Das Finanzgericht Köln (FG) hat entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Zahlung eingegangen ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung in einem späteren Jahr ist daher nicht zulässig.
Die Klägerin, eine nach vereinbarten Entgelten versteuernde Unternehmerin, schloss im Jahr 2013 einen Werkvertrag mit einer GmbH. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden mehrere Abschlagsrechnungen gestellt und Zahlungen vereinnahmt. Die GmbH war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer für die ersten sechs Abschlagsrechnungen wurde bereits in den Jahren 2013 und 2014 abgeführt, während die Rechnungen sieben bis neun sowie die Schlussrechnung erst in 2015 gestellt wurden. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 und berücksichtigte die Umsatzsteuer aus den Jahren 2013 und 2014 nachträglich im Jahr 2015.
Das FG stellte klar, dass die Umsatzsteuer für Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Die nachträgliche Erfassung der Steuer für die Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 im Jahr 2015 sei daher unzulässig.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die GmbH nicht als Steuerschuldnerin gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) angesehen werden kann, da sie die bezogenen Leistungen nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet hat. Zudem schuldet die Klägerin den festgesetzten Steuermehrbetrag auch nicht gemäß § 14c UStG, da aufgrund der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht.
Hinweis: Ursprünglich waren die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Besteuerung nach § 13b UStG erfolgen müsse. Diese Annahme wurde jedoch durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 im Zusammenhang mit Bauträgern widerlegt. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin festgestellt, dass die Korrektur der Nettoanzahlungsrechnungen erst mit der Schlussrechnung erfolgen und die Steuer erst zu diesem Zeitpunkt fällig werden soll. Das FG widersprach dieser Auffassung mit seinem Urteil.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Wenn sich ein Betriebsprüfer ankündigt, werden Steuerzahler schnell nervös. Zur Beruhigung kann ein Gespräch mit dem eigenen steuerlichen Berater beitragen, der im Regelfall schon eine Vielzahl solcher Prüfungen begleitet hat und daher die Rahmenbedingungen kennt. Auch hilft es, sich vorab mit den eigenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, die im Rahmen einer Außenprüfung bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem neuen Schreiben einen Überblick gegeben. Die wichtigsten Punkte:
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Bestechungsgelder unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer, da die Besteuerung wertneutral an rein wirtschaftliche Gesichtspunkte anknüpft. Das entgeltliche Einräumen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Unerheblich ist dabei, ob ein Gesetzesverstoß oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, ob im Strafverfahren eingezogene Bestechungsgelder nachträglich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürfen.
Der Kläger war angestellter Diplom-Ingenieur, der von beauftragten Unternehmen - nachhaltig und ohne Anweisung seines Arbeitgebers - im Gegenzug für Auftragserteilungen kostenlose Leistungen erhalten hatte (überwiegend für seinen privaten Hausbau). Dafür war er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zusätzlich waren die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung als Tatertrag eingezogen worden.
Das Finanzamt behandelte die Schmiergeldzahlungen bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Es weigerte sich aber, die vom Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Der BFH entschied jedoch, dass die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters: Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft, zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Nach Gerichtsmeinung spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) hat im Februar 2025 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und dabei einen Ring mutmaßlicher Karussellbetrüger ins Visier genommen, der mit fingierten Lieferketten allein in Deutschland mindestens 6 Mio. EUR Umsatzsteuer hinterzogen haben soll.
Die Untersuchung mit dem Codenamen "Dutch Windmill" war im September 2024 auf Grundlage der Erkenntnisse einer laufenden Untersuchung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Rotterdam (Niederlande) eingeleitet worden. Die Beweise aus den Ermittlungen deuten darauf hin, dass der Hauptbeschuldigte - ein Autohändler aus Nordrhein-Westfalen - Gebrauchtfahrzeuge von inländischen Unternehmen erworben und dafür Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhalten hatte, die er als Vorsteuer geltend gemacht hatte. Anschließend hatte er diese Fahrzeuge als sogenannte Margenfahrzeuge an Firmen in den Niederlanden sowie Slowenien veräußert.
Im Margensteuersystem wird die Mehrwertsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis eines Fahrzeugs berechnet, sofern es von einer Privatperson verkauft wird, da diese Person die Steuer bereits beim ursprünglichen Kauf bezahlt hat. Infolgedessen wird nur die Gewinnmarge des Händlers besteuert. Durch dieses Vorgehen konnten die Verdächtigen mutmaßlich Umsatzsteuer in Deutschland sowie erhebliche Mehrwertsteuerbeträge in den Niederlanden hinterziehen. Insgesamt sollen die Betrugsgeschäfte ein Volumen von rund 30 Mio. EUR haben.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass sich der deutsche Autohändler der falschen Darstellung der Fahrzeugherkunft bewusst gewesen war und in dem Wissen gehandelt hatte, dass es sich in Wirklichkeit um Händler-zu-Händler-Transaktionen handelte. Folglich hätten seine ursprünglich von der Umsatzsteuer befreiten Lieferungen in andere EU-Länder nachträglich der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Gegen den Hauptbeschuldigten wurde Haftbefehl erlassen, es wurden Maßnahmen zur Festsetzung von Vermögenswerten eingeleitet.
Hinweis: Das LBF NRW bündelt seit dem 01.01.2025 die gesamte nordrhein-westfälische Steuerfahndung mit rund 1.200 Bediensteten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime. Es ist die erste Landesbehörde dieser Art in der Bundesrepublik.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Bereits im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf einer Rechnung gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld auslöst, wenn keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht. Dies galt insbesondere, wenn die Leistungen ausschließlich an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurden. Dieser Sachverhalt wurde nun erneut dem EuGH vorgelegt, dieses Mal mit der Frage, wie der Steuerbetrag aufzuteilen ist, wenn Rechnungen auch an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige gingen.
Im Besprechungsfall hatte die P-GmbH im Jahr 2019 Rechnungen mit einem überhöhten Mehrwertsteuersatz ausgestellt. Da die Rechnungen nicht korrigiert wurden, verweigerte das Finanzamt eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Nachdem das österreichische Bundesfinanzgericht - auf Basis des EuGH-Urteils von 2022 - davon ausging, dass die Leistungsempfänger (fast) ausschließlich nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher waren, schätzte es, dass ca. 0,5 % der Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige erteilt wurden.
Diese Konstellation würde zu einer Steuerpflicht führen. Infolgedessen stellte der österreichische Verwaltungsgerichtshof eine Anfrage an den EuGH, wie diese Schätzung nach unionsrechtlichen Kriterien vorzunehmen sei.
Die Generalanwältin legte dar, dass gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist, unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers. Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige fallen jedoch nicht unter diese Regel. Die Generalanwältin betonte, dass es keine "Infektionswirkung" gibt, die alle Rechnungen - auch an Nichtsteuerpflichtige - in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen lassen würde, nur weil einzelne Rechnungen an Steuerpflichtige ausgestellt wurden.
Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabs verwies sie darauf, dass die MwStSystRL in bestimmten Fällen Aufteilungsmöglichkeiten zulässt, aber keine konkrete Regelung dafür existiert. Daher bleibt die Schätzung eine Frage der Beweisführung im nationalen Steuerverfahren unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Zusätzlich schlug die Generalanwältin vor, zur Absicherung des Steueraufkommens einen Sicherheitsaufschlag einzuführen, dessen Höhe vom Verursacher der Gefährdung abhängen sollte.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Argumenten der Generalanwaltschaft folgt.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Verkäufer als Verbrauchsteuerschuldner im Bestimmungsland anzusehen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere für den Versandhandel mit alkoholischen Getränken.
Im Besprechungsfall verkaufte eine deutsche Gesellschaft alkoholische Getränke über eine Website - unter anderem an einen Privatkunden in Finnland. Während des Bestellvorgangs wurden den Käufern Transportdienstleister vorgeschlagen, die sie für die Lieferung beauftragen konnten. Die finnische Steuerverwaltung verlangte von der deutschen Gesellschaft die Zahlung der Verbrauchsteuer und einer Steuergeldbuße mit der Begründung, dass die Gesellschaft oder eine für sie handelnde Person die Waren nach Finnland versandt habe. Nach erfolglosem Einspruch erhob die deutsche Gesellschaft Klage beim Verwaltungsgericht Helsinki, welches den EuGH um eine Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ersuchte.
Der EuGH entschied, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren als "direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt" gelten, wenn der Verkäufer die Auswahl des Transportunternehmens lenkt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Transportvertrag gesondert abschließt. Im Besprechungsfall war entscheidend, dass dem Käufer beim Bestellvorgang auf der Website bestimmte Spediteure empfohlen und die relevanten Sendungsdaten dann automatisch an den ausgewählten Spediteur übermittelt wurden. Damit war die deutsche Gesellschaft zumindest indirekt in die Transportorganisation eingebunden und in Finnland verbrauchsteuerpflichtig.
Hinweis: Die Argumentation des EuGH zur Verbrauchsteuer lässt sich auf die Umsatzsteuer übertragen. Umsatzsteuerliche Regelungen zum Fernverkauf enthalten vergleichbare Formulierungen und verdeutlichen, dass bereits die Bewerbung eines Transportunternehmens auf der Website als indirekte Beteiligung gewertet werden kann.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt.
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die vornehmlich Silomais, aber auch Roggen, angebaut hatte und eine Biogasanlage zwecks Stromverkauf betrieb. Während die KG den Silomais vollständig der Biogasanlage zuführte, verkaufte sie den Roggen weiter. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die KG mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Fraglich war nun, ob für diese Anhänger die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Fahrzeuge gilt.
Der BFH schloss die Steuerbefreiung aus, da die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt wurden. Die Beförderung hatte damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und war nicht - wie es die Befreiungsvorschrift erfordert - ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
Hinweis: Unerheblich für den Ausschluss der Kfz-Steuerbefreiung war, dass die KG - die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig war - einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen war. Der BFH verwies darauf, dass die Fiktionen des Einkommensteuerrechts für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärtsabfärbung) und einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung sind.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betrag, den ein Werkunternehmer infolge der vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags durch den Werkbesteller erhält, der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Urteil basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs und betrifft die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
In dem verhandelten Fall schlossen zwei österreichische Unternehmen einen Werkvertrag über Bauleistungen. Nachdem die Arbeiten begonnen hatten, kündigte die Auftraggeberin den Vertrag, ohne dass dies auf ein Verschulden des Werkunternehmers zurückzuführen war. Dieser legte daher eine Schlussrechnung vor und forderte eine Restzahlung in Höhe von rund 1,5 Mio. EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Hierbei berücksichtigte er seine ersparten Aufwendungen und den Umstand, dass er bereits einen Teil des Vertrags erfüllt hatte. Die Auftraggeberin argumentierte hingegen, dass für nichterbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer anfalle, da kein Leistungsaustausch stattgefunden habe.
Der EuGH entschied, dass der vertraglich geschuldete Betrag, den ein Werkunternehmer bei bzw. trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber erhält, als Entgelt für eine Dienstleistung zu qualifizieren ist und damit sehr wohl der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sobald ein Werkunternehmer mit der Leistungserbringung begonnen hat und zu deren Fertigstellung bereit war. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der Zahlung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.
Hinweis: Diese Entscheidung könnte die bisherige umsatzsteuerliche Praxis in Deutschland verändern, insbesondere in der Bauwirtschaft und in Branchen, in denen typischerweise Werkverträge geschlossen werden. Unternehmen sollten die Auswirkungen dieser Rechtsprechung prüfen und ihre Vertragsklauseln sowie Abrechnungen anpassen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Qualifizierte Ansprechpartner hierfür sind die Steuerberater.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.
Der Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig gewesen, hatte beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt und diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht - jedoch zunächst ohne Erfolg: Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit sei und deshalb auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Amts in erster Instanz und wies die Klage ab.
Der BFH hat diese Vorentscheidung zwar aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zustehe. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht, da es beim Fliegen nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen" gehe, was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre.
Flugunterricht ist nach Gerichtsmeinung vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
Hinweis: Steuerfreier Unterricht kann daher allenfalls vorliegen, soweit dieser Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.
A und B waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG, ohne Kapitalanteil, war eine GmbH. Die KG hielt umfangreichen Grundbesitz im Gesamthandsvermögen, den sie an Dritte zu Wohnzwecken vermietete. Zudem erbrachte sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit wie etwa die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung des Gebäudes. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkte B dem Kläger einen Teil ihres Kommanditanteils an der KG. Das Finanzamt ordnete den vermieteten Grundbesitz der KG dem nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen zu.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den vermieteten Grundbesitz der KG zu Recht als Verwaltungsvermögen eingeordnet. Die Voraussetzungen für begünstigtes Vermögen liegen im Streitfall nicht vor. Wenn bei der Vermietung von Grundstücken an Dritte gewisse Zusatzleistungen erbracht werden, führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung darauf abgestellt, ob der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
Es ist danach zu fragen, ob es sich eher um eine private Vermögensverwaltung oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ein gewerblicher Charakter ist gegeben, wenn die Vermietung über das normale Maß einer Vermietertätigkeit hinausgeht. Im Streitfall war allerdings kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich, da es ohnehin keine außergewöhnliche Vermietungstätigkeit war.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.
Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung eines Betriebs wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet bzw. aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete bzw. aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.
Die Gesamtzahl der neu gegründeten Gewerbe war im Jahr 2024 mit rund 594.500 um 0,2 % höher ausgefallen als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl aller Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716.400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (z.B. Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.
Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503.400 um 3,4 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619.100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (z.B. Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Der typische Fall für die Erhebung von Grunderwerbsteuer ist sicherlich der Grundstückskauf. Aber die Steuer fällt nicht nur an, wenn man ein Grundstück direkt erwirbt. Sie kann auch bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft entstehen. Allerdings kann in diesem Fall eine Steuerbefreiung in Betracht kommen, wenn man vorher bereits am Grundstück beteiligt war. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch bei einer Unternehmensumstrukturierung eine Steuerbefreiung vorliegen kann.
Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 alle Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass im Hinblick auf die KG durch die Anteilseinbringung in die Klägerin ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden sei. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass schon kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorgelegen habe.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Einbringung des Anteils an der GmbH in die Klägerin hat nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt. Die Klägerin hielt bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG. Nach Ansicht des Senats kommt es auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Dies entspreche allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Laut dieser sei der Gedanke maßgeblich, dass der Gesellschafter, der wertmäßig nicht an der Gesellschaft beteiligt sei, zur gesamten Hand am Gesellschaftsvermögen beteiligt und der andere Gesellschafter, der allein am Gesellschaftskapital beteiligt ist, nur Mitberechtigter sei.
Der Senat gelangt zu dem Schluss, dass die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugt. Vielmehr liege es nahe, die Regelungen zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter habe die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Ein mittelbarer Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führe zu keiner Änderung dieser Situation.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Klägerin auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung an diese Mietverträge gebunden gewesen sei, sofern keine neuen Vereinbarungen mit den Mietern getroffen worden seien. Auf dieser Grundlage wurde für die Jahre 2020 und 2021 Umsatzsteuer gegen sie festgesetzt. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, sie sei nicht im Besitz der Mietverträge und wisse daher nicht, ob eine Option zur Umsatzsteuer tatsächlich ausgeübt worden sei. Zudem erklärte sie, die Option zu Beginn der Streitjahre für die Zukunft widerrufen zu haben.
Das FG entschied, die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin geworden. Es stellte fest, dass der Zwangsverwalter die Mietverträge nicht im Namen der Klägerin, sondern ihrer vier Gesellschafter abgeschlossen hatte. Dies entsprach seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Grundstück für die Eigentümer zu verwalten. Denn Eigentümer waren während der Zwangsverwaltung die vier Gesellschafter und nicht die Klägerin. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung traten diese Eigentümer gesetzlich in die Mietverträge ein.
Das Finanzamt konnte auch nicht nachweisen, dass die Verträge später auf die Klägerin übergegangen waren, obwohl sie nach der Zwangsverwaltung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. In den Streitjahren 2020 und 2021 existierte auch keine separate Bruchteilsgemeinschaft, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer hätte gelten können. Daher erbrachte die Klägerin keine steuerpflichtige Leistung und schuldete keine Umsatzsteuer.
Hinweis: Das Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis, nach der solche Unternehmen als im Inland ansässig gelten. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, könnte die Entscheidung zu einer Anpassung der Finanzverwaltungspraxis in Deutschland führen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine sogenannte "Virtuelle Automatensteuer" an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.
Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter müssen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, der geleistete Spieleinsatz, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.
Ein Betreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich den Versuch unternommen, den Steuerzugriff über eine Aussetzung der Vollziehung (vorerst) abzuwenden, indem er verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel gegen die Steuer geltend machte.
Der BFH hegte jedoch nach der gebotenen summarischen Prüfung keine solchen Zweifel und entschied, dass die "Virtuelle Automatensteuer" dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war. Die Besteuerung virtueller Automatenspiele verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus der ständigen und ortsunabhängigen Verfügbarkeit des virtuellen Spiels ergeben sich besondere, die Spielsucht fördernde Umstände, die es rechtfertigten, virtuelle Automatenspiele steuerrechtlich anders zu qualifizieren als sogenannte terrestrische Spiele an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. an Spielterminals).
Dass das Spiel im Internet und "vor Ort" in funktionaler und optischer Hinsicht zunehmend ähnlicher wird, erzwingt keine steuerlich gleiche Behandlung.
Nach Ansicht des BFH besteht bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine "erdrosselnde" und unverhältnismäßige Wirkung.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2025)