Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt (FA) häufig Hinzuschätzungen vor, sofern es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit gleichartigen Betrieben zu vergleichen, greift das FA dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen solch gleichartiger Betriebe ergeben haben.
Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen sind, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) nun in Frage gestellt. In einem aktuellen Urteil erklärten die Bundesrichter, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen sei. Dies müssen FA und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.
Der BFH äußerte zudem erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eigne. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten zum einen und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte zum anderen.
Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten zwar durchaus Datenbanken aufbauen und verwenden - auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Die Gerichte können aber gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies nach Auffassung des BFH zulasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten - somit zulasten des FA.
Hinweis: Unternehmen, die sich Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sehen, erhalten durch die BFH-Entscheidung kräftig Rückenwind, wenn sie gegen ihre Schätzungen gerichtlich vorgehen.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:
Der Vordruck USt 1 B ist insbesondere für folgende Erwerber vorgesehen: Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben. Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist dabei eine separate Umsatzsteuererklärung abzugeben. Nicht zu verwenden ist der Vordruck USt 1 B in Fällen, in denen Fahrzeuge von Unternehmern für ihren unternehmerischen Bereich oder von juristischen Personen, die keine Unternehmer sind bzw. die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen anschaffen, erworben werden.
Hier ist der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und der Umsatzsteuerjahreserklärung (Vordruckmuster USt 2 A) zu erfassen.
Besondere Regelungen gelten für ausländische Missionen und berufskonsularische Vertretungen. Für diese ist seit dem 01.01.2022 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, das entsprechende eigene Formulare bereitstellt.
Hinweis: Die Vordrucke sind nicht online ausfüllbar. Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch über die vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Weitere Informationen gibt es unter www.elster.de. Das neue BMF-Schreiben ersetzt dasjenige vom 26.01.2022.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.
Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen können demnach statt der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie üblich sind. Dies erleichtert grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe findet man in der neu eingefügten Anlage 8 zum UStAE.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Unternehmen können damit bestimmte Rechnungsangaben in der jeweiligen EU-Amtssprache ausweisen, ohne dass dies zu Beanstandungen durch die Finanzverwaltung führt.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil klargestellt, wie mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher umzugehen ist. Streitpunkt war, ob ein Unternehmer Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in zahlreichen Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und dann lediglich die Umsatzsteuererklärung, nicht jedoch die Rechnungen selbst korrigiert hat.
Der EuGH entschied, dass eine Steuerschuld aus unzutreffendem Steuerausweis nur entsteht, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfängern der Fall. Bei Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt hingegen keine Gefährdung vor. Folglich löst ein zu hoch ausgewiesener Steuersatz in Rechnungen an Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz aus.
Zudem präzisierte der EuGH den Begriff des Endverbrauchers. Danach sind Endverbraucher ausschließlich nichtsteuerpflichtige Personen ohne Vorsteuerabzugsrecht. Unternehmer gehören nicht dazu, auch wenn sie im Einzelfall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese enge Auslegung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der auch Unternehmer, die nicht als solche handeln, als Endverbraucher eingestuft wurden.
Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine Schätzung zulässt, wenn eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist - etwa bei Massengeschäften mit zahlreichen Kleinbetragsrechnungen. Eine solche Schätzung muss jedoch auf objektiven, aktuellen und verlässlichen Daten beruhen, die Art der Leistungen und die Kundenstruktur berücksichtigen und eine Widerlegung durch den Steuerpflichtigen ermöglichen. Damit widerspricht das Urteil der bislang restriktiveren Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die Schätzungen in solchen Fällen ausdrücklich ausschließt.
Hinweis: Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechtsposition von Unternehmern. Das Urteil grenzt den Begriff des Endverbrauchers enger ein und erlaubt Schätzungen bei Massengeschäften. Ob die Finanzverwaltung ihre Praxis anpasst, bleibt abzuwarten.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).
Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit + 9,8 % und Rheinland-Pfalz mit + 9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von + 13,5 % zu verzeichnen. Dennoch verbuchten mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit - 9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils - 5,0 %. Hamburg verzeichnete einen Rückgang von - 9,3 %, Berlin von - 3,2 %.
Hinweis: Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesetz aller Gemeinden in Deutschland bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert.
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| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 12/2025)
Wann müssen Unternehmen ihren Vorsteuerabzug anpassen, um keine Risiken einzugehen? Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat in ihrer Verfügung vom 27.03.2025 ausführlich erläutert, wie Vorsteuerberichtigungen bei Änderungen der rechtlichen Beurteilung, bei einer Berufung auf unionsrechtliche Steuerbefreiungen sowie bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten zu handhaben sind. Die Regelungen betreffen vor allem die Korrektur von Vorsteuerbeträgen bei gleichbleibender Nutzung, fehlerhafter Beurteilung oder gestaffeltem Baufortschritt.
Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn sich die rechtliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsfähigkeit als unzutreffend herausstellt, obwohl die Verwendungsumsätze unverändert bleiben. War die ursprüngliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs in Bezug auf das Unternehmen fehlerhaft, ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Der Fehler hätte bereits beim ursprünglichen Vorsteuerabzug berücksichtigt werden müssen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Berichtigung im Folgejahr erfolgen. Auch wenn der Fehler auf falschen sachlichen Annahmen beruht, gelten dieselben Grundsätze für die Korrektur.
Bei national steuerpflichtigen Umsätzen, die nach EU-Recht steuerbefreit wären, ist der Vorsteuerabzug korrekt, solange im Abzugsjahr keine Berufung auf die Steuerbefreiung erfolgt. Nimmt der Unternehmer die EU-Steuerbefreiung jedoch in einem späteren Jahr in Anspruch, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor und der Vorsteuerabzug kann auch im Folgejahr korrigiert werden.
Bei fortlaufend verwendeten Wirtschaftsgütern, etwa in Bauabschnitten errichteten Gebäuden, erfolgt die Vorsteuerberichtigung pro Teilbereich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus Anzahlungen entsteht bereits mit Zahlung und Rechnungserteilung. Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken jedoch nur für zukünftige Zahlungen und haben keine Rückwirkung.
Bei der Berichtigung ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das jeweilige Berichtigungsobjekt entfallen. Grundlage bildet das prozentuale Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Gesamtvorsteuervolumen, die sogenannte Vorsteuerquote. Auf dieser Basis werden das Vorsteuervolumen, die abzugsfähige Vorsteuer und die daraus resultierende Vorsteuerquote für die Berichtigung ermittelt.
Hinweis: In ihrer Verfügung veranschaulicht die OFD die Vorsteuerberichtigung bei Bauabschnitten und bei unzutreffender rechtlicher Beurteilung anhand von Beispielen.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.
Der Kläger im Besprechungsfall hatte im Juli 2021 über eine Onlineplattform bei einem Verkäufer außerhalb der EU zwei Sets Farbdias bestellt. Der Transportdienstleister meldete die Waren im Rahmen des Special Arrangements als direkter Vertreter des Käufers zur Einfuhr an, ohne eine IOSS-Identifikationsnummer anzugeben. Die Zollbehörde berechnete daraufhin die reguläre Einfuhrumsatzsteuer.
Der Kläger hielt dies für eine Doppelbesteuerung, da der Plattformbetreiber bereits zusammen mit dem Kaufpreis die Umsatzsteuer über das IOSS-Verfahren eingezogen und abgeführt habe. Die Zollverwaltung lehnte eine Korrektur indes ab und verwies auf die Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer.
Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Einfuhrumsatzsteuerbescheids. Bei der Einfuhr werden immer sowohl die Lieferung als auch die Einfuhr der Ware steuerlich erfasst. Die beiden vereinfachten Verfahren sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Beim IOSS gilt die Lieferung als im Inland erbracht und die Einfuhr kann unter Angabe einer IOSS-Nummer steuerfrei sein. Beim Special Arrangement wird die Einfuhrumsatzsteuer beim Empfänger erhoben, während die Lieferung außerhalb der EU steuerlich neutral bleibt. Die Anmeldung erfolgt dabei im Namen des Empfängers. Im Urteilsfall erfolgte die Anmeldung korrekt über das Special Arrangement auf Rechnung des Käufers, so dass eine Steuerbefreiung nicht möglich war, da keine IOSS-Nummer angegeben wurde.
Obwohl beide Verfahren eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, entstand der Konflikt hier durch die fehlende Abstimmung zwischen Plattform, Verkäufer und Transportdienstleister. Die Doppelbesteuerung wurde hier ausnahmsweise akzeptiert; Rückabwicklung oder Schadenersatz müssen die Vertragspartner unter sich regeln. Das FG betonte zudem, dass der Kläger die Sendung bewusst angenommen und die Möglichkeit einer Rücksendung zur Steuerkorrektur nicht genutzt habe. Eine Aufhebung des Einfuhrumsatzsteuerbescheids hätte Missbrauch ermöglicht, da der Kläger parallel die Plattform zur Korrektur der IOSS-Anmeldung hätte auffordern können.
Hinweis: Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2025)
Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.
Der Antragsteller betrieb ein Corona-Testzentrum, für das er eine Gewerbeanmeldung abgab. Für das Jahr 2022 reichte er eine Einnahmenüberschussrechnung ein. Eine Gewerbesteuererklärung gab er hingegen nicht ab, da er der Ansicht war, mit dem Betrieb des Testzentrums eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Es handle sich insoweit um einen den im Gesetz genannten Katalogberufen vergleichbaren Beruf. Das Finanzamt sah dies anders und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid für 2022.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids vor dem FG war unbegründet. Auch für das Gericht bestanden keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Der Betrieb des Corona-Testzentrums durch den Antragsteller stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar und unterliege daher der Gewerbesteuer. Er erfülle unstreitig alle Merkmale der Definition des Gewerbebetriebs. Er stelle jedoch keine Ausübung eines freien Berufs, insbesondere keinen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf dar.
Die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers mit der eines Arztes scheitere bereits daran, dass der Antragsteller keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert habe. Auch sei die tatsächlich vom Antragsteller im Rahmen des Betriebs des Corona-Testzentrums ausgeübte Tätigkeit nicht mit der eines Arztes vergleichbar, und zwar selbst dann nicht, wenn man primär auf die Vornahme der sogenannten Schnelltests als wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit abstellte.
Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte hiervon abweichend in einem anderen Streitfall entschieden, dass der Betrieb eines Corona-Testzentrums eine selbständige Tätigkeit darstellt. Allerdings wurden die Tests dort von Ärzten durchgeführt und dienten als Vorbereitung für die PCR-Tests ("Materialgewinnung"). Die Frage nach der Gewerbesteuerpflicht ist daher stets vom Einzelfall abhängig und nicht immer einfach zu entscheiden.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige), mit denen die Geschäftstätigkeit von Unternehmen über eine vierstellige Zahl beschrieben wird, durch die Verordnung 2023/137 der Europäischen Kommission aktualisiert. Die aktuelle Version, NACE Revision 2.1, steht auf der EU-Webseite zur Verfügung.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neuen NACE-Codes bereits in das Formular "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer" integriert. Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Codes jedoch noch nicht in ihre Systeme übernommen. Dies kann dazu führen, dass Anträge, die über das BZSt weitergeleitet werden, von den Portalen dieser Staaten technisch zurückgewiesen werden. Aktuell betrifft das insbesondere Litauen und Rumänien. Um Ablehnungen zu vermeiden, empfiehlt das BZSt bei Antragstellungen bezüglich dieser Länder folgendes Vorgehen:
Hinweis: Sollte ein bereits gestellter Antrag auf technischem Wege abgelehnt worden sein, wird das BZSt die Antragsteller zeitnah kontaktieren.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.
Hinweis: Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.
Für das 1. Halbjahr 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 12.009 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 12,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024.
Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 28,2 Mrd. EUR. Im 1. Halbjahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 32,4 Mrd. EUR gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2025.
Im Juni 2025 wurden 1.957 beantragte Unternehmensinsolvenzen verzeichnet; dies waren 18,4 % mehr als im Juni 2024.
Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2025 in Deutschland insgesamt 34,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 64,5 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 52,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 52,3 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
Hinweis: Auch bei den Verbraucherinsolvenzen war ein Anstieg zu verzeichnen: Im 1. Halbjahr 2025 wurden 38.016 Verfahren erfasst; damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 7,5 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024. Die Fallzahlen aus Juni 2025 (6.510 Verbraucherinsolvenzen) fielen um 9,9 % höher aus als im Juni 2024.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen präzisiert. Streitgegenstand war eine Lieferung, die ursprünglich als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) angemeldet wurde, tatsächlich jedoch ohne Wissen des Lieferers in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangte.
Im Besprechungsfall lieferte ein polnisches Unternehmen Äpfel an einen britischen Abnehmer. Die Lieferung war als innergemeinschaftliche Lieferung nach Litauen deklariert, wobei der Erwerber den Transport dorthin organisieren sollte. Tatsächlich wurden die Äpfel jedoch direkt von Polen nach Belarus transportiert. Die polnischen Steuerbehörden stuften dies nicht als (steuerfreie) Ausfuhrlieferung ein, sondern forderten Umsatzsteuer nach und verhängten außerdem eine Sanktion. Gegen diese Entscheidung klagte das Unternehmen. Der EuGH stellte nun klar, dass für die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL die objektiven Tatbestandsmerkmale der Ausfuhrlieferung maßgeblich sind:
Subjektive Elemente wie die ursprüngliche Vereinbarung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder das fehlende Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr sind dabei unbeachtlich. Ebenso darf die Steuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Lieferer nicht über sämtliche Ausfuhrdokumente verfügt. Liegt der Nachweis der Ausfuhr - etwa in Form von Zolldokumenten - bei den Steuerbehörden vor, dann genügt das. Eine Versagung der Steuerbefreiung wäre in einem solchen Fall unverhältnismäßig.
Damit stellt der EuGH klar, dass die Steuerbefreiung unabhängig vom Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr zu gewähren ist, sofern die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Die Lieferung gilt somit als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Hinweis: Das Urteil betont die Bedeutung des Ausfuhrnachweises. Unternehmen sollten Zolldokumente sorgfältig archivieren, auch wenn im Einzelfall behördliche Nachweise genügen können.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Bei konzerninternen Leistungen müssen die vereinbarten Preise einem Fremdvergleich standhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil untersucht, unter welchen Voraussetzungen erfolgsabhängige Vergütungen zwischen verbundenen Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind und welche Bedeutung dabei ertragsteuerliche Regeln für die Umsatzsteuer haben.
Bereits am 03.04.2025 legte der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge vor. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement. Diese Leistungen wurden im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung auf Basis der Nettomargenmethode (TNMM) abgerechnet.
Bei Überschreitung der vereinbarten Gewinnspanne stellte die Muttergesellschaft eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die nationale Steuerbehörde erkannte diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtig an, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug, da die Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Veranlassung und Verwendung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend belegen konnte. In der Folge ersuchte das zuständige Gericht den EuGH um Klärung, ob solche Ausgleichszahlungen der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Anforderungen an den Nachweis für den Vorsteuerabzug zu stellen sind.
Der EuGH wertete die Zahlungen als Entgelt für tatsächlich erbrachte konzerninterne Leistungen und stellte klar, dass die erfolgsabhängige Vergütung trotz Variabilität aufgrund klarer Kriterien weder zufällig noch ungewiss sei. Zudem bestätigte er, dass der Vorsteuerabzug nicht allein wegen formaler Mängel der Rechnung versagt werden darf, sofern die materiellen Voraussetzungen nachweisbar sind. Zusätzliche Nachweise dürfen gefordert werden, um die tatsächliche Leistungserbringung und Nutzung für steuerpflichtige Umsätze zu belegen, nicht jedoch zur Bewertung von Zweckmäßigkeit oder Rentabilität.
Hinweis: Der EuGH sorgt für mehr Klarheit und bestätigt variable Ausgleichszahlungen als Entgelt. Jedoch lässt er es unklar, wie Zahlungen ohne tatsächliche Leistung oder in umgekehrter Richtung zu behandeln sind.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2025)
Das Finanzamt erkennt Versicherungsprämien von Selbständigen als Betriebsausgaben an, wenn die Versicherung ein betriebliches Risiko absichert. Voll absetzbar sind daher u.a. folgende betrieblich veranlasste Versicherungen:
Sichern Selbständige hingegen ein privates Risiko ab (z.B. Berufsunfähigkeit, Krankheit, Unfall oder Tod), bleibt für die Versicherungsprämien nur ein beschränkter Sonderausgabenabzug.
Hinweis: Erfassen Versicherungen sowohl betriebliche als auch private Risiken (z.B. kombinierte Rechtsschutzversicherungen), ist nur der betrieblich veranlasste Anteil als Betriebsausgabe absetzbar. Sofern der Anteil nicht bereits auf der Rechnung der Versicherer gesondert aufgeschlüsselt ist, sollten Selbständige zum Abzug der anteiligen Versicherungsprämien eine Aufgliederung der Kosten verlangen.
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| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2025)
Wenn Unternehmen vom Finanzamt (FA) einer Außenprüfung unterzogen werden, stellt sich ihnen häufig die Frage, welche Unterlagen sie dem Prüfer zugänglich machen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass die Anforderung von Unterlagen en bloc zulässig ist - ein Vorlageverlangen des Amts darf sich daher bspw. allgemein auf "Eingangs- und Ausgangsrechnungen", "Belege zu baren Geschäftsvorfällen", "Unterlagen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" oder "Unterlagen über die Einkünfte aus Kapitalvermögen" erstrecken.
Nach einem neuen Beschluss des BFH ist das FA im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich auch berechtigt, vom geprüften Unternehmen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Nicht erlaubt ist hingegen, ein sog. Gesamtjournal anzufordern, das noch erstellt werden muss und auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amt im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage sämtlicher E-Mails verlangt, welche die Vorbereitung, den Abschluss und die Durchführung eines Agreements mit einer anderen Konzerngesellschaft einschließlich der Verrechnungspreisdokumentation betrafen. Der BFH gab grünes Licht für diese Anforderung und erklärte, dass das Amt nicht gehalten gewesen sei, die vorzulegenden E-Mails noch weiter zu konkretisieren; es habe vielmehr dem geprüften Unternehmen überlassen können, die einschlägigen E-Mails herauszusuchen.
Hinweis: Auch E-Mails gelten als Handels- und Geschäftsbriefe, die nach der Abgabenordnung geordnet aufzubewahren sind. Dieser Pflicht unterliegen auch (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise.
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| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 12/2025)