Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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News für alle Unternehmer

Immobiliengeschäft: Rückgängigmachung eines Erwerbs

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Es kann jedoch Gründe geben, weshalb ein Grundstück nach einiger Zeit wieder "zurückgegeben", also vom ursprünglichen Veräußerer wieder zurückerworben wird. Das Gesetz sieht in Fällen, in denen Kauf und Rückkauf innerhalb von zwei Jahren erfolgen, die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer zu stellen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem entsprechenden Sachverhalt entscheiden, ob auch der Rückerwerb selbst steuerfrei ist.


Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Es kann jedoch Gründe geben, weshalb ein Grundstück nach einiger Zeit wieder "zurückgegeben", also vom ursprünglichen Veräußerer wieder zurückerworben wird. Das Gesetz sieht in Fällen, in denen Kauf und Rückkauf innerhalb von zwei Jahren erfolgen, die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer zu stellen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem entsprechenden Sachverhalt entscheiden, ob auch der Rückerwerb selbst steuerfrei ist.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung und war Alleingesellschafterin einer Firma. Mit notariellem Vertrag vom 14.02.2020 veräußerte sie einen Anteil von 16 % an eine andere Firma und vereinbarte zugleich eine Rückerwerbsoption mit Wirkung zum 31.12.2025 zum identischen Kaufpreis. Diese Option wurde unmittelbar ausgeübt. Die Anzeige der Anteilsübertragung erfolgte jedoch zu spät. Für den Rückerwerb setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.

Mit einem weiteren notariellen Vertrag aus dem Jahr 2021 vereinbarten die Klägerin und der Erwerber eine Änderung des Vertrags vom 14.02.2020. Danach sollte die Rückabtretung erst bei Zahlung eines weiteren Kaufpreises wirksam werden; der Gesamtkaufpreis sei sofort fällig. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung, die Veräußerung sei rückgängig gemacht worden. Nach Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Das FG entschied zugunsten der Klägerin. Durch den Rückerwerb der Anteile wird zwar grundsätzlich ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst - allerdings wird durch den Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren auch der frühere Zustand wieder hergestellt. Damit waren die Voraussetzungen für die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Rückgängigmachung auch dann möglich, wenn der ursprüngliche Erwerb steuerpflichtig und der Rückerwerb steuerfrei ist.

Nach Ansicht des Gerichts kann der umgekehrte Fall nicht anders beurteilt werden. Unerheblich ist, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Denn nur wenn dieser Erwerb steuerbar gewesen wäre, stünde dies einer Rückgängigmachung entgegen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2026 neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28.07.2022. Die neuen Vordrucke umfassen:


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2026 neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28.07.2022. Die neuen Vordrucke umfassen:

  • FsEjPöR: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR
  • FsEOE: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsEjPöR Ausfüllhilfe
  • FsEOE Ausfüllhilfe (§ 18 Abs. 4f Umsatzsteuergesetz)

Die Nutzung der neuen Fragebögen ist freiwillig. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen, etwa landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der neuen Vordrucke verzichtet wird.

Hinweis: Die Vordrucke sind auf Basis der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Diese stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Kettenübertragung ohne Steuerfalle: So funktioniert die Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen - sogenannten Durchgangserwerben - die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?


Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen - sogenannten Durchgangserwerben - die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2024 entschieden, dass für eine GiG im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist, dass die Übertragung letztlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Entscheidend ist also die Unternehmereigenschaft des Letzterwerbers, nicht die des Zwischenerwerbers. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 20.01.2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Hinweis: Ein Durchgangserwerb liegt vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist und durch den Zwischenerwerber keine eigenständige Nutzung oder wesentliche Umgestaltung, sondern lediglich die organisatorische Weiterleitung erfolgt. Eine eigenständige Nutzung oder freie Entscheidung über den Weiterverkauf spricht gegen einen Durchgangserwerb.

Die neue Verwaltungsauffassung bringt spürbare Erleichterungen. Mehrstufige Übertragungsketten können insgesamt als nichtsteuerbare GiG zu beurteilen sein. Kommunen und öffentliche Körperschaften gelten dabei nicht mehr automatisch als problematische Zwischenerwerber. Zugleich gewinnt die Vertragsgestaltung an Bedeutung: Insbesondere sollte die Weiterübertragungsverpflichtung klar dokumentiert sein. Betroffen sind vor allem Betreiberwechsel in der Energie- und Wasserversorgung, Infrastrukturprojekte, langfristige Konzessionsmodelle sowie Immobilientransaktionen mit Vermietungsunternehmen.

Hinweis: Der Durchgangserwerb steht einer nichtsteuerbaren GiG nicht entgegen, solange der Letzterwerber Unternehmer ist und die Tätigkeit nachhaltig ausübt. Die neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Flexibilität, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung, besonders bei langfristigen Infrastruktur- oder Versorgungsmodellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Multinationale Konzerne: 140 Staaten gehen mit BEPS-Projekt gegen aggressive Steuervermeidung vor

Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.


Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.

Darunter sind alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Zwanzig (G20), aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer. Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UNO), der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Union sind ebenso beteiligt wie regionale Steuerorganisationen. Eine derart enge internationale Kooperation zu Besteuerungsstandards gab es bislang noch nie.

Vor dem BEPS-Projekt durften Staaten in unbegrenztem Umfang steuerliche Sonderkonditionen für Lizenzeinnahmen gewähren (sog. Patentboxen). Die Folge war, dass Lizenzeinkünfte niedrig besteuert wurden und dies unter Umständen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gar nicht von dem Unternehmen selbst ausgeübt wurde.

Dies bedeutet, dass der Ort der Besteuerung vom Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung getrennt werden konnte. Für Unternehmen ergab sich ein Anreiz, ihre Patente in Staaten mit solchen Patentboxen zu verlagern, zum Nachteil derjenigen Staaten, in denen die Patente zuvor entwickelt worden waren. Im Rahmen des BEPS-Projekts sind klare Grenzen für Patentboxen aufgestellt worden. Es dürfen nur noch solche Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden, bei denen das Unternehmen die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit selbst vorgenommen hat.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen FAQ-Katalog ausführlich zum BEPS-Projekt Stellung bezogen. Beleuchtet werden darin u.a. die Rolle Deutschlands und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Steuervermeidungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Neue Zwei-Stufen-Prüfung: Umsatzsteuerliche Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:


Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:

  • 1. Stufe: Liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor? Dies ist der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein Entgelt unterhalb der Selbstkosten ist unschädlich. Nur bei rein symbolischen Preisen ohne Entgeltcharakter fehlt es an einem steuerbaren Leistungsaustausch.
  • 2. Stufe: Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Tritt die Einrichtung wie ein Marktteilnehmer auf und ist ihre Tätigkeit auf nachhaltige Einnahmenerzielung gerichtet? Eine deutliche Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen kann gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen.

Neu ist eine widerlegbare Vermutung im UStAE: Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % (Kosten gemindert um Zuschüsse) wird grundsätzlich von keiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, etwa bei marktüblichen Entgelten und ausreichender Anzahl der Kunden.

Das Schreiben stellt zudem klar, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen sind. Diese sind nur dann steuerbar, wenn sie einen unmittelbaren Leistungsbezug haben. Andernfalls bleiben sie nicht steuerbar. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt daran geknüpft, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Ein Dauerdefizit führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs - entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.

Hinweis: Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bis zum 31.12.2027 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten wird es bis dahin nicht beanstandet, wenn weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - ausgegangen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Quasi eine hoheitliche Nebenleistung: Anfertigung von Lichtbildern für Ausweisanträge

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Fertigung biometrischer Lichtbilder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Leistungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten.


Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Fertigung biometrischer Lichtbilder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Leistungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten.

Hinweis: Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten jPöR nicht als Unternehmer im Sinne des UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren oder sonstige Abgaben erheben. Entscheidend ist somit, ob die konkrete Leistung der öffentlichen Hand dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist und keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.

Zunehmend erstellen Behörden biometrische Lichtbilder unmittelbar im Zuge der Antragstellung für Ausweis- und Aufenthaltsdokumente. Wird das Foto behördlich gefertigt, fällt hierfür eine erhöhte Gebühr nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung an.

Das Ministerium stellt klar, dass die Fertigung biometrischer Lichtbilder durch jPöR im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisdokumenten nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie als unselbständige Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung einzuordnen ist. Voraussetzung ist, dass das Lichtbild ausschließlich für das konkret beantragte Dokument verwendet wird und eine anderweitige Nutzung technisch sowie organisatorisch ausgeschlossen ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, teilt die Lichtbilderstellung das umsatzsteuerliche Schicksal der hoheitlichen Ausweisausstellung und ist nach § 2b UStG nicht steuerbar.

Hinweis: Die Klarstellung schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Maßgeblich bleibt die strikte Zweckbindung. Bei weiter gehender Nutzung kann hingegen eine eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer: Diese Finanzämter sind für einzelne Länder zuständig

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 12.01.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland konkretisiert. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die eine von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach § 21 Abgabenordnung (AO) abweichende Regelung vorsieht.


Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 12.01.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland konkretisiert. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die eine von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit nach § 21 Abgabenordnung (AO) abweichende Regelung vorsieht.

Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur einer der Anknüpfungspunkte (Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland) vorliegt. Ziel dieser Regelung ist die Bündelung von Fachwissen sowie eine effektivere steuerliche Erfassung ausländischer Unternehmer. Für bestimmte Staaten sind bayerische Finanzämter (FA) zentral zuständig:

  • FA München für Unternehmer aus Italien und Österreich
  • FA Nürnberg für Unternehmer aus Ungarn
  • FA Nördlingen für Unternehmer aus Polen, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben S bis Z beginnt

Die Zuständigkeitsbereiche weiterer FA für im Ausland ansässige Unternehmer ergeben sich aus der UStZustV. Beispielsweise sind für polnische Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben A bis R verschiedene FA in Niedersachsen und Brandenburg zuständig.

Die UStZustV schließt abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO nicht aus. So kann eine andere Finanzbehörde die Umsatzbesteuerung übernehmen, wenn zwischen den betroffenen FA Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt. Besonders relevant ist dies für Steuerpflichtige aus Österreich, Italien und Ungarn, bei denen die Ertragsbesteuerung in Bayern erfolgt, aber die Zuständigkeiten für Umsatz- und Ertragsteuer auseinanderfallen.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Vereinbarung nach § 27 AO getroffen werden sollte. Für Steuerpflichtige aus anderen Ländern kann eine solche Übernahme nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und im Einvernehmen mit dem zuständigen FA erfolgen.

Hinweis: Unternehmer mit Auslandsbezug sollten die sie betreffenden steuerlichen Zuständigkeiten frühzeitig klären und bestehende Strukturen überprüfen. Eine abgestimmte Zuständigkeitsregelung kann Verwaltungsaufwand reduzieren, Kommunikationswege verkürzen und für mehr Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren sorgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vergünstigungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts: Aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.


Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.

Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut regelt für die in Deutschland stationierten Streitkräfte anderer NATO-Staaten unter anderem steuerliche Erleichterungen. Dazu zählen insbesondere:

  • Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen
  • Begünstigungen für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen
  • steuerfreie Beschaffungsvorgänge über autorisierte Stellen

Die neuveröffentlichte Liste enthält sämtliche Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die berechtigt sind, Aufträge über abgabenbegünstigte Leistungen zu erteilen. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist zudem auf der Internetseite des BMF abrufbar.

Hinweis: Für Unternehmen, die Leistungen an ausländische NATO-Streitkräfte erbringen, ist die aktuelle Liste von zentraler Bedeutung. Die Umsatzsteuervergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die beauftragende Stelle in der Liste aufgeführt ist, die Leistung zu den begünstigten Tatbeständen gehört und alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sorgfältige Prüfung hilft, Steuernachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vermietung von Lagercontainern: Steuerfreie Fläche oder Umsatzsteuerfalle?

Werden Lagercontainer wie ein Grundstück vermietet - also umsatzsteuerfrei - oder handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die der Umsatzsteuer unterliegen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken ist umsatzsteuerpflichtig.


Werden Lagercontainer wie ein Grundstück vermietet - also umsatzsteuerfrei - oder handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die der Umsatzsteuer unterliegen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken ist umsatzsteuerpflichtig.

Im Besprechungsfall betrieb die Klägerin sogenannte Self-Storage-Anlagen und vermietete Stahlcontainer unterschiedlicher Größen sowohl in Hallen als auch auf Außenflächen an Privatpersonen und Unternehmer. Die Container standen teils lose, teils waren sie mit Stahlwinkeln oder Traversen fixiert, teilweise verfügten sie über Beleuchtung. Die Kunden nutzten sie zu Lagerzwecken. Der Zugang war zeitlich und organisatorisch durch die Klägerin geregelt. Ab 2013 behandelte die Klägerin die Containervermietung an Privatpersonen als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung, während das Finanzamt die Container als Betriebsvorrichtungen einstufte und die Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf.

Das FG stellte klar, dass die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken umsatzsteuerpflichtig ist. Die Hauptleistung liege in der Bereitstellung der Container; die (Mit-)Nutzung der Hallen- oder Außenfläche sei nur eine Nebenleistung. Die Container seien überwiegend beweglich und nur teilweise mit dem Boden oder über Traversen mit dem Hallendach verbunden. Aber auch die fixierten Container stellten keine Gebäude dar, da sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglichten, sie luftdicht verschlossen seien und zudem keine bauliche Verbindung mit dem Boden oder der Halle bestehe.

Eine steuerfreie Grundstücksvermietung erfordere überdies eine eigentümerähnliche Nutzungsmöglichkeit. Die sei aber hier aufgrund von Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorkehrungen und der eingeschränkten Erreichbarkeit der oberen Container ausgeschlossen. Der unionsrechtliche Grundstücksbegriff ändere daran nichts. Die Container seien auch keine wesentlichen Gebäudebestandteile, denn die Hallen blieben auch ohne sie voll nutzbar. Wirtschaftlich entscheidend sei, dass die Hauptleistung in der Bereitstellung luftdicht verschließbarer Container bestehe, während die Fläche nur Nebenleistung sei.

Hinweis: Unternehmen, die Container oder andere bewegliche Lagerbehältnisse vermieten, sollten die Umsätze von Anfang an umsatzsteuerlich korrekt erfassen. Die Finanzverwaltung grenzt Betriebsvorrichtungen klar vom Grundstücksbegriff ab. Eine Vertragsbezeichnung als "Lagerraum" ändert nichts an der steuerlichen Einordnung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Virtuelle Automatensteuer: BFH hat keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine Virtuelle Automatensteuer an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.


Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine Virtuelle Automatensteuer an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter muss zur Feststellung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, die geleisteten Spieleinsätze, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Urteilen entschieden, dass die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht verstoßen. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta, die in den Jahren 2021 und 2023 virtuelle Automatenspiele in Deutschland veranstaltet hatte.

Der BFH segnete den Steuerzugriff jedoch ab und sah u.a. keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt einer Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Steuer soll Gemeinwohlzielen des Jugend- und Gesundheitsschutzes, des Spielerschutzes, der Bekämpfung der Begleitkriminalität und der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine erdrosselnde und unverhältnismäßige Wirkung.

Ferner erkannte der BFH bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstehen könnte. Nach Gerichtsmeinung stellen die steuerlichen Regelungen auch eine effektive Kontrolle der ausländischen Anbieter sicher.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vorsteuerabzug versagt: Auch Mixpaletten müssen genau spezifiziert werden

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.


Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.

Die Rechnungen wiesen lediglich allgemeine Bezeichnungen wie "Mixpalette Haushaltsware" oder "Mixpalette Elektrowaren" sowie Bruttobeträge und Umsatzsteuer aus, jedoch keine Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel. Auf Basis dieser Rechnungen machte die Handelsgesellschaft Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllten. Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Klage.

Das FG wies die Klage ab, da die Rechnungen die umsatzsteuerlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. Pauschale Angaben wie "Mixpalette" oder "Elektrowaren" reichten nicht aus, um Art und Menge der gelieferten Einzelartikel nachzuprüfen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügten nicht. Eine Mixpalette sei kein eigenständiger Liefergegenstand, da nur die hiermit transportierten Waren geliefert würden und diese in der Rechnung genau benannt sein müssten.

Die handelsübliche Bezeichnung "Mixpalette" entbinde nicht von den formellen Rechnungsanforderungen, da die jeweilige Zusammenstellung der Einzelwaren nicht nachvollziehbar sei.

Ohne Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel könne die Finanzverwaltung die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht prüfen, selbst wenn Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Schließlich betonte das Gericht, dass die Rechnungsanforderungen zwingend erfüllt sein müssen. Ein Verzicht auf formelle Anforderungen oder eine Berufung auf den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität sei nicht möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht gegeben seien.

Hinweis: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)