Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Unternehmer

Abzug von Investitionsabzugsbeträgen: Gewinngrenze von 200.000 EUR bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn

Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.


Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.

Da der Steuergesetzgeber mit den Abzugsbeträgen nur kleine und mittlere Betriebe fördern will, hat er für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 EUR (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung) eingezogen. Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.

Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 EUR erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte eine Gewerbesteuer von 25.722 EUR gezahlt, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf und somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen war, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 EUR ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 EUR zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf - jedoch ohne Erfolg.

Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den höheren steuerlichen Gewinn ab und erklärte, dass nur eine solche Anknüpfung einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicherstelle. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Betriebsaufspaltung: Gewerbliche Tätigkeit schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in ein vermögensverwaltendes Besitzunternehmen (meist Einzelunternehmen oder GbR) und eine operative Betriebsgesellschaft (meist GmbH) aufgeteilt. Voraussetzung hierfür ist eine personelle und sachliche Verflechtung beider Unternehmen:


Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in ein vermögensverwaltendes Besitzunternehmen (meist Einzelunternehmen oder GbR) und eine operative Betriebsgesellschaft (meist GmbH) aufgeteilt. Voraussetzung hierfür ist eine personelle und sachliche Verflechtung beider Unternehmen:

  • Eine personelle Verflechtung liegt z.B. vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
  • Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, z.B. eine Immobilie.

Die Folge einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Vermietung durch das Besitzunternehmen von einer privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit umqualifiziert wird (Gewerbesteuerpflicht). Vorteil des Steuerkonstrukts ist, dass es die Haftungsbeschränkung der GmbH bei gleichzeitigem Schutz von Immobilien im Privatvermögen ermöglicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung einer wichtigen Gewerbesteuervergünstigung - der sog. erweiterten Kürzung - entgegensteht. Zum Hintergrund: Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen.

Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen - d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird. Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Nach Auffassung des BFH steht die Betriebsaufspaltung einer erweiterten Kürzung jedoch entgegen, da die Überlassung von Grundbesitz in diesem Fall als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Der Zweck der Besitzgesellschaft ist nicht auf eine begünstigte Vermögensverwaltung gerichtet, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und auf die Teilnahme an der Wertschöpfung der Betriebsgesellschaft. Durch die enge Verflechtung nimmt letztlich auch das Besitzunternehmen durch seine Vermietung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

Hinweis: Die erweiterte Kürzung scheidet nach dem BFH-Beschluss auch dann aufgrund einer Betriebsaufspaltung aus, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese wiederum ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet. Dies gilt nach Gerichtsmeinung jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft daneben noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Dienstwagen im Fokus der Umsatzsteuer: Wann wird die Fahrzeugüberlassung zum Leistungsaustausch?

Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder bereits ein steuerbarer Leistungsaustausch? Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu eingeordnet. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022, in dem die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz qualifiziert wurde.


Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder bereits ein steuerbarer Leistungsaustausch? Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu eingeordnet. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022, in dem die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz qualifiziert wurde.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit auch tatsächlich nutzt. In dieser Konstellation gilt die (anteilige) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt, so dass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des Wagens ein prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist.

Das BMF hat diese Grundsätze im Wesentlichen übernommen und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Danach gilt die Fahrzeugüberlassung als entgeltlich, wenn das Recht zur privaten Nutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung ausreichen können, um eine entgeltliche Überlassung anzunehmen.

In diesen Fällen handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Fahrzeugüberlassung und die Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen anzusehen sind. Umsatzsteuerlich wird die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels qualifiziert, deren Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.

Hinweis: Für die Praxis bedeutet dies, dass die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstwagen im Wesentlichen fortgeführt wird, jedoch unter Beachtung der nun klar definierten Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 30.06.2026 wird eine abweichende Handhabung bei unentgeltlicher Überlassung nicht beanstandet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Dritte im Fokus der Mehrwertsteuer: Haftung trotz Löschung des Steuerschuldners?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.

Der EuGH stellte klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten vorzusehen. Diese Haftung dient der Sicherung des Steueraufkommens und kann auch dann greifen, wenn der Hauptschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wurde.

Zudem betonte der Gerichtshof, dass nationale Regelungen klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein müssen. Sie dürfen nicht über das zur Sicherung der Steuererhebung Erforderliche hinausgehen und müssen die Rechtssicherheit wahren. Auch angemessene Verjährungsfristen sind zu beachten. Diese Anforderungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Urteil bestätigt somit die Möglichkeit, Dritte auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der ursprüngliche Steuerschuldner weggefallen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis: Für Deutschland hat die Entscheidung nur eingeschränkte Bedeutung. Zwar eröffnet das europäische Recht entsprechende Haftungsoptionen; das deutsche Recht sieht jedoch keine allgemeine gesamtschuldnerische Haftung in vergleichbaren Fällen vor, sondern lediglich punktuelle Sonderregelungen. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Regelungen einzuführen, sondern stellt lediglich eine Option dar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in einer Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Regelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung des Unternehmens ist somit nicht umsatzsteuerlich begünstigt, wohl jedoch eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung.


Eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in einer Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Regelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung des Unternehmens ist somit nicht umsatzsteuerlich begünstigt, wohl jedoch eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung.

Wird ein Unternehmen mehrfach hintereinander übertragen (Durchgangserwerb), muss die Fortführungsabsicht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim Letzterwerber vorliegen. Verpachtet der Erwerber das Unternehmen, kann die Fortführungsabsicht jedoch nicht vom Pächter verwirklicht werden. Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die ihren Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzuscht an zwei Unternehmer veräußert hatte, die den Betrieb anschließend an eine GmbH verpachtet hatten.

Der BFH urteilte, dass die erforderliche Fortführungsabsicht nicht daraus abgeleitet werden darf, dass die GmbH das Unternehmen als Pächterin mit den gepachteten Gegenständen fortführen wollte. Die Fortführungsabsicht muss vielmehr bei einer Person bestehen, die auch in der Lage wäre, die betroffene Geschäftstätigkeit abzuwickeln - hierzu zählt ein Pächter nicht.

Hinweis: Der BFH konnte vorliegend keine abschließende Entscheidung treffen, ob der Umsatzsteuerzugriff auf die Geschäftsveräußerung ausbleiben durfte, da noch Unklarheiten darüber bestanden, wie und durch wen der Betrieb unmittelbar nach der Veräußerung fortgeführt worden war. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht München diese Feststellungen nachzuholen haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Gewerbesteuerermittlung: Wann Miet- und Pachtzinsen nicht hinzugerechnet werden

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.


Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.

Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und verkauft. In allen Streitjahren pachtete sie Acker- und Grünflächen und mietete in 2018 eine Erntemaschine. In ihren Steuererklärungen rechnete sie die Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzu. Das Finanzamt übernahm diese Werte. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte die Klägerin, die Hinzurechnung auf 0 EUR zu reduzieren. Nach dem Urteil seien Miet- und Pachtzinsen für der Produktion dienende Wirtschaftsgüter nicht hinzuzurechnen, soweit sie in Herstellungskosten einzubeziehen wären.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Miet- und Pachtzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. Der entsprechende Aufwand wird dadurch neutralisiert. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, als auch für solche, in denen keine Aktivierung erfolgt, weil die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Der Auffassung des Finanzamts, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter bilanziell behandelt hätte, folgte das Gericht nicht.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein solcher Sachverhalt bisher noch nicht entschieden wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Gewerbeuntersagung: Erzwungenes Wohlverhalten spricht nicht für Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.


Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.

Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Gewerbeuntersagung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn die Steuer- und Sozialabgabenschulden zwischenzeitlich beglichen worden sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Friseurin für mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und war deshalb wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch die Nichtabgabe der Erklärungen hatte sie Steuern in Höhe von 36.500 EUR verkürzt. Neben den Steuerschulden hatte sie Schulden bei der Minijob-Zentrale, der Handwerkskammer, der Krankenkasse und der Stadtkasse.

Nachdem es ihr gelungen war, sämtliche Steuer- und Abgabenschulden zu tilgen, wollte sie die Gewerbeuntersagung rückabwickeln lassen. Doch das VG lehnte trotz der getilgten Schulden ab und verwies darauf, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse erst auf ganz erheblichen Druck von außen (z.B. vom Finanzamt) in Ordnung gebracht habe. Dieses erzwungene Wohlverhalten ließ nach Gerichtsmeinung nicht auf ihre neu gewonnene Zuverlässigkeit schließen, so dass an der Gewerbeuntersagung festzuhalten war.

Hinweis: Gewerbeuntersagungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, der Arbeitnehmer und des Wirtschaftsverkehrs vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Personen, die ihre steuerlichen und sozialen Pflichten nicht erfüllen oder wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, sollen so dauerhaft vom Markt genommen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Internationale Unternehmensstrukturen: Wer ist der Steuerschuldner?

Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Im Mittelpunkt stand die Klärung der Frage, welches Unternehmen bei grenzüberschreitenden Strukturen tatsächlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist.


Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Im Mittelpunkt stand die Klärung der Frage, welches Unternehmen bei grenzüberschreitenden Strukturen tatsächlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist.

Beteiligt waren eine Gesellschaft aus der Tschechischen Republik sowie drei Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, die in Tschechien über Zweigniederlassungen tätig waren. Alle Unternehmen erbrachten Dienstleistungen an Endverbraucher, insbesondere die Bereitstellung von Internetanschlüssen. Zwischen den Beteiligten bestanden enge personelle und organisatorische Verflechtungen. Eine zentrale Person leitete sowohl die tschechische Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen der US-Unternehmen. Zudem wurden Verträge teilweise unter Verwendung gemeinsamer Kontaktdaten abgeschlossen und Infrastruktur gemeinsam genutzt.

Die Steuerverwaltung ging daher von einem einheitlichen Zusammenschluss aus und bestimmte die tschechische Gesellschaft als "benannten Gesellschafter", der die Mehrwertsteuer der gesamten "Gesellschaft" schuldet - einschließlich der Umsätze der Zweigniederlassungen. Der Fall wurde dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob eine solche Zurechnung zulässig ist, auch wenn andere Gesellschafter (Beteiligte) mit den Endverbrauchern über die Erbringung der Dienstleistungen verhandelt haben.

Nach Auffassung des EuGH ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen entscheidend, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass ein Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenverantwortlich tätig wird und das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schließt deren Selbständigkeit nicht aus. Im konkreten Fall sprachen die Umstände dafür, dass die Zweigniederlassungen gegenüber Kunden eigenständig auftraten und ihre Leistungen selbst erbrachten. Daher könnten sie selbst als Steuerpflichtige anzusehen sein und nicht die tschechische Gesellschaft.

Hinweis: Für die Mehrwertsteuer ist das tatsächliche Auftreten nach außen entscheidend, nicht allein interne Vereinbarungen oder organisatorische Verflechtungen. Gleichzeitig bleibt offen, inwieweit nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse als Unternehmer gelten können, so dass weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Margenbesteuerung ohne geografische Grenzen: Anwendung auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten bestätigt

Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.


Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.

Im Besprechungsfall ging es um eine in einem Drittstaat ansässige Reiseveranstalterin ohne Niederlassung in der EU. Sie bot Reiseleistungen im eigenen Namen an und bezog dafür Reisevorleistungen, darunter auch solche mit Leistungsort in Deutschland. Ihre Kunden waren ebenfalls außerhalb der EU ansässig. Für langfristig geplante Reisen vereinnahmte die Klägerin in den Jahren 2022 bis 2024 Anzahlungen.

Während sie zunächst von der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung nach § 25 UStG ausging, vertritt die Finanzverwaltung seit 2021 die Auffassung, dass diese Regelung für Unternehmer aus Drittstaaten ohne EU-Niederlassung nicht gilt. Nach Ablehnung durch das Finanzamt erhob die Reiseveranstalterin Klage, um § 25 UStG weiterhin anwenden zu dürfen.

Das FG gab ihr recht. Es entschied, dass die vereinnahmten Anzahlungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. § 25 UStG gelte auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten. Weder der Gesetzeswortlaut noch die zugrundeliegende Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthielten eine Beschränkung auf EU-Unternehmer.

Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift als umsatzbezogene Regelung ausgestaltet ist und nicht vom Sitz des Unternehmers abhängt. Das Ziel der Regelung - insbesondere die mit der Margenbesteuerung verfolgte Vereinfachung der Umsatzbesteuerung komplexer Reiseleistungen sowie die Gewährleistung einer fairen Verteilung des Steueraufkommens - wird nach Auffassung des Gerichts auch bei Anwendung durch Drittlandsunternehmen erreicht. Die Vorschrift trägt dazu bei, den Besteuerungsaufwand für Reiseveranstalter zu reduzieren und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Insbesondere entsteht keine steuerliche Lücke, da die für die Reise erbrachten Vorleistungen weiterhin im jeweiligen Verbrauchs- bzw. Leistungsland der Besteuerung unterliegen. Dadurch bleibt das System der Umsatzsteuer insgesamt konsistent und entspricht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung wird damit ausdrücklich zurückgewiesen. Allerdings gilt diese weiterhin in der Verwaltungspraxis, flankiert von einer bereits mehrfach verlängerten Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2026.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Mehr als drei Beteiligte: Dreiecksgeschäfte im Wandel

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dreiecksgeschäften ist insbesondere bei komplexen Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten anspruchsvoll und durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der EU (EuG) wieder stärker in den Fokus gerückt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, die Mehrfachregistrierungen im EU-Ausland vermeidet, indem die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).


Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dreiecksgeschäften ist insbesondere bei komplexen Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten anspruchsvoll und durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der EU (EuG) wieder stärker in den Fokus gerückt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, die Mehrfachregistrierungen im EU-Ausland vermeidet, indem die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).

Voraussetzung sind unter anderem unterschiedliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) aus verschiedenen Mitgliedstaaten und eine unmittelbare Warenbewegung vom ersten zum letzten Beteiligten. In der Praxis wird die Regelung jedoch unterschiedlich ausgelegt, wobei die deutsche Finanzverwaltung sie bislang eng und nur bei drei Beteiligten anwendet.

Dem Urteilsfall lag eine Lieferkette mit vier Unternehmern zugrunde. Ein deutscher Lieferant (A) lieferte Waren an ein slowenisches Unternehmen (B), welches diese an einen dänischen Unternehmer (C) weiterveräußerte. C wiederum verkaufte die Waren an einen weiteren dänischen Unternehmer (D). Der Warentransport erfolgte direkt von Deutschland nach Dänemark und wurde von B organisiert und bezahlt. Dieser nutzte seine slowenische USt-IdNr. und wollte die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwenden, um sich nicht in Dänemark registrieren zu müssen.

Problematisch war dabei, dass C als sogenannter "Missing Trader" in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert war und die dänischen Erwerbe nicht ordnungsgemäß versteuert hatte.

Das EuG stellt klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der MwStSystRL die Vereinfachungsregelung auch bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden kann. Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion der Transaktion, nicht die Anzahl der Beteiligten. Zudem ist keine physische Warenübernahme erforderlich; ausreichend ist die rechtliche Verfügungsmacht über die Ware. Die Regelung entfällt jedoch bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Mehrwertsteuerbetrugs (Missbrauchsvorbehalt). Das Urteil widerspricht somit der restriktiven deutschen Verwaltungspraxis.

Hinweis: Das EuG stärkt die unionsrechtliche Sicht und erlaubt Dreiecksgeschäfte auch bei komplexeren Lieferketten, was zwar mehr Gestaltungsspielraum bietet, aber auch Unsicherheiten bei den nationalen Finanzbehörden sowie höhere Anforderungen an die Compliance und die Prüfung der Geschäftspartner mit sich bringen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Schenkungsteuer auf KG-Anteilsübertragung: Feststellungsregeln für Verwaltungsvermögen und Finanzmittel sind rückwirkend anwendbar

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.


Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.

Die dann erfolgte Neuregelung vom 04.11.2016 wurde schließlich erst am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet - sie sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig war.

Im Urteilsfall hatte eine Mutter ihren KG-Anteil am 24.07.2016 an ihren Sohn verschenkt, so dass das Finanzamt den Vorgang rückwirkend nach den Neuregelungen besteuerte, indem es die neuen Feststellungsregeln für das Verwaltungsvermögen und für Finanzmittel anwandte. Der BFH gab dafür grünes Licht und stufte die neue Rechtslage als rückwirkend anwendbar ein. Zwar stehen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, Gesetzen mit echter Rückwirkung entgegen.

Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen: Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Dies ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten.

Im vorliegenden Fall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die damals  folgende Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die erbschaftsteuerlichen Feststellungsregelungen nicht von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses betroffen waren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Teilflächenverkauf im Solarpark: Unveränderte Einspeisetätigkeit führt in die Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsveräußerung

Wer sein Unternehmen im Ganzen verkauft, muss auf diesen Vorgang keine Umsatzsteuer zahlen. Das Umsatzsteuergesetz nimmt eine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung im Ganzen an, sofern der Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführen will. Im Gegenzug darf der Veräußerer seine von der Veräußerung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung nicht unverändert fortsetzen.


Wer sein Unternehmen im Ganzen verkauft, muss auf diesen Vorgang keine Umsatzsteuer zahlen. Das Umsatzsteuergesetz nimmt eine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung im Ganzen an, sofern der Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführen will. Im Gegenzug darf der Veräußerer seine von der Veräußerung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung nicht unverändert fortsetzen.

Wann eine fortgesetzte Tätigkeit anzunehmen sein kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorliegend hatte die Betreiberin eines Solarparks zehn Einzelflächen ihres Areals samt aufstehender Solarmodule auf zehn verschiedene KGs übertragen, hierbei jedoch die Einspeiserechte für die Gesamtanlage zurückbehalten. Die Betreiberin blieb Vertragspartnerin des Stromabnehmers, um die hohen Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht aufzugeben. Die Erwerber-KGs erhielten von der Betreiberin im Innenverhältnis eine weiterberechnete Vergütung für den auf ihren Teilflächen produzierten Strom.

Der BFH entschied, dass der Teilflächenverkauf keine begünstigte Geschäftsveräußerung im Ganzen war, da die Betreiberin ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Einspeisetätigkeit weiter fortgeführt hatte. Zentraler wertbestimmender Faktor des Solarparkbetriebs war der Vergütungsanspruch für die Stromeinspeisung, der nach dem EEG jedoch nur dem Anlagenbetreiber zusteht. Dieser Anspruch, der die alten hohen Fördersätze beinhaltete, sollte der Betreiberin im Zuge der Übertragung unbedingt erhalten bleiben, da die Erwerber-KGs neue eigene Einspeiseverträge allenfalls zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können.

Der Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit bestand somit im nicht übertragenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag, der aufgrund der alten Konditionen einen zentralen wirtschaftlichen Wert hatte. Durch den Zurückbehalt des Einspeiserechts war von einer Fortführung des Unternehmens bei der bisherigen Betreiberin auszugehen, was eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschloss.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Umsätze einer Prostituierten: Schätzung von vier Freiern pro Tag muss konkretisiert werden

Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.


Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.

Vorliegend war das beklagte FA davon ausgegangen, dass eine selbständige Prostituierte vier Freier pro Arbeitstag empfängt und mit ihnen jeweils 70 EUR verdient (Tageseinnahmen: 280 EUR). Das Amt stützte sich bei dieser Schätzung auf "Erfahrungswerte der Steuerfahndung", konkretisierte diese jedoch nicht. Die Prostituierte klagte gegen die geschätzten Wertansätze, doch das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und erklärte, dass sich die vom Amt zugrunde gelegten Schätzungsparameter mit den "Erkenntnissen des Senats aus ähnlichen Fällen" decken würden. Welche Erkenntnisse dies waren, erklärte das Gericht ebenfalls nicht.

Angesichts der nebulösen Begründungen zog die Prostituierte vor den BFH und erzielte einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass das FG den Anspruch der Prostituierten auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem es die Schätzungen lediglich unter Hinweis auf Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen gestützt hatte.

Das FG hätte die Prostituierte vor seiner Entscheidung über die wesentlichen, für die einzelnen Schätzungsparameter bedeutsamen Umstände aus den Vergleichsfällen in Kenntnis setzen müssen. Nur auf diese Weise wäre sie in der Lage gewesen, sich mit den vergleichsweise herangezogenen Parametern inhaltlich auseinanderzusetzen. Mangels entsprechender Offenlegung war der Prostituierten jeglicher Einwand gegen die im FG-Urteil aufgeführten Erfahrungswerte der Steuerfahndung sowie Senatserkenntnisse aus vergleichbaren Fällen verwehrt worden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wann muss ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen?

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.


Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen.

Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben.

Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.

Hinweis: Haben Sie Fragen zu Gewerbesteuerpflicht und wie sich die Gewerbesteuer ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorsteuerberichtigung: Was passiert, wenn Handelsgutschriften nicht eingelöst werden

Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach "verfallen"? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.


Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach "verfallen"? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Im Durchschnitt wurden jedoch rund 60 % der Handelsgutschriften nicht eingelöst. In einzelnen Fällen beantragten Kunden später die Korrektur der Umsatzsteuer, da sie ihre Gutschriften nicht vollständig genutzt hatten. Daraufhin nahm das Finanzamt auch bei der Klägerin eine Vorsteuerberichtigung vor, da diese insoweit wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei. Dagegen argumentierte die Klägerin, die Bemessungsgrundlage habe sich nicht geändert; die Einlösung der Gutschriften sei von vornherein befristet gewesen.

Das FG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hat sich die Bemessungsgrundlage für die Umsätze geändert, indem die Handelsgutschriften endgültig nicht mehr eingelöst werden konnten. Die Gutschriften hatten keinen eigenen Wert und waren nicht übertragbar, sondern stellten lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit auf künftige Leistungen dar.

Erst mit der tatsächlichen Einlösung hätte das vereinbarte Entgelt realisiert werden können. Wurden die Gutschriften aber - etwa wegen Verjährung - nicht mehr eingelöst, wurde das ursprünglich vereinbarte Entgelt tatsächlich nicht gezahlt. In diesem Fall liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor, so dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich ist.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass Änderungen der Bemessungsgrundlage insbesondere dann relevant sind, wenn Forderungen ganz oder teilweise nicht mehr durchgesetzt werden können und somit als uneinbringlich gelten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorsteuervergütungsverfahren: Strenge Formvorgaben auf dem Prüfstand

Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.


Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.

Im Besprechungsfall beantragte ein in Polen ansässiges Bauunternehmen die Vergütung deutscher Vorsteuer über das elektronische Portal seines Heimatstaats und fasste dabei 121 Rechnungen in einer Antragsposition zusammen, ergänzt um eine tabellarische Aufstellung mit allen relevanten Angaben. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, da weder eingescannte Originalrechnungen vorlagen noch eine Einzelerfassung der Rechnungen in separaten Datensätzen erfolgt war. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Ein später fristgerecht korrigierter Antrag wurde wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt.

Hinweis: Nach deutschem Recht ist der Antrag "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" über ein elektronisches Portal zu übermitteln, wobei in der Praxis jede Rechnung in einem eigenen Datensatz erfasst werden muss. Demgegenüber verlangt das Unionsrecht lediglich einen elektronischen Antrag mit allen erforderlichen Rechnungsangaben, ohne die konkrete technische Ausgestaltung festzulegen.

Das FG hat daher dem Europäischen Gerichtshof zwei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und äußert Zweifel, ob ein Mitgliedstaat verlangen darf, dass jede Rechnung in einem gesonderten Datensatz übermittelt wird, wobei ein Antrag bei Nichteinhaltung des vorgegebenen technischen Formats als unwirksam gilt, während eine selbsterstellte, maschinenlesbare Aufstellung ausreichend ist und ein formal abweichend eingereichter Antrag dennoch fristwahrend sein kann. Zwischenzeitlich wurde der Fall an das Gericht der EU (EuG) verwiesen.

Hinweis: Die Entscheidung des EuG wird klären, ob die nationalen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der Antragstellung unionsrechtskonform sind. Wird die Praxis als zu restriktiv bewertet, könnten sich künftig Erleichterungen ergeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Wer für die Umsatzsteuer haftet: Zurechnung bei Delkredereprovisionen

Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.


Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.

Die Klägerin im Urteilsfall war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG und als Anschlusshaus Teil eines Systems, in dem die KG als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Anschlusshäusern organisierte. Die Anschlusshäuser bezogen ihre Waren direkt von den Lieferanten. Die KG übernahm dabei das Delkredererisiko, also das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Risikoübernahme zahlten die Lieferanten Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.

Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über die Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und vermerkte ausdrücklich, dass diese "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.

Das Finanzamt sah darin einen unberechtigten Steuerausweis und nahm die Klägerin als Anschlusshaus in Anspruch. Dagegen wandte diese ein, dass ihr der Steuerausweis nicht zugerechnet werden könne, auch habe keine Gefährdung des Steueraufkommens vorgelegen. Das FG folgte dem nicht, wies die Klage zurück und stellte auf den objektiven Erklärungsinhalt der Rechnungen ab: Würden sie explizit "im Namen und für Rechnung" eines anderen ausgestellt, so sei aus Sicht eines objektiven Dritten dieser andere als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller anzusehen. Ein entgegenstehender innerer Wille sei unbeachtlich.

Zudem bejahte das FG die Zurechnung der Rechnungen zur Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht: Die Klägerin hätte erkennen und unterbinden können, dass die KG Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Aufgrund der zentralen Rolle der KG hätte die Klägerin die Abrechnungen kontrollieren müssen - mit der Folge, dass sie die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, da ein unberechtigter Steuerausweis vorlag. Das FG stellte außerdem klar, dass ein solcher Steuerausweis die Gefahr birgt, dass unzutreffenderweise Vorsteuer geltend gemacht wird. Die Steuerschuld bleibt bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung erfolgt.

Hinweis: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Rechnung. Bei zentralisierten Abrechnungsstrukturen ist sorgfältige Kontrolle erforderlich, da andernfalls eine Steuerschuld ausgelöst werden kann. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)