Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Hiernach gilt, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG unter den ermäßigten Steuersatz fallen, wenn sie gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie als Brennholz eingestuft werden können. Dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.
Um Letzteres zu beurteilen, ist die Art der Aufmachung bei Abgabe oder Verkauf entscheidend. Auch spielen ein vorab festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung der Holzhackschnitzel zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten eine Rolle. Liegt der Feuchtegrad der Holzhackschnitzel bezogen auf das Trockengewicht unter 25 %, ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.
Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 ist die Abgabemenge nun nicht mehr maßgeblich für die Beurteilung von Holzhackschnitzeln als Brennholz. Entscheidend ist allein die objektive Bestimmung der Ware zum Verbrennen. Die Regelungen gelten ausschließlich für Waren, die in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführt sind. Andere, nicht in dieser Liste enthaltene Waren unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung.
Hinweis: Die neuen Regelungen gelten für nach dem 05.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben weiterhin die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 anwendbar. Für Umsätze im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 wird es nicht beanstandet, wenn die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 angewandt werden, auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Anlass hierfür waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte "Hin- und Rücklieferung" verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die BFH-Urteile stellen klar: Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung vor. Insbesondere wird der sogenannte KWK-Zuschlag für nichteingespeisten Strom nicht als Entgelt für eine Lieferung gewertet. Die frühere Praxis der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen eine fiktive Hin- und Rücklieferung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterstellt wurde, wird ausdrücklich aufgegeben.
Auch eine fiktive Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber wird vom BFH abgelehnt. Die bloße Zahlung eines Zuschlags begründet demnach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne.
In Bezug auf die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen hat der BFH entschieden, dass nicht der durchschnittliche Fernwärmepreis, sondern die Selbstkosten Bemessungsgrundlage sind - vorausgesetzt, es existiert kein Marktpreis. Die Aufteilung der Selbstkosten hat nicht nach der "energetischen Methode", sondern nach Marktwerten (Marktpreismethode) zu erfolgen.
Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Rechtsauffassung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Und bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun.
Hinweis: Betroffene sollten ihre Prozesse, Verträge und Abrechnungen zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, insbesondere mit Blick auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser errichtet, können Sie eine Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe des Gewinns beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies nennt sich "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung". Eine Kürzung ist also möglich, wenn "ausschließlich" eigener Grundbesitz genutzt und verwaltet wird. Das nennt sich Ausschließlichkeitsgebot. Aber was ist, wenn neben dem Grundbesitz noch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) in einem Streitfall entscheiden.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der D-GmbH. Diese besaß eine mit einer Logistikhalle bebaute Gewerbeimmobilie. In der Halle befanden sich Hochregallager, die nicht automatisiert betrieben wurden. Die D-GmbH vermietete je eine Teilfläche des Objekts sowie die entsprechenden Hochregallager an die Firmen G und J. Ende 2018 veräußerte sie das Grundstück. Für die Jahre 2017 und 2018 beantragte sie die erweiterte Gewerbeertragskürzung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Die Richter des FG sahen das anders. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist zu gewähren. Neben den Teilflächen wurden noch die Hochregallager als Betriebsvorrichtungen an G und J mitüberlassen. Nach dem Gesetz ist dies aber nur kürzungsschädlich, wenn die Mitvermietung entgeltlich erfolgt. Ein Entgelt für die Hochregale zahlte nur G. Die Mitüberlassung der Regale an G ist jedoch als für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen.
Im Streitfall wurde eine Lagerhalle vermietet. Für die Unentbehrlichkeit der Mitvermietung der Hochregale spricht schon deren feste Verbindung mit dem Grundstück: Sie waren mit langen Schrauben fest im Boden verankert. Nach Ansicht des Gerichts ist der Umfang der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als gering anzusehen, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten betragen. Das war im Streitfall gegeben.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei konzerninternen Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft geäußert. Dabei ging es um Fälle, in denen Leistungen unterhalb der Selbstkosten abgerechnet werden, jedoch ein vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.
Eine schwedische Muttergesellschaft erbrachte Dienstleistungen der Unternehmensführung, Finanzierung sowie Immobilien-, IT- und Personalverwaltung an ihre nur eingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigten Tochtergesellschaften. Die Abrechnung erfolgte nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Method), wobei bestimmte Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Im Streitjahr lagen die Gesamtaufwendungen der Holding bei etwa 2,5 Mio. EUR, während das vereinnahmte Entgelt lediglich rund 210.000 EUR betrug. Trotz dieses Defizits wurde der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Die Steuerbehörde forderte eine Berechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis des sogenannten Normalwerts, der sämtliche Aufwendungen der Holding einbezieht. In ihren Schlussanträgen stellte die Generalanwältin fest, dass die Leistungen der Holding nicht als einheitliche Gesamtleistung, sondern als separate Einzelleistungen zu behandeln seien. Für jede dieser Leistungen sollte grundsätzlich ein Marktpreis ermittelt werden. Eine Aufwandsermittlung sei nur dann zulässig, wenn kein marktgerechter Vergleichswert verfügbar sei - und im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Es dürften nur vorsteuerbelastete und direkt mit der Leistung verbundene Aufwendungen berücksichtigt werden. Gesellschaftsbezogene Kosten wie Aktionärs- und Kapitalbeschaffungskosten seien auszuschließen. Die Generalanwältin kritisierte Konzernstrukturen, die steuerlich relevante Leistungen künstlich schaffen, um den Vorsteuerabzug zu optimieren, und forderte eine klare Trennung zwischen steuerpflichtigen Leistungen und gesellschaftsbezogenen Maßnahmen.
Hinweis: Der Fall verdeutlicht die Unterschiede zwischen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Im Umsatzsteuerrecht ist das vereinbarte Entgelt maßgeblich und der Normalwert gilt nur bei Abweichungen vom Marktpreis. Die Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Wie können Unternehmen zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann? Antwort darauf gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.03.2025. Es ging um den Vorsteuerabzug und die Frage eines gesonderten Direktanspruchs gegen die Finanzverwaltung.
Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmen Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gerätschaften entrichtet. Später stellte jedoch die nationale Steuerbehörde fest, dass der Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Der Verkäufer hatte die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und abgeführt, doch aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist konnte die Rechnung nicht mehr korrigiert werden.
Der EuGH entschied, dass das Unternehmen in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn der Umsatz letztlich als nicht mehrwertsteuerpflichtig eingestuft wird. Das bedeutet, dass die ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass der Leistungsempfänger in solchen Fällen einen gesonderten Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann, um die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten - und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechnung des Verkäufers noch korrigiert werden kann.
Das Gericht betonte, dass dieser Direktanspruch nicht Teil des Vorsteuerabzugsverfahrens ist, sondern separat verfolgt werden muss. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das die Mehrwertsteuer zu Unrecht gezahlt hat und keine Möglichkeit zur Korrektur der Rechnung mehr hat, direkt die Finanzverwaltung auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen kann.
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt auch dann besteht, wenn der Umsatz nachträglich als nicht steuerpflichtig qualifiziert wird und eine Korrektur der Rechnung nicht mehr möglich ist. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, sich auch in Fällen zu viel gezahlter Mehrwertsteuer außerhalb des Vorsteuerabzugsverfahrens zu wehren.
Hinweis: Das Urteil hat weitreichende Folgen, da es bestätigt, dass der Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung in solchen Fällen gesondert und unabhängig vom Vorsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden kann.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Seit dem 01.01.2025 gelten geänderte steuerliche Regeln für Kleinunternehmer. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde insbesondere § 19 Umsatzsteuergesetz neu gefasst sowie ergänzend § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung neu eingeführt. Diese Änderungen betreffen auch das Ausstellen von Rechnungen und insbesondere die Frage, ob und wann Kleinunternehmer elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) verwenden dürfen oder müssen.
Grundsätzlich erlaubt das Gesetz Kleinunternehmern trotz der allgemeinen E-Rechnungspflicht, weiterhin "sonstige Rechnungen" zu verwenden, also Rechnungen in Papierform oder als PDF. Mit Schreiben vom 18.03.2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise auf die neuen Regelungen. Dort heißt es: Möchte ein Kleinunternehmer freiwillig eine E-Rechnung ausstellen, bedarf dies der Zustimmung des Empfängers.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hält diese Einschränkung für unnötig, zudem sorge sie für Verunsicherung. Denn laut Gesetz ist eine solche Zustimmung seit Anfang 2025 im inländischen Geschäftsverkehr nicht mehr erforderlich. Der DStV forderte daher das Ministerium auf, die betreffenden Aussagen in seiner Verwaltungsanweisung zu streichen oder zumindest klarer zu formulieren. Ziel ist eine rechtssichere und einfache Anwendung der neuen Regelung - insbesondere für Kleinunternehmer, die freiwillig die modernen digitalen Rechnungsformate nutzen möchten.
Hinweis: Kleinunternehmer dürfen weiterhin Rechnungen in Papierform oder als PDF ausstellen. Möchten sie hingegen E-Rechnungen nutzen, sollten sie sich bis zur endgültigen Klärung der Regelung vorsichtshalber mit ihren Geschäftspartnern abstimmen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Geklagt hatten in Deutschland lebende Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Amt, da eine solche nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelte - und somit nicht für Drittländer wie die Schweiz.
Der BFH gab den Klägern jedoch recht und erklärte, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatensachverhalte gelte und daher gebiete, dass die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar ist.
Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Rechtsprechung, dass sich die Begünstigten von Trusts, die im sog. Common-Law-Raum weit verbreitetet sind, ebenfalls auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Was passiert umsatzsteuerlich mit einem Prepaid-Guthaben, das bis Vertragsende nicht genutzt und auch danach nicht zurückgefordert wird? Diese Frage stand im Zentrum eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG). Nach Ansicht des FG stellen verfallene Restguthaben aus Prepaid-Mobilfunkverträgen beim Anbieter ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Im Besprechungsfall vermarktete die Klägerin über ihre Organgesellschaft Mobilfunkdienste verschiedener Netzbetreiber - unter anderem durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Kunden zahlten im Voraus und konnten das Guthaben für konkret vereinbarte Telekommunikationsleistungen einsetzen. Nach Vertragsende bestand ein Rückforderungsrecht für nichtverbrauchtes Guthaben, das aber viele Kunden verfallen ließen.
Strittig war, ob diese verfallenen Guthaben als umsatzsteuerpflichtige Entgelte zu werten sind. Die Klägerin verneinte dies mit Verweis auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur sowie den Charakter der Prepaid-Guthaben als elektronische Mehrzweckgutscheine, deren Verfall ebenfalls nicht steuerbar sei. Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019 und entschied, dass die verfallenen Restguthaben ein Entgelt für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen darstellen - insbesondere für die Bereitstellung der Mobilfunknetzinfrastruktur, die auch passive Leistungen wie mobile Erreichbarkeit umfasst.
Da die Zahlungen auf dem ursprünglichen Prepaid-Vertrag beruhten und wirtschaftlich einer Überzahlung gleichkämen, sei von einem steuerpflichtigen Entgelt auszugehen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage komme insofern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit Mehrzweckgutscheinen sah das FG jedoch nicht als erfüllt an.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des BFH steht noch aus. Bis dahin empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die eigene umsatzsteuerliche Behandlung von Prepaid-Restguthaben zu überprüfen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Sind Sie als Unternehmer außerhalb der EU ansässig und haben in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt? Dann kennen Sie vermutlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren - bisher oft verbunden mit viel Papier, Originalbelegen und weiterem hohen Aufwand. Doch das ändert sich jetzt: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vorgaben zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets überarbeitet und das Verfahren modernisiert. Ziel der Anpassung ist insbesondere die Erleichterung des elektronischen Nachweisverfahrens.
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, sich in Deutschland gezahlte Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Die Rahmenbedingungen sind in § 61a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Danach müssen Antragsteller geltend gemachte Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Originalrechnungen und -einfuhrbelegen nachweisen sowie mittels amtlicher Bescheinigung belegen, dass sie in ihrem Ansässigkeitsstaat als Unternehmer registriert sind.
Das BMF stellt nun klar, dass die Einreichung elektronisch übermittelter Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) durch Hochladen im Bundesportal (BOP) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder durch Vorlage auf einem elektronischen Speichermedium (z.B. USB-Stick) erfolgen kann. Zudem wird betont, dass entsprechende Belege bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgereicht werden können. Die Neuregelung dient der Verfahrensvereinfachung und entspricht der zunehmenden Digitalisierung im grenzüberschreitenden Steuerrecht.
Die Unternehmerbescheinigung ist weiterhin in der vom BMF vorgegebenen Form nach dem Muster USt 1 TN zu erbringen. Ergänzend hierzu ist nun auch eine digital ausgestellte Bescheinigung zulässig, sofern diese inhaltlich dem amtlichen Muster entspricht. Die Bescheinigung ist dem BZSt im Rahmen des Vergütungsverfahrens vorzulegen.
Hinweis: Die Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Die neuen Vorgaben tragen der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und erleichtern die elektronische Nachweisführung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer bedeutet dies eine praxisnahe und effizientere Abwicklung der Antragstellung.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst, wenn gleichzeitig entgeltlich Strom geliefert wird. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu bewerten ist, wenn aufgrund des vollen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Das FG konkretisierte in diesem Zusammenhang, nach welchen Kriterien die Selbstkosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung sachgerecht aufzuteilen sind, und stellte klar, dass nicht energetische, sondern marktbasierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.
Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage, mit der sie Strom gegen Entgelt liefert und aus deren Errichtung sie den vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Die anfallende Wärme gab sie unentgeltlich an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab, die die erforderlichen Nahwärmenetze auf eigene Kosten errichtet hatten. Das Finanzamt qualifizierte dies als unentgeltliche Wertabgabe und ermittelte deren Bemessungsgrundlage anhand der sogenannten energetischen Methode.
Das FG stellte klar, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe eine steuerpflichtige Wertabgabe darstellt, sofern für die Anlage ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Da kein Einkaufspreis vorliege, seien als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. Entscheidend sei hierbei, dass die Aufteilung der Selbstkosten auf Strom und Wärme nicht nach dem energetischen Prinzip, sondern nach der sogenannten Marktwertmethode zu erfolgen habe. Maßgeblich sei das Verhältnis fiktiver Umsätze, basierend auf den jeweiligen Marktpreisen der erzeugten Energie. Unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens sowie einer empirischen Studie schätzte das FG den Marktwert der unentgeltlich abgegebenen Wärme einheitlich auf 0,02 EUR/kWh.
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung der Marktwertmethode bei gemischt verwendeten Energieerzeugungsanlagen ohne Anbindung an ein Fernwärmenetz. Es betont die Notwendigkeit, bei unentgeltlichen Wertabgaben realitätsnahe und wirtschaftlich fundierte Schätzungen vorzunehmen, insbesondere bei Nebenprodukten wie der unentgeltlichen Wärmeabgabe.
Hinweis: Das Urteil bringt für Betreiber von Biogasanlagen Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Wärmeabgaben und erleichtert die korrekte Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)