Hatten Sie schon einmal eine Außenprüfung? Diese kann nicht nur Unternehmen oder Freiberufler treffen, sondern auch für Privatpersonen - in der Regel vermögende Menschen - angeordnet werden. Grundsätzlich werden Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt, das für Sie zuständig ist. Allerdings kann auch ein anderes Finanzamt beauftragt werden, welches dann auch die Prüfungsanordnung erlässt oder eine andere Behörde zum Erlass ermächtigt. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu klären, ob die Beauftragung des anderen Finanzamts rechtmäßig erfolgte.
Hatten Sie schon einmal eine Außenprüfung? Diese kann nicht nur Unternehmen oder Freiberufler treffen, sondern auch für Privatpersonen - in der Regel vermögende Menschen - angeordnet werden. Grundsätzlich werden Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt, das für Sie zuständig ist. Allerdings kann auch ein anderes Finanzamt beauftragt werden, welches dann auch die Prüfungsanordnung erlässt oder eine andere Behörde zum Erlass ermächtigt. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu klären, ob die Beauftragung des anderen Finanzamts rechtmäßig erfolgte.
Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in A, gehört zum Unternehmensverbund von B. Das Finanzamt A ordnete im August 2022 gegenüber der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 an und teilte mit, das eigentlich für die Antragstellerin zuständige Finanzamt C habe das Finanzamt A mit der Betriebsprüfung beauftragt.
Die Antragstellerin legte form- und fristgerecht Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Eine Vorprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 sei noch nicht abgeschlossen, gegen die Änderungsbescheide dieser Jahre sei ein Klageverfahren anhängig. Eine doppelte Belastung sei unverhältnismäßig. Ihr sei auch eine Beauftragung des Finanzamts C nicht bekannt. Ein Steuerpflichtiger habe ein Recht auf Transparenz und Nachprüfbarkeit von Prüfungshandlungen seitens der Behörde. Der Prüfungsanordnung sei kein Ermessen zur Anordnung der Betriebsprüfung zu entnehmen. Das Finanzamt A wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück.
Das FG gab dem daraufhin bei ihm gestellten AdV-Antrag statt. Aus den Akten ließ sich die Beauftragung des Finanzamts A durch das Finanzamt C nicht erkennen. Nach dem Gesetz kann eine Finanzbehörde eine andere zwar beauftragen, für das FG war eine solche Beauftragung allerdings nicht hinreichend erkennbar. Daher waren bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für den Erlass der Prüfungsanordnung nicht erfüllt.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird - und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.
Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird - und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.
Dass den Zahlungsflüssen der Miete bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet hatte. Zwar hatte er die Mietzahlungen von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto seiner Ehefrau überwiesen, von dort waren Teile der Mietzahlungen allerdings von ihm per Vollmacht auf ein anderes Konto der Ehefrau überwiesen worden; und von dort wiederum auf sein betriebliches Bankkonto zurück.
Das Finanzamt deckte diese Kreislaufbewegung der Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stufte das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft ein. Der Anwalt durfte seine Mietzahlungen in der Konsequenz nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, bei seiner Frau wurden keine Vermietungseinkünfte anerkannt.
Der BFH sah in dem Mietverhältnis hingegen kein Scheingeschäft. Nach Gerichtsmeinung war durch den eingerichteten Geldkreislauf keine Vorauszahlung oder Rückzahlung der Miete bewirkt worden. Maßgeblich war für den BFH, dass das Konto der Ehefrau, von dem die Mittel letztlich an die Kanzlei zurücküberwiesen worden waren, faktisch als Gemeinschaftskonto geführt wurde. Auf dem Konto waren die gesamten Einnahmen der Eheleute eingegangen und die gemeinsamen Ersparnisse angesammelt worden. Die Einlagen in die Kanzlei stammten somit aus gemeinsamen Ersparnissen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass für das Finanzamt die Zahlungsflüsse bei Ehegatten-Mietverhältnissen von besonderer Bedeutung sind. Fließen Geldmittel über das Gemeinschaftskonto der Eheleute an den Mieter-Ehegatten, so dürfen diese nicht allein vom Vermieter-Ehegatten stammen, ansonsten kann eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen eines Scheingeschäfts anzunehmen sein.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Manche Fehler sind im Steuerrecht unverzeihlich, manche lassen sich jedoch im Nachhinein noch ausbügeln. Die Möglichkeit einer "Rolle rückwärts" hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall zugelassen, in dem es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ging.
Manche Fehler sind im Steuerrecht unverzeihlich, manche lassen sich jedoch im Nachhinein noch ausbügeln. Die Möglichkeit einer "Rolle rückwärts" hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall zugelassen, in dem es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ging.
Geklagt hatten zusammen veranlagte Eheleute, die - abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbart hatten. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah in der Übertragung jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.
Dieser Steuerzugriff veranlasste die Eheleute daraufhin, die notarielle Vereinbarung zu ändern, die Anteilsübertragung zu revidieren und stattdessen eine Geldzahlung und die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.
Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags in erster Instanz an und erklärte, dass der Veräußerungsgewinn dadurch mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen war. Der BFH bestätigte nun diese Auffassung: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist zwar grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags gebildet hatte.
Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, sofern der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wurde, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.
Hinweis: Auch wenn der BFH im vorliegenden Fall grünes Licht für eine Rückabwicklung gegeben hatte, bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten weiterhin nur in Ausnahmefällen.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Privatpersonen können Klagen bei Gericht auch heute noch per Fax einreichen. Die verpflichtende Klageeinreichung über ein elektronisches Postfach (elektronischer Rechtsverkehr) gilt für sie nicht, sondern nur für andere Personen wie berufsmäßig handelnde Rechtsanwälte. Wer seine Klage faxt, sollte unbedingt den Sendebericht samt "OK-Vermerk" aufbewahren, da sich damit später der rechtzeitige Zugang der Klageschrift bei Gericht nachweisen lässt. Wie wichtig eine solche Beweisvorsorge ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die Klageschrift auf dem Postweg erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) eingegangen war. Das FG hatte die Klage abgewiesen.
Privatpersonen können Klagen bei Gericht auch heute noch per Fax einreichen. Die verpflichtende Klageeinreichung über ein elektronisches Postfach (elektronischer Rechtsverkehr) gilt für sie nicht, sondern nur für andere Personen wie berufsmäßig handelnde Rechtsanwälte. Wer seine Klage faxt, sollte unbedingt den Sendebericht samt "OK-Vermerk" aufbewahren, da sich damit später der rechtzeitige Zugang der Klageschrift bei Gericht nachweisen lässt. Wie wichtig eine solche Beweisvorsorge ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die Klageschrift auf dem Postweg erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) eingegangen war. Das FG hatte die Klage abgewiesen.
Die Klägerin erzielte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nun jedoch einen Etappensieg beim BFH: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da das FG nicht gewürdigt hatte, dass die Klägerin einen Fax-Sendebericht vorgelegt hatte, nach dem sie dem FG am letzten Tag der Klagefrist einen 14-seitigen Schriftsatz zugesendet hatte. Vieles sprach also dafür, dass die Klage fristgerecht gefaxt worden war. Der BFH erklärte, dass der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts das Zustandekommen einer Verbindung zwischen zwei Faxgeräten belege und ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstelle.
Der Sendebericht im vorliegenden Fall enthielt neben der Angabe "ÜBERTR OK" zwar die Angabe einer Übertragungsdauer von "00:00:00", diese unplausible Angabe hob die Indizwirkung für den Zugang nach Gerichtsmeinung aber nicht auf. Zugunsten der Klägerin wirkte sich hier aus, dass sie ein anderes Schriftstück mit der Übertragungsdauer "00:00:00" nachweislich erfolgreich an das Gericht übersandt hatte - es sprach also vieles für ein bloßes technisches Problem bei der Anzeige der Übertragungsdauer.
Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang weitere Sachverhaltsermittlungen zur Fax-Übermittlung anstellen und darf sich nicht darauf zurückziehen, dass die Klage auf dem Postweg erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen war. Die Chancen für die Klägerin stehen gut, dass die Klage als fristgerecht eingestuft wird, wonach dann ihr Rechtsbegehren noch in der Sache zu prüfen ist.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Wer lange gearbeitet hat oder über andere anrechenbare Zeiten für die Rente verfügt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Grundrentenzuschlag. Und zwar dann, wenn er einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielte und deshalb lediglich eine kleine Rente bezieht. Eingeführt wurde der Grundrentenzuschlag zum 01.01.2021. Laut aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit rund 1,3 Millionen Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt.
Wer lange gearbeitet hat oder über andere anrechenbare Zeiten für die Rente verfügt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Grundrentenzuschlag. Und zwar dann, wenn er einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielte und deshalb lediglich eine kleine Rente bezieht. Eingeführt wurde der Grundrentenzuschlag zum 01.01.2021. Laut aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit rund 1,3 Millionen Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt.
Der durchschnittliche Zuschlag beträgt 92 EUR. Ein Antrag für den Grundrentenzuschlag ist nicht erforderlich: Ob ein Anspruch besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) automatisch. Für diese Prüfung nutzt sie alle ihr vorliegenden Daten, auch die von den Finanzbehörden übermittelten Datensätze.
Hinweis: Ob und in welcher Höhe der Grundrentenzuschlag gezahlt wird, hängt vom zu versteuernden Einkommen des Rentners ab. Wurde allerdings vom Finanzamt kein zu versteuerndes Einkommen an die DRV übermittelt, kann diese dafür auch nur die ihr bekannten Daten verwenden. In diesem Fall schätzt die DRV das zu versteuernde Einkommen anhand der eigenen Rentenzahlungen, abzüglich des steuerfreien Rentenanteils und des Werbungskosten-Pauschbetrags von aktuell 102 EUR.
Hatten Rentner höhere Werbungkosten als die besagten 102 EUR oder andere Aufwendungen, wie beispielsweise außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, werden diese zunächst nicht von der DRV berücksichtigt - weil diese Informationen dort schlichtweg nicht bekannt sind. Aus diesem Grund sollten Rentner, die entsprechende Aufwendungen hatten, eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind.
Hat das Finanzamt ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen festgestellt, wird dieses an die DRV übermittelt. Ist es gering genug, kann sich daraus ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ergeben oder sich der bestehende Anspruch erhöhen. Selbst wenn eine Steuer von 0,00 EUR festgesetzt wird, können sich der Steuerbescheid und die damit verbundene Meldung an die DRV positiv bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags auswirken.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:
In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:
Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2025 entstanden sind, und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildungskosten.
Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2025 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise den mittelfristig geplanten Kauf einer Brille in das alte Jahr vorziehen. Ergibt die überschlägige Berechnung hingegen, dass im Jahr 2025 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, derartige Kosten auf 2026 zu verschieben.
Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2025 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Der Beginn eines neuen Schuljahrs kann für Eltern finanziell herausfordernd sein - die Kosten für Schulbücher oder andere Schulmaterialien wie Stifte und Hefte können die Haushaltskasse kräftig strapazieren. Laut den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lagen die Preise für Lehr- und Schulbücher im Juni 2025 um 3,8 % über denen vom Juni 2024. Damit sind diese Produktpreise stärker gestiegen als die Verbraucherpreise insgesamt, die sich im selben Zeitraum "nur" um 2 % erhöhten.
Der Beginn eines neuen Schuljahrs kann für Eltern finanziell herausfordernd sein - die Kosten für Schulbücher oder andere Schulmaterialien wie Stifte und Hefte können die Haushaltskasse kräftig strapazieren. Laut den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lagen die Preise für Lehr- und Schulbücher im Juni 2025 um 3,8 % über denen vom Juni 2024. Damit sind diese Produktpreise stärker gestiegen als die Verbraucherpreise insgesamt, die sich im selben Zeitraum "nur" um 2 % erhöhten.
Eltern sollten wissen, dass sie die Ausgaben für Schulbücher und Lernmaterialien leider nicht von der Steuer absetzen können. Derartige Ausgaben sind bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgegolten.
Absetzbar ist lediglich das Schulgeld, das für den Besuch einer Privatschule gezahlt werden muss. Zwar lassen sich auch beim Besuch einer Privatschule durch das Kind die Kosten für Schulbücher und andere Materialien nicht absetzen, jedoch können die Gebühren für die Schule unter bestimmten Voraussetzungen mit jährlich 30 % der Kosten (maximal 5.000 EUR) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung dürfen aber nicht abgesetzt werden - nur das reine Schulgeld wird vom Finanzamt anerkannt.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Manchmal hält eine Ehe nicht, bis der Tod die Ehepartner scheidet. Und wenn diese sich trennen, wird in aller Regel auch das Vermögen beider aufgeteilt und getrennt. Schwierig wird eine Aufteilung bei Vermögenswerten, die sich auf die Zukunft beziehen, wie einer Rente oder Pension. Es kann sein, dass ein Ehegatte dem anderen einen Anteil an der späteren Versorgung übertragen muss. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch eine laufende Wertsteigerung ohne Zufluss zu versteuern ist.
Manchmal hält eine Ehe nicht, bis der Tod die Ehepartner scheidet. Und wenn diese sich trennen, wird in aller Regel auch das Vermögen beider aufgeteilt und getrennt. Schwierig wird eine Aufteilung bei Vermögenswerten, die sich auf die Zukunft beziehen, wie einer Rente oder Pension. Es kann sein, dass ein Ehegatte dem anderen einen Anteil an der späteren Versorgung übertragen muss. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch eine laufende Wertsteigerung ohne Zufluss zu versteuern ist.
G ist Komplementär einer KG und hatte bei dieser einen Pensionsanspruch erworben. Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kamen G und seine Ex-Ehefrau, die Klägerin, überein, dass Letztere im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des G bei der KG ein Anrecht als reine Altersversorgung in Höhe von 7.000 EUR monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage vom 07.09.2010, bezogen auf den 31.03.2015, erhalten sollte. Die Pensionsverpflichtung gegenüber der Klägerin wurde zum 01.01.2017 mit einem Wert von 597.517 EUR in der Gesamthandsbilanz der KG passiviert und korrespondierend in der Sonderbilanz der Klägerin aktiviert.
Laut versicherungsmathematischem Gutachten betrug der Teilwert der Pensionszusage zum 31.12.2017 635.414 EUR. Das Finanzamt erfasste den Unterschiedsbetrag als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuerfreiheit gilt nur für den Übertragungsakt durch die interne Teilung als solchen. Die Klägerin hat durch die Werterhöhung der Pensionszusage im Jahr 2017, entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei ihrem geschiedenen Ehemann, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die ausgleichsberechtigte Person ist so zu besteuern, als hätte die interne Teilung nicht stattgefunden. Eine etwaige Steuerneutralität kann nur für den Kreis der tatsächlichen Mitunternehmer in Frage kommen, denn nur diese sind an der Gewinnermittlung der ersten Stufe auf Gesellschaftsebene beteiligt.
Insofern stellt sich die Situation für die Klägerin nicht anders dar als bei nachträglichen Einkünften eines ehemaligen Mitunternehmers aus einer Pensionszusage, bei dem auch kein Ausgleich über eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust auf Gesellschaftsebene zugewiesen werden kann.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
In den letzten Jahren wurden immer mehr Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Betrieb genommen, obwohl die Vergütung für den eingespeisten Strom stetig sank. Der Gesetzgeber erließ daher einige Änderungen. Zunächst wurde Ende 2022 für bestimmte, meist private PV-Anlagen eine Steuerbefreiung des Gewinns im Gesetz verankert. Und in 2023 erfolgte eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Beschaffung bestimmter Anlagen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Gewinns rechtmäßig bereits ab 2022 erfolgen konnte.
In den letzten Jahren wurden immer mehr Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Betrieb genommen, obwohl die Vergütung für den eingespeisten Strom stetig sank. Der Gesetzgeber erließ daher einige Änderungen. Zunächst wurde Ende 2022 für bestimmte, meist private PV-Anlagen eine Steuerbefreiung des Gewinns im Gesetz verankert. Und in 2023 erfolgte eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Beschaffung bestimmter Anlagen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Gewinns rechtmäßig bereits ab 2022 erfolgen konnte.
Die Kläger erteilten im Juni 2021 den Auftrag zur Installation einer PV-Anlage. Aufgrund der Corona-Krise erfolgte deren Anschluss ans Stromnetz erst im Dezember 2022. Die Kläger wurden in 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.12.2023 legten sie Einspruch ein und machten die negativen Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, da das Ergebnis steuerfrei war.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Rückwirkungsverbot findet im Streitfall keine Anwendung. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handelt. Die Einführung der Steuerbefreiung ist jedoch nicht als belastende Maßnahme einzuordnen. Sie betrifft nur steuerbare Einkünfte, was wiederum eine Gewinnerzielungsabsicht und damit regelmäßig eine positive Totalgewinnprognose voraussetzt.
Da die Kläger angaben, mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln, ist bezogen auf den Gesamtzeitraum der Einkünfteerzielung davon auszugehen, dass die Regelung insgesamt steuerentlastend wirkt. Es bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden.
Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots ausginge, wäre die Rückwirkung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte die Steuerfreiheit auf den 01.01.2022 zurückbeziehen. Viele Steuerpflichtige wurden in 2022 vom Steuerberater zur Anschaffung einer PV-Anlage beraten, um die Verluste in 2022 noch geltend zu machen. Daher kann ein rechtfertigendes Interesse des Gesetzgebers an der rückwirkenden Rechtsänderung nicht von der Hand gewiesen werden.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
In einem Pilotprojekt geht die Hessische Steuerverwaltung derzeit der Frage nach, ob die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch automatisierte Veranlagungsvorschläge des Finanzamts ersetzt werden kann. Hierzu sendet das Finanzamt Kassel einer ausgewählten Gruppe von nicht steuerlich beratenen Bürgern einen Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer 2024 zu. In dem Vorschlag sind die Daten zusammengefasst, die dem Amt bereits aufgrund von gesetzlich verankerten Meldepflichten vorliegen - etwa über Lohn, Rente und Versicherungen.
In einem Pilotprojekt geht die Hessische Steuerverwaltung derzeit der Frage nach, ob die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch automatisierte Veranlagungsvorschläge des Finanzamts ersetzt werden kann. Hierzu sendet das Finanzamt Kassel einer ausgewählten Gruppe von nicht steuerlich beratenen Bürgern einen Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer 2024 zu. In dem Vorschlag sind die Daten zusammengefasst, die dem Amt bereits aufgrund von gesetzlich verankerten Meldepflichten vorliegen - etwa über Lohn, Rente und Versicherungen.
Wer derartige Post vom Finanzamt Kassel erhält, muss den Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer nur noch prüfen. Sind die betroffenen Steuerzahler mit dem Vorschlag einverstanden, müssen sie nichts weiter unternehmen. Das Finanzamt Kassel sendet ihnen dann nach Ablauf einer Frist von vier Wochen automatisch einen Einkommensteuerbescheid 2024 zu. Sofern noch Ergänzungen oder Änderungen notwendig sind (z.B. Abzug von absetzbaren Kosten), können Steuerzahler diese innerhalb der Frist geltend machen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung verspricht sich von dem neuen Verfahren eine verbesserte Bürgerorientierung, Bürokratieabbau und eine effizientere Arbeitserledigung in den Finanzämtern. Wenn das Pilotprojekt erfolgreich läuft, soll es weiter ausgebaut werden.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Erneut flutet eine Wellte gefälschter E-Mails, die im Namen der Finanzämter und sonstiger öffentlicher Stellen verfasst sind, die Postfächer von Steuerzahlern. Kriminelle zielen damit auf persönliche Daten, Bankdaten und letztlich Geld ab. In E-Mails, die den plausiblen Absender "noreply@elster.de" tragen, werben die Betrüger mit einer Rückzahlung der Einkommensteuer. Sie fordern den Empfänger dazu auf, die Kontodaten zu verifizieren, damit der vermeintliche Betrag auf das richtige Konto geht. Wird der Link angeklickt, werden die Bankdaten abgefischt und missbraucht. Auch wenn die Freude über die Nachricht einer Steuererstattung zunächst groß sein mag, sollten Steuerzahler einen kühlen Kopf bewahren.
Erneut flutet eine Wellte gefälschter E-Mails, die im Namen der Finanzämter und sonstiger öffentlicher Stellen verfasst sind, die Postfächer von Steuerzahlern. Kriminelle zielen damit auf persönliche Daten, Bankdaten und letztlich Geld ab. In E-Mails, die den plausiblen Absender "noreply@elster.de" tragen, werben die Betrüger mit einer Rückzahlung der Einkommensteuer. Sie fordern den Empfänger dazu auf, die Kontodaten zu verifizieren, damit der vermeintliche Betrag auf das richtige Konto geht. Wird der Link angeklickt, werden die Bankdaten abgefischt und missbraucht. Auch wenn die Freude über die Nachricht einer Steuererstattung zunächst groß sein mag, sollten Steuerzahler einen kühlen Kopf bewahren.
Bekannt geworden sind zudem gefälschte E-Mails mit dem Absender ELSTER, die sich auf Überprüfungen privater Veräußerungsgeschäfte berufen. Hier werden die Empfänger aufgefordert, ihre hinterlegten Personendaten auf Richtigkeit zu prüfen. Sollte dies nicht sofort passieren, drohen die Kriminellen mit Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung bzw. Geldwäsche. Auch hier dient der in der E-Mail enthaltene, anzuklickende Button ausschließlich dazu, an private Daten zu gelangen (Phishing).
Steuerzahler sollten auf derartige elektronische Post keinesfalls reagieren und in Zweifelsfällen ihr zuständiges Finanzamt kontaktieren oder durch direkten Login den Posteingang im eigenen ELSTER-Account prüfen. Die echten Steuerbehörden versenden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber keine Dokumente, Rechnungen oder Steuerbescheide per E-Mail. Ebenso fragen sie niemals über E-Mails Informationen ab, wie persönliche Angaben, Bankverbindungen oder Passwörter. Buttons oder direkte Links sind ein Hinweis auf einen Betrug.
Hinweis: Häufig deuten schon allgemeine Anreden wie "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler" auf gefakte E-Mails hin. Verdächtig ist auch, wenn vom Absender starker Handlungsdruck aufgebaut wird, indem beispielsweise erklärt wird, dass der Empfänger nur zwei Tage Zeit habe, um eine Überweisung zu tätigen. Steuerbehörden würden eine Zahlung zudem niemals auf ein ausländisches Konto einfordern. Wer eine Fälschung vermutet, sollte sein zuständiges Finanzamt kontaktieren.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Immer mehr Menschen verdienen mit Inhalten auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch Geld. Ob durch Werbekooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Merchandise-Verkäufe oder Spenden von Followern - alle Einnahmen können steuerpflichtig sein. Um Influencern und Content-Creators einen klaren Überblick zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nun viele relevante Informationen - mit einem besonderen Fokus auf der Umsatzsteuer - auf einer zentralen Website (www.finanzamt.nrw.de/influencer) gebündelt.
Immer mehr Menschen verdienen mit Inhalten auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch Geld. Ob durch Werbekooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Merchandise-Verkäufe oder Spenden von Followern - alle Einnahmen können steuerpflichtig sein. Um Influencern und Content-Creators einen klaren Überblick zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nun viele relevante Informationen - mit einem besonderen Fokus auf der Umsatzsteuer - auf einer zentralen Website (www.finanzamt.nrw.de/influencer) gebündelt.
Hinweis: Wer regelmäßig Einnahmen erzielt, gilt steuerlich als Unternehmer. Damit besteht prinzipiell Umsatzsteuerpflicht. In diesem Fall müssen Influencer Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen, regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch über ELSTER einreichen und zudem eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.
Eine Ausnahme bildet die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Sie greift, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Wer innerhalb dieser Grenzen bleibt, ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung.
Die neue Informationsseite beschränkt sich jedoch nicht allein auf die Umsatzsteuer. Sie bietet praxisnahe Hinweise zu allen wichtigen Steuerarten: von der Einkommen- und Gewerbesteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen wie Sponsorings, Produktplatzierungen, Merchandise-Verkäufen oder Preisgeldern. Das Angebot richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an bereits etablierte Content-Creators. Ziel ist es, die Branche frühzeitig zu unterstützen, für Rechtssicherheit zu sorgen und so einen erfolgreichen Karriereweg zu begleiten. Neben den fachlichen Erläuterungen finden Nutzer kompakte Texte, Erklärvideos, weiterführende Links sowie praktische Tipps zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.
Hinweis: Mit diesem Online-Angebot will die Finanzverwaltung Transparenz schaffen und gerade beim komplexen Thema Umsatzsteuer - aber auch darüber hinaus - mehr Orientierung und Rechtssicherheit für die wachsende Branche bieten.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass hierzulande im Jahr 2024 insgesamt 22,3 Millionen Personen eine gesetzliche, private oder betriebliche Rente erhalten haben. Insgesamt wurden 403 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie Destatis weiter mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 % oder 167.000 Personen. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % oder 21,7 Mrd. EUR zu.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass hierzulande im Jahr 2024 insgesamt 22,3 Millionen Personen eine gesetzliche, private oder betriebliche Rente erhalten haben. Insgesamt wurden 403 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie Destatis weiter mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 % oder 167.000 Personen. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % oder 21,7 Mrd. EUR zu.
70 % der gesamten Rentenleistungen zählten im Jahr 2024 zu den steuerpflichtigen Einkünften (282,6 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg ist die neu geregelte Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005.
Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch allgemeine Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen jedoch unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags, so dass viele Rentenzahlungen steuerfrei bleiben, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Wie viele Rentner für das Jahr 2024 tatsächlich Einkommensteuer zahlen mussten bzw. müssen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Die aktuellsten Informationen zur Rentenbesteuerung liegen lediglich für das Jahr 2021 vor: Demnach wurden rund 41 % oder 8,9 Millionen der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbezieher vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Im Vergleich zu 2020 war dieser Anteil um 0,74 Prozentpunkte buw. 214.000 Personen angestiegen.
Bei rund 81 % der im Jahr 2021 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung addiert werden.
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(aus: Ausgabe 11/2025)