vorteile hierfür überträgt wie beispielsweise das Wohnrecht an einer Wohnung. Der Mietwert einer solchen Wohnung kann dann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Nachfolgers angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Recht ablehnte.
Im Jahr 2015 schlossen der Kläger und sein Vater einen notariell beurkundeten landwirtschaftlichen Übergabevertrag. Danach erhielt der Vater ein Wohnrecht auf Lebenszeit und ein lebenslanges monatliches Taschengeld von 700 EUR. Im Einkommensteuerbescheid 2020 erkannte das Finanzamt die hieraus resultierende dauernde Last nur teilweise an. Den auf die Altenteilerwohnung entfallenden Nutzungswert berücksichtigte es nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach dem Gesetz sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen. Der zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossene Versorgungsvertrag erfüllt die Mindestvoraussetzungen für eine Altenteilsregelung.
Die Ansicht der Finanzverwaltung, dass nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als Sonderausgaben anzuerkennen sind, widerspricht der Auffassung des FG. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der Miet- bzw. Nutzungswert der Wohnung nicht berücksichtigt werden. Nach Ansicht des FG spricht jedoch das Gesetz für eine Berücksichtigung des Nutzungswerts. Die Überlassung der Wohnung führt zu einer wirtschaftlichen Belastung, da der Kläger die Wohnung nicht selbst oder durch Vermietung nutzen kann.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.
Hinweis: Diese Steuerermäßigung ist auf denjenigen Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Der Steuergesetzgeber will durch die Anrechnung eine Doppelbelastung der Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer verhindern.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuerermäßigung profitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Geklagt hatte eine KG, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hatte (vom 01.07. bis 30.06.). Nachdem der Kommanditist der Klägerin im August verstorben war, wurde er von seiner Ehefrau und seiner Tochter beerbt (Eintritt als Kommanditistinnen durch Sondererbfolge).
Das Finanzamt rechnete die Gewerbesteuer-Messbeträge für das vor dem Todeszeitpunkt geendete abweichende Wirtschaftsjahr direkt den Erbinnen zu, da es den Standpunkt vertrat, dass auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12. maßgeblich gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt waren Ehefrau und Tochter bereits in die Gesellschaft eingetreten. Dass beide zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs (30.06.) noch gar nicht beteiligt gewesen waren, da der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte, war für das Amt unerheblich.
Der BFH widersprach jedoch und rechnete den Messbetrag den Erbinnen nicht direkt als Feststellungsbeteiligte zu, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des verstorbenen Vaters. Zeitlicher Bezugspunkt muss nach Gerichtsmeinung nicht das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (31.12.) sein, sondern stets das Ende des Wirtschaftsjahrs, das der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde lag.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht nur auf das Ausscheiden von Gesellschaftern von Todes wegen beschränkt, sondern für Beteiligtenwechsel jeglicher Art von Bedeutung (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Anteilsverkauf).
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig von turnusmäßigen Betriebsprüfungen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Es können also sowohl kleine als auch große Betriebe einer Prüfung unterzogen werden. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Prüfer im Einsatz, von denen jeder etwa 39 Sonderprüfungen durchführte. Daraus resultiert ein bemerkenswertes Mehrergebnis von rund 1 Mio. EUR pro Prüfer. Diese hohe Prüfungsrendite verdeutlicht den erheblichen fiskalischen Nutzen dieses speziellen Instruments.
Hinweis: Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellt ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der korrekten Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer dar. Im Gegensatz zur regulären Betriebsprüfung erfolgt sie gezielt - etwa bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder bei komplexen, umsatzsteuerrelevanten Geschäftsvorgängen - und ist nicht an feste Prüfungsintervalle gebunden. Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser Prüfungen weiter wachsen wird, insbesondere im Kontext zunehmend komplexer grenzüberschreitender Geschäftsmodelle und steuerlicher Fragestellungen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil aber entschieden, dass eine Methode zur Kaufpreisaufteilung bei Spar-Menüs nicht angewandt werden darf, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.
Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei GmbHs Schnellrestaurants betrieben, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterlag dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %).
Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der Food-and-Paper-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes (der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk). Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergab sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt (FA) hielt diese Aufteilung für unzulässig, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und komplizierter sei als eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Der BFH gab dem FA recht. Zwar muss ein Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden, sondern darf auch eine andere Methode anwenden, wenn sie zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Die Food-and-Paper-Methode war gleichwohl nicht anwendbar, weil sie in manchen Fällen dazu führte, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen; die Finanzierung sollte durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger sog. (Forward-)Swap-Verträge mit zwei Banken ab.
Der Bau des neuen Betriebsgebäudes konnte jedoch erst 2015 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend.
Das Finanzamt sah keine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen gleicher Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).
Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug, stellte aber zunächst klar, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swap-Geschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt nach Gerichtsmeinung voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind.
Stehen - wie im vorliegenden Fall - Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.
Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass es vom Unternehmer von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen zu erfassen.
Letztere Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swap-Zahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung"verfestigte hatte).
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)