Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Unternehmer

Übertragung stiller Reserven: Zu Unrecht gebildete Rücklage muss schnellstmöglich aufgelöst werden

Um Unternehmen ökonomisch sinnvolle Strukturveränderungen wie bspw. Standortverlagerungen oder Produktionsanpassungen zu ermöglichen und eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens zu vermeiden, lässt § 6b EStG eine steuerfreie Übertragung von stillen Reserven zu, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden. Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, entweder


Um Unternehmen ökonomisch sinnvolle Strukturveränderungen wie bspw. Standortverlagerungen oder Produktionsanpassungen zu ermöglichen und eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens zu vermeiden, lässt § 6b EStG eine steuerfreie Übertragung von stillen Reserven zu, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden. Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, entweder

  • bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen oder
  • eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete §-6b-Rücklage nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist. Geklagt hatte eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand veräußert hatte. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine §-6b-Rücklage ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Jahr 2003 war das Finanzamt der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen.

Hinweis: Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist.

Nach Ansicht des Finanzamts lagen diese Voraussetzungen im Jahr 2003 vor, da die Veranlagung zur Körperschaftsteuer in diesem Jahr noch nicht bestandskräftig war. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) war in erster Instanz anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, dass die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs für eine §-6b-Rücklage nicht maßgeblich sind. Demnach fehle es an einem Bilanzfehler; mit der Rücklage werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Dem ist der BFH nun entgegengetreten. Die Bundesrichter hoben die finanzgerichtliche Entscheidung auf und stellten klar, dass eine zu Unrecht gebildete §-6b-Rücklage im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr berichtigt werden müsse. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte §-6b-Rücklage nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt nach Gerichtsmeinung vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten - also eben doch ein Bilanzfehler - vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Bei grenzüberschreitender Unternehmertätigkeit: So erhalten Sie Ihre kostenlose Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Für innerhalb der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu den wichtigsten Instrumenten, um Geschäfte rechtssicher und effizient abzuwickeln. Die gute Nachricht: Die Beantragung dieser Nummer ist kostenfrei und direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Das Verfahren ist unkompliziert und erfolgt über das Onlineformular auf der Internetseite des BZSt. Das Amt betont ausdrücklich, dass externe Dienste - insbesondere das Einschalten kostenpflichtiger Drittanbieter - für die Vergabe der USt-IdNr. nicht erforderlich sind.


Für innerhalb der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu den wichtigsten Instrumenten, um Geschäfte rechtssicher und effizient abzuwickeln. Die gute Nachricht: Die Beantragung dieser Nummer ist kostenfrei und direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Das Verfahren ist unkompliziert und erfolgt über das Onlineformular auf der Internetseite des BZSt. Das Amt betont ausdrücklich, dass externe Dienste - insbesondere das Einschalten kostenpflichtiger Drittanbieter - für die Vergabe der USt-IdNr. nicht erforderlich sind.

Hinweis: Mit der kostenfreien Registrierung ihrer USt-IdNr. erhalten Unternehmen eine verlässliche Grundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen. Zudem sparen sie unnötige Kosten und profitieren von einem sicheren, offiziellen Verfahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Einzweck-Gutscheine: Wann die Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes abzuführen ist

Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als "Zahlungsmittel" durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Codes - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.


Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als "Zahlungsmittel" durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Codes - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Seit 2019 wird die Ausgabe und die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung einer sonstigen Leistung angesehen. Die Umsatzsteuer muss daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt gezahlt werden. Handelt es sich hingegen um einen Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten (Netzwerk) vertrieben; Abnehmer waren Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE). Die Endverbraucher konnten in diesem Netzwerk verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Codes von Zwischenhändlern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben. Die Klägerin erfasste die Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen und war der Ansicht, dass es sich bei den Codes um Mehrzweck-Gutscheine handele, weil der Erwerb über Zwischenhändler im EU-Ausland zulässig sei.

Der BFH rief zur Klärung dieser Frage im Jahr 2022 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Dieser entschied, dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen muss. Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler übertragen wurde, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist unerheblich. Ebenso wenig entscheidend ist, dass Gutscheincodes möglicherweise unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerks von Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden. Mit seinem neuen Beschluss hat der BFH diese rechtlichen Vorgaben des EuGH nunmehr umgesetzt.

Weil nur eine Einlösung von in Deutschland ansässigen Endverbrauchern in Betracht kam, stand der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur dem Regelsteuersatz unterliegende digitale Inhalte abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH erging zu Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgegeben wurden. Zu früher ausgegebenen Gutscheinen hatte der BFH bereits 2022 entschieden, dass es ebenfalls bei der Übertragung von Gutscheincodes zu einer Steuerentstehung kommt, weil diese Codes wie eine Ware gehandelt wurden und außerdem die Anzahlungsbesteuerung eingriff. Die Konsequenzen der umsatzsteuerlichen Behandlung nach alter und neuer Rechtslage unterscheiden sich in der Praxis daher nicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Europarichter entscheiden: Vorsteuerabzug trotz mängelbehafteter Rechnung

Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Vorsteuerabzug trotz formaler Mängel einer Rechnung erhalten? Mit dieser praxisrelevanten Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens. Die Vorlage stammte vom Budapester Hauptstädtischen Gericht. Bemerkenswert ist, dass der EuGH die Entscheidung im Beschlusswege traf - ein Hinweis darauf, dass er die Rechtslage als eindeutig geklärt ansah.


Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Vorsteuerabzug trotz formaler Mängel einer Rechnung erhalten? Mit dieser praxisrelevanten Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens. Die Vorlage stammte vom Budapester Hauptstädtischen Gericht. Bemerkenswert ist, dass der EuGH die Entscheidung im Beschlusswege traf - ein Hinweis darauf, dass er die Rechtslage als eindeutig geklärt ansah.

Im Besprechungsfall klagte eine ungarische Gesellschaft gegen die Verweigerung des Vorsteuerabzugs für den Kauf von Maschinen. Die Steuerbehörde hatte die Abzugsfähigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um Scheinrechnungen, die Lieferbeziehungen seien nicht real, das Leistungsdatum falsch und die Gewinnspanne zu hoch. Sie vermutete, dass das Unternehmen die Maschinen ursprünglich von einem deutschen Lieferanten kaufen wollte, diese aber dann über einen ungarischen Zwischenhändler bezog, um nationale Fördermittel zu erhalten. Zudem wurde die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller verspätet abgeführt.

Der EuGH bestätigte erneut, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug ein tragendes Prinzip des Mehrwertsteuersystems darstellt. Dieses Recht dürfe nur dann versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen (tatsächliche Leistungserbringung und ordnungsgemäße Besteuerung) nicht erfüllt seien. Formale Mängel, etwa bei der Rechnungsstellung, dürften den Abzug nicht verhindern, sofern die Steuerbehörde über ausreichende Informationen verfüge, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen.

Allein der Umstand, dass eine Rechnung überhöhte Preise oder falsche Daten aufweise oder der Leistende die Steuer verspätet abgeführt habe, genüge nicht, um den Vorsteuerabzug zu verweigern. Die Steuerbehörde müsse vielmehr konkret nachweisen, dass der Steuerpflichtige aktiv an einem Betrug beteiligt gewesen sei oder von einem solchen Kenntnis gehabt habe. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur sei nicht erforderlich, wenn die vorliegenden Unterlagen alle wesentlichen Angaben enthielten, die zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen notwendig seien.

Hinweis: Der EuGH stellt erneut klar, dass formale Mängel den Vorsteuerabzug nicht verhindern, solange der wirtschaftliche Vorgang nachvollziehbar ist, und eine Versagung nur bei nachgewiesenem Betrug zulässig wäre. Damit stärkt der Beschluss die Argumentationsbasis der Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzämtern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Finanzministerium legt nach: Neues Schreiben regelt digitale Rechnungen ab 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) macht einen weiteren Schritt in Sachen digitale Rechnungstellung. Am 15.10.2025 veröffentlichte es ein neues Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025. Damit setzt das BMF die bereits im Schreiben vom 15.10.2024 angekündigten Regelungen um und nimmt zugleich zahlreiche Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vor.


Das Bundesfinanzministerium (BMF) macht einen weiteren Schritt in Sachen digitale Rechnungstellung. Am 15.10.2025 veröffentlichte es ein neues Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025. Damit setzt das BMF die bereits im Schreiben vom 15.10.2024 angekündigten Regelungen um und nimmt zugleich zahlreiche Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vor.

Die Grundsätze des neuen Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Bis zum 31.12.2027 sind die Übergangsregelungen zu beachten. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2024 ausgeführt wurden, bleibt der UStAE in seiner bisherigen Fassung maßgeblich. Das neue BMF-Schreiben entstand in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und enthält insbesondere Änderungen und Ergänzungen in einzelnen Randnummern und Zwischenüberschriften des bisherigen Schreibens. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

Hinweis: Mit dieser Regelung wird die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen verpflichtend, was nicht nur die Digitalisierung der Rechnungsprozesse unterstützt, sondern auch eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung sicherstellt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Grundbesitzende Gesellschaft: Kann ein Erbe als neuer Gesellschafter gelten?

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Erfolgt der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft, ist diese Eigentümerin des Grundstücks und damit Steuerschuldnerin. Jedoch können sich bei einer Kapitalgesellschaft die Anteilseigner - als mittelbare Grundstückseigner - immer wieder ändern. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, wonach bei einer Änderung von mindestens 90 % des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer anfällt. Aber wie verhält es sich, wenn man den Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht kauft, sondern erbt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah sich mit dieser Fragestellung konfrontiert.


Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Erfolgt der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft, ist diese Eigentümerin des Grundstücks und damit Steuerschuldnerin. Jedoch können sich bei einer Kapitalgesellschaft die Anteilseigner - als mittelbare Grundstückseigner - immer wieder ändern. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, wonach bei einer Änderung von mindestens 90 % des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer anfällt. Aber wie verhält es sich, wenn man den Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht kauft, sondern erbt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah sich mit dieser Fragestellung konfrontiert.

An der grundbesitzenden Antragstellerin, einer GmbH, war der 2018 verstorbene M zu rund 96,67 % beteiligt. Die Anteile an der GmbH gingen nach seinem Tod zu jeweils gleichen Teilen auf die Erbengemeinschaft aus sechs seiner Kinder über. In 2024 schlossen die sechs Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag über die Geschäftsanteile an der GmbH, aufgrund dessen die Miterben jeweils gleich hohe Geschäftsanteile an der Antragstellerin erhielten. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Bescheid über Grunderwerbsteuer.

In den Erläuterungen zur Festsetzung führte es aus, dass ein Grundstückserwerb von der Antragstellerin auf eine fiktive neue GmbH vorliegen würde, obwohl zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel erfolgt sei. Die GmbH beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung (AdV), welche vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das FG gewährte die AdV jedoch. Die Erbquoten der einzelnen Erben seien bei der Erbauseinandersetzung gewahrt worden. Ausgleichszahlungen seien nicht geleistet worden. Somit sei es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben. Wenn schon der Erwerb eines Anteils durch nur einen Erben von der Steuer befreit sei, müsse dies erst recht gelten, wenn alle Erben anteilig beteiligt blieben. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weshalb die AdV zu gewähren sei.

Hinweis: Das Gericht ließ offen, ob es durch die Erbauseinandersetzung überhaupt zu einem Gesellschafterwechsel kam, denn die Erbengemeinschaft sei zivilrechtlich nicht rechtsfähig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Frühstück und Wellness bald teurer?

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.


Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Konkret geht es darum, ob es mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat eine einheitliche Leistung (z.B. Hotelübernachtung mit Frühstück) aufspaltet und damit zwei unterschiedliche Steuersätze anwendet.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie führt aus, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden. Der Zweck der Steuerermäßigung für die kurzfristige Beherbergung liege in der Förderung des Tourismus, nicht aber in der Vergünstigung von Zusatzleistungen wie Frühstück oder Wellnessangeboten.

Auch wenn aus Sicht des Verbrauchers Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrgenommen würden, handle es sich steuerlich um trennbare und eigenständige Leistungen. Viele Hotels böten diese tatsächlich separat an; auch seien die Zusatzleistungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht unverzichtbar. Zudem diene die Aufteilung der steuerlichen Neutralität. Ohne sie würden Hoteliers gegenüber anderen Anbietern - etwa Cafes, Parkhäusern, Wellnesseinrichtungen etc. - bevorteilt werden. Leistungen, die kostenlos angeboten würden (z.B. WLAN oder Parkplatz ohne gesondertes Entgelt), seien ohnehin nicht steuerbar und hätten mit der Diskussion um den richtigen Steuersatz folglich gar nichts zu tun.

Hinweis: Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, auch wenn Letztere unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen. Ob der EuGH dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Seine Entscheidung wird jedoch weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis von Hotels und vergleichbaren Betrieben haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Konzernklausel für Umstrukturierungen: BFH nimmt Grunderwerbsteuervergünstigung in den Fokus

Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.


Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.

Hinweis: Als "abhängig" gilt eine Gesellschaft nur dann, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.

Ob mehrere Gesellschafter, die nicht einzeln, sondern nur in ihrer Gesamtheit die 95-%-ige Beteiligungsgrenze erfüllen, als "herrschendes Unternehmen" angesehen werden können, hatte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) zu klären. In dem Verfahren hatte eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft auf die Klägerin im Wege der Abspaltung zur Neugründung übertragen. Dieser steuerbare Vorgang war nach Auffassung des BFH nicht von der Steuer befreit. Es fehlte in diesem Fall an der Beteiligung eines herrschenden Unternehmens.

Eine Gruppe von Gesellschaftern, bei der keiner allein die 95%ige Beteiligungsgrenze erfüllt, ist kein herrschendes Unternehmen. Dass die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder andere Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen in einer solchen Gesellschaft zusammenzurechnen waren, so dass die Gesellschaft durch eine mindestens 95%ige Beteiligung selbst ein herrschendes Unternehmen hätte sein können, war nicht nachgewiesen.

In einem zweiten Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre. Vorliegend hatte eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle mit zugehörigem Grundstück auf eine zu diesem Zweck kurz zuvor neu gegründete Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen. Für den steuerbaren Vorgang war die Steuerbefreiung nach BFH-Sicht ebenfalls nicht zu gewähren, weil die Gemeinde nicht mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen war.

Anders als im Falle einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der aus umwandlungsbedingten Gründen die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden kann, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht, wäre bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende Gesellschaft die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen. Deshalb kann auf ihre Einhaltung nicht verzichtet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme verletzt nach Darstellung des BFH zudem nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Mehr als nur Zahlen: Sudoku-Rätselhefte dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zugeordnet

Sind Sudoku-Hefte mehr als nur Zahlenrätsel? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens, das nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Nach dem Urteil gelten regelmäßig erscheinende Sudoku-Rätselhefte als periodische Druckschriften im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN). Damit können sie in Deutschland dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.


Sind Sudoku-Hefte mehr als nur Zahlenrätsel? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens, das nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Nach dem Urteil gelten regelmäßig erscheinende Sudoku-Rätselhefte als periodische Druckschriften im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN). Damit können sie in Deutschland dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Sudoku-Rätselmagazinen. Diese Hefte erscheinen regelmäßig in gedruckter Form, enthalten ein Vorwort, eine Erklärung der Sudoku-Regeln, Sudoku-Rätsel samt Lösungen, ein Impressum sowie jeweils ein Inserat auf der letzten Seite. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass solche Hefte nicht als Druckschriften in dem genannten Sinne gelten können, da ihr Inhalt überwiegend aus Zahlen besteht und sie wenig bis keinen Fließtext enthalten, und unterwarf sie daher dem Regelsteuersatz.

Der EuGH stellte klar, dass es für die Einreihung solcher Hefte in die maßgebliche Tarifposition nicht entscheidend ist, ob sie überwiegend Text in Form von Buchstabenfolgen enthalten. Maßgeblich sei das regelmäßige Erscheinen unter einem einheitlichen Titel mit Datumsangabe - nicht aber die Art des gedruckten Inhalts. Bei der Auslegung der KN stützte sich der EuGH auf die englische und die französische Fassung, in denen lediglich von "periodischen Veröffentlichungen" die Rede ist. Nur die deutsche Fassung verwendet den Begriff "Druckschriften", der nach Auffassung des Gerichts nicht so eng verstanden werden darf, dass er ausschließlich Buchstaben oder Texte umfasst.

Zudem verwies der EuGH auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System, auf dem die KN beruht, wonach periodische Druckerzeugnisse auch weitgehend bebildert sein oder aus anderen grafischen Darstellungsformen bestehen können. Zahlen, Symbole oder Rätselgitter fallen somit ebenfalls unter den Begriff des gedruckten Inhalts. Der EuGH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, dass Sudoku- und ähnliche Rätselhefte dem Regelsteuersatz unterliegen. Die deutsche Finanzgerichtsbarkeit muss nun abschließend entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Hinweis: Das Urteil stärkt Verlage mit regelmäßig erscheinenden Rätselmagazinen. Es bestätigt, dass auch Hefte ohne viel Text als periodische Druckschriften gelten. Damit können künftig auch andere Rätsel- oder Spielehefte vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Natur trifft Steuerrecht: Umsatzsteuerliche Folgen von Tierwohl und Aufforstung

Können Investitionen in artgerechte Tierhaltung oder in die Aufforstung steuerliche Konsequenzen haben? Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) machen deutlich, dass dies der Fall ist. Sie setzen die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 um und definieren die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender land- und forstwirtschaftlicher Leistungen präzise.


Können Investitionen in artgerechte Tierhaltung oder in die Aufforstung steuerliche Konsequenzen haben? Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) machen deutlich, dass dies der Fall ist. Sie setzen die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 um und definieren die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender land- und forstwirtschaftlicher Leistungen präzise.

  • Über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Leistungen eines Tierzuchtbetriebs: Der BFH entschied am 29.08.2024, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, um eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung sicherzustellen, der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen. Maßgeblich ist dabei nicht, dass der Leistungsempfänger die Leistung unmittelbar land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung die Produktionsweise des leistenden Betriebs beeinflusst. Eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger ist nicht erforderlich.
  • Aufforstungsleistungen: Im Gegensatz dazu entschied der BFH am 19.12.2024, dass Aufforstungsleistungen, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt, um dem Leistungsempfänger den Nachweis einer Ersatzaufforstung gegenüber einer Behörde zu ermöglichen, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.

Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Für bis zum 30.09.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn Leistender und Empfänger übereinstimmend die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen anwenden. Wird diese Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, schuldet der Leistende den ausgewiesenen Mehrbetrag und der Empfänger muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug berichtigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und dem Leistungsort

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps über Plattformen, gibt es wichtige Entwicklungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie diese Umsätze zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.


Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps über Plattformen, gibt es wichtige Entwicklungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie diese Umsätze zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen App Store mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps selbst waren kostenlos, jedoch konnten optional kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store Bestellbestätigungen, in denen das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise jedoch in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:

  • Ist der App Store bei Umsätzen vor 2015 als leistender Unternehmer anzusehen, auch wenn die App-Entwicklerin als Verkäuferin genannt wird und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
  • Welcher Ort ist für die Umsatzsteuer maßgeblich? Der Sitz des App Stores oder der Wohnort des Endkunden?
  • Führt der Ausweis deutscher Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen an Endkunden zu einer Steuerpflicht der App-Entwicklerin?

Der Generalanwalt empfahl, den App Store als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden zu behandeln, während die Leistung der App-Entwicklerin an den App Store erbracht wird. Leistungsort ist damit der Sitz des App Stores. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst keine automatische Steuerpflicht für die App-Entwicklerin aus. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung. Der App Store gilt als tatsächlicher Leistender; die Steuerpflicht liegt somit bei dessen Betreiber.

Hinweis: Unternehmen, die Umsätze über digitale Plattformen erzielen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre umsatzsteuerlichen Abläufe gegebenenfalls anpassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Verdeckte Vermittlung im Netz: Wann bleibt die Online-Provision umsatzsteuerfrei?

Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn eine im Internet zwischengeschaltete Person ausschließlich für den leistenden Unternehmer - im konkreten Fall eine Bank - tätig ist, während der zukünftige Kunde (z.B. ein Kreditnehmer) gar nicht bemerkt, dass eine Vermittlung erfolgt? Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Vermittlungsleistung bereits darin bestehen, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln, ohne dass der Vertrag selbst im Detail ausgehandelt ist. Ob der Vermittler für den Leistungsempfänger oder den Leistenden tätig wird, ist laut Finanzverwaltung unerheblich. Fraglich bleibt jedoch, ob der Kunde wissen muss, dass überhaupt ein Vermittler eingeschaltet ist - insbesondere wenn dies die Leistung verteuert.


Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn eine im Internet zwischengeschaltete Person ausschließlich für den leistenden Unternehmer - im konkreten Fall eine Bank - tätig ist, während der zukünftige Kunde (z.B. ein Kreditnehmer) gar nicht bemerkt, dass eine Vermittlung erfolgt? Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Vermittlungsleistung bereits darin bestehen, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln, ohne dass der Vertrag selbst im Detail ausgehandelt ist. Ob der Vermittler für den Leistungsempfänger oder den Leistenden tätig wird, ist laut Finanzverwaltung unerheblich. Fraglich bleibt jedoch, ob der Kunde wissen muss, dass überhaupt ein Vermittler eingeschaltet ist - insbesondere wenn dies die Leistung verteuert.

Die Klägerin, Unternehmerin U, betrieb eine Marketingagentur, die für eine Bank sowohl klassische Werbeleistungen als auch Online-Vertriebsunterstützung erbrachte. Sie vermittelte gegen Provision Girokonten und Darlehensverträge. Die Besonderheit: Die Vermittlung erfolgte vollständig digital und war für die Kunden nicht erkennbar. Diese gelangten über eine von U gestaltete Website, die wie eine Bankseite wirkte, zum Internetportal der Bank und schlossen dort Verträge ab. Für jeden erfolgreichen Abschluss erhielt U eine Provision. Sie sah ihre Tätigkeit als steuerfreie Vermittlungsleistung an.

Das Finanzgericht München (FG) folgte ihrer Auffassung. U habe als unabhängige Mittelsperson gehandelt und alle erforderlichen Schritte unternommen, um Verträge zwischen Bank und Kunden zu ermöglichen. Ihr Ziel sei gewesen, Internetnutzer zum Vertragsabschluss mit der Bank zu bewegen. Nach Ansicht des FG ist es dabei unerheblich, dass U die Identität der Kunden nicht kannte, Letztere nichts von der Einschaltung der U wussten, keine persönliche Beratung stattfand und U auch nicht in das Verhandeln der Konditionen eingebunden war. Eine Vermittlung könne auch mittelbar und vollständig online erfolgen.

Zudem müssten Internetnutzer heutzutage damit rechnen, dass die Nutzung bestimmter Webseiten - wie Vergleichsportalen - im Hintergrund Tätigkeiten anstoße, die sie zum Vertragsschluss bewegen sollten. Das FG gewährte daher die Steuerfreiheit.

Hinweis: Da das FG die Revision zugelassen hat, wird voraussichtlich der BFH zu klären haben, ob die Kenntnis des Kunden über die Vermittlung Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist. Die Entscheidung könnte maßgebliche Auswirkungen auf digitale Vertriebsstrukturen und Online-Vergleichsplattformen haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)