Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.
Gastronomen, die Pauschalangebote mit Speisen und Getränken anbieten (z.B. Buffets, All-inclusive-Angebote oder Menüpauschalen), müssen das hierfür berechnete einheitliche Entgelt nun umsatzsteuerlich auf 19-%-Umsätze (Getränke) und 7-%-Umsätze (Speisen) aufteilen. Diese Aufteilung darf in der Regel nach den jeweiligen Einzelverkaufspreisen vorgenommen werden. Nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung dürfen aber auch einfach pauschal 30 % des Menüpreises den Getränken zugeordnet werden. Diese Regelung erleichtert die Kalkulation und reduziert den administrativen Aufwand.
Hoteliers, die pauschal berechnete Business-Packages anbieten (z.B. für Frühstück, Schuheputzen, Sauna, Parkplatz etc.), müssen ebenfalls auf die Aufteilung dieser einheitlichen Umsätze für Umsatzsteuerzwecke achten. Sie dürfen ab 2026 für 85 % dieser Service-Pauschale den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (statt bisher für 80 %).
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.
Im Zuge der Aktualisierung wurden vier neue Unternehmen in die Liste aufgenommen. Sie haben ihren jeweiligen Sitz in Burbach, Hamburg, Schortens und am Flughafen München. Gleichzeitig wurden Unternehmen mit Standorten in Dortmund, Bischofsgrün, Gräfelfing bei München und auf Sylt aus der Liste gestrichen, da die Voraussetzungen für eine überwiegend internationale Tätigkeit nicht mehr erfüllt waren oder anderweitige Änderungen vorlagen.
Darüber hinaus berücksichtigt die neue Liste auch formale Anpassungen wie Änderungen der Rechtsform oder der Schreibweise einzelner Firmierungen. Zudem wurden Adressänderungen eingepflegt, die Standorte in Mülheim, München, Neuhardenberg, Amöneburg, Schönefeld und Wiesbaden betreffen.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Liste ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Luftverkehr von zentraler Bedeutung. Sie dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und damit die Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze erfüllt.
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Ein zentraler Ansprechpartner für ungarische Unternehmer in Deutschland wurde neu bestimmt: Zum 01.01.2026 hat das Finanzamt Nürnberg die Betreuung in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten übernommen. Hintergrund ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie die organisatorische Neustrukturierung der bayerischen Finanzverwaltung. Für Unternehmer im Importgeschäft bedeutet dies, dass sich bisherige Zuständigkeiten und Ansprechpartner ändern.
Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig ist, sondern das Finanzamt Nürnberg. Grundlage hierfür ist Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung.
Die Zuständigkeitsänderung ist Teil einer umfassenden strukturellen Neuorganisation der bayerischen Finanzverwaltung. Zum 01.01.2026 wurden die bisherigen Finanzämter Nürnberg-Nord und Nürnberg-Süd sowie das Zentralfinanzamt Nürnberg zusammengelegt. Aus dieser Zusammenführung entstand das neue Finanzamt Nürnberg. Die bisherigen Dienstgebäude und Servicezentren (auch außerhalb der Stadt Nürnberg) bleiben aber erhalten.
Für in Ungarn ansässige Unternehmer mit umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland ergeben sich folgende praktische Auswirkungen:
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere
Diese Steuerbefreiung entfällt grundsätzlich ab dem 01.01.2026. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2025 steuerfrei waren, gelten besondere Übergangsregelungen:
Leistungen, die nach dem 31.12.2025 an bereits eingelagerte Gegenstände erbracht werden und unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs zusammenhängen, bleiben bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei. Nicht begünstigt sind hingegen weitergehende Be- oder Verarbeitungen, insbesondere solche, die eine Vorbereitung für den Einzelhandel darstellen. Sie führen zu einer zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände und damit zur Steuerpflicht.
Hinweis: Unternehmen, die Umsatzsteuerlager nutzen oder genutzt haben, sollten die Übergangsregelungen sorgfältig prüfen und ihre internen Prozesse, Fristenkontrollen und Dokumentationen anpassen. Besonderes Augenmerk ist auf den 30.12.2029 als spätesten Auslagerungszeitpunkt sowie auf die geltenden Nachweispflichten zu legen.
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.
Für pauschalierende Landwirte, die Biogas ausschließlich im eigenen Betrieb nutzen, unterliegt die erzeugte Energie der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz. Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungs-, Herstellungs- oder laufenden Betriebskosten ist in diesem Fall nicht möglich. Wird Strom, Wärme oder Biogas teilweise verkauft oder für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt, gelten diese Umsätze nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis und unterliegen der Regelbesteuerung. Die Vorsteuer ist dann nach den Marktwerten von Strom und Wärme aufzuteilen. Bei schwankenden Nutzungsverhältnissen kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.
Hinweis: Bei gemeinschaftlich oder durch Genossenschaften betriebenen Anlagen unterliegt der Betrieb der Regelbesteuerung. Lieferungen selbsterzeugter Biomasse können als Gehaltslieferungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, während Dienstleistungen der Mitglieder der Regelbesteuerung unterliegen.
Ein besonderer Fall ist der Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat. Die OFD weist darauf hin, dass hierbei ein Tauschumsatz vorliegt, bei dem die Bemessungsgrundlage der Wert des jeweils anderen Umsatzes ist. Für Prüfungszwecke können Durchschnittswerte herangezogen werden, etwa 3,00 EUR/m³ für Gärsubstrat oder 8,50 EUR/m³ nach Nährstoffwert. Gärsubstrat unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz, Pflanzenerde aus Biogasgülle und Erde dem Regelsteuersatz.
Die OFD weist auch auf die Vorsteuerberichtigung hin. Die Biogasanlage gilt als einheitliches Objekt, der Berichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre. Änderungen bei der Nutzung oder Teilvermarktung können über diesen Zeitraum zu Vorsteueranpassungen führen.
Hinweis: Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung, Energieabgabe und Rückgabe von Substraten.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Eine eher unbekannte Steuerart dürfte in Deutschland die Kaffeesteuer sein. Diese für Kaffeetrinker unpopuläre Steuer existiert tatsächlich und liegt für Röstkaffee bei 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee bei 4,78 EUR je Kilogramm. Das Steueraufkommen belief sich in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils auf rund 1 Mrd. EUR.
Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser exotischen Steuer auseinandergesetzt. Geklagt hatte ein Transporteur, der Röstkaffee durch Deutschland transportiert hatte - und zwar von Rumänien zum Lager des Käufers in die Niederlande. Auf dem Weg dorthin wurde er in Deutschland vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchfuhr des Kaffees nicht beim HZA angemeldet worden war. Nach Gestattung der Weiterfahrt wurde der Kaffee schließlich in die Niederlande verbracht und an den Abnehmer übergeben. In der Folge setzte das HZA Kaffeesteuer gegenüber dem Transporteur als Frachtführer fest.
Das Finanzgericht München wandte den Steuerzugriff in erster Instanz ab und entschied, dass der Transporteur nicht Steuerschuldner war. Nach Gerichtsmeinung war er weder Versender noch hatte er den Kaffee in Besitz gehalten, was jedoch Voraussetzung für eine Besteuerung wäre. Der BFH stützte nun dieses Ergebnis. Im Fall der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet entsteht die Kaffeesteuer zwar, wenn - wie im vorliegenden Fall - vorher keine Anzeige an das HZA abgegeben wurde. Im vorliegenden Fall war der Kaffee aber nicht "in Besitz gehalten" worden; hierfür kommt es auf die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee an.
Zwar war der Röstkaffee vom Fahrer des Lkw bei Grenzübertritt in Deutschland in Besitz gehalten worden; die Ladung befand sich zudem auch in seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Der Transporteur war jedoch nicht Steuerschuldner, weil die tatsächliche Sachherrschaft seines Fahrers ihm nicht über die Konstruktion des Besitzdieners zugerechnet werden kann.
Hinweis: Die Einfuhr von Kaffee zum persönlichen Gebrauch ist innerhalb der EU steuerfrei; EU-Bürger dürfen bis zu 10 kg Kaffee pro Person einführen - allerdings nur, wenn die Ware persönlich im Ausland erworben wird. Bei Kaffeebestellungen über das Internet ist Vorsicht geboten: Nicht alle ausländischen Händler entrichten die Steuer auch, so dass der Endverbraucher die Steuer nachzahlen muss.
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| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:
Die Vordrucke und weiterführende Erläuterungen stehen auf der Website des BMF zur Verfügung. Neben redaktionellen und zeitlichen Anpassungen enthalten sie auch inhaltliche Neuerungen:
Hinweis: Die Vordrucke sind nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern zu erstellen und über ELSTER elektronisch authentifiziert zu übermitteln.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.
Der Vater der Klägerin räumte seiner Tochter im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 01.10.2013 und 01.03.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung. Das Unterbeteiligungsverhältnis sollte für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater, seinen Kommanditanteil zum 31.12.2019 zu verkaufen. Die Anteilsfreigabe erfolgte - nach einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank - im September 2021.
Zunächst berücksichtigte das Finanzamt die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer von 0 EUR fest. Im Juni 2023 änderte es die Bescheide und gewährte nur noch eine anteilige Steuerbefreiung, da die Behaltensfrist anteilig unterschritten worden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung der steuerbegünstigten Unterbeteiligung vor. Vielmehr habe die Unterbeteiligung bis zur tatsächlichen Abtretung im September 2021 bestanden. Zudem sei für die Veräußerung nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Die Behaltensfrist wurde somit im Streitfall eingehalten.
Hinweis: Manchmal kommt es auf den genauen Zeitpunkt an. Lassen Sie sich bei Schenkungen immer beraten, um nicht von ungeplanten Steuern überrascht zu werden.
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| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verlustabzugsbeschränkungen nur eingreifen, wenn eine Passivität des Investors vorliegt. Die Bundesrichter verwiesen auf den Gesetzeswortlaut, nach dem ein Steuerstundungsmodells vorliegt, wenn "dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen". Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer anderen Person als dem Steuerzahler erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die im Dezember 2012 gegründet worden war. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene).
Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und fasste den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust unter die Abzugsbeschränkung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH zeigte aber eine differenziertere Sichtweise als die Vorinstanz: Zwar hat sich die Beigeladene an einem Steuerstundungsmodell beteiligt, es war jedoch im bisherigen Prozess nicht aufgeklärt worden, ob das Konzept - wie von der Klägerin behauptet - unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist.
Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Hätte die Beigeladene das Konzept mitbestimmt, wäre sie nach Auffassung des BFH nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung - befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.
Hinweis: Um die Umstellung zum Jahreswechsel zu erleichtern, wird es nicht beanstandet, wenn Speisen in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Damit wird die Abrechnung von Silvesterveranstaltungen, Buffets oder All-inclusive-Angeboten, die teilweise vor und teilweise nach Mitternacht serviert wurden, deutlich vereinfacht.
Zur weiteren Vereinfachung gelten folgende Regelungen:
Hinweis: Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfordert Anpassungen bei Kassen, Preisen und Verträgen von allen Speisenanbietern - von Restaurants bis zu Caterern. Ob die finanzielle Entlastung an die Gäste weitergegeben wird, bleibt den Betrieben überlassen.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.
Hintergrund: Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr bereitgestellt. Bisher konnte der Marktpreis anhand des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises des Vorjahres geschätzt werden - eine Methode, die im UStAE als umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung festgelegt war. Diese Schätzung ist nun nicht mehr möglich.
Um Unternehmern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltlich abgegebene Wärme zu erleichtern, wird nun ausdrücklich festgelegt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Bemessungsgrundlage auch ohne Fernwärmeanschluss mit einem fiktiven Verkaufserlös von 0,03 EUR/kWh angesetzt wird. Damit wird eine praktische, leicht anwendbare Bemessungsgrundlage geschaffen, die den Wegfall der offiziellen bundesweiten Durchschnittspreise kompensiert.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2026)