Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Steuerzahler

Aktuelle Steuerschätzung: Bundesfinanzminister sieht keine neuen finanziellen Spielräume

Im Mai 2024 fand die 166. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", einem unabhängigen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt, statt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen 2024 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Oktober 2023 erwartet worden war. Auch in den Folgejahren rechnen die Experten nun mit Mindereinnahmen gegenüber der letzten Schätzung. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung vom Oktober 2023 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger. Den größten Teil der Mindereinnahmen hat der Bund zu tragen.


Im Mai 2024 fand die 166. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", einem unabhängigen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt, statt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen 2024 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Oktober 2023 erwartet worden war. Auch in den Folgejahren rechnen die Experten nun mit Mindereinnahmen gegenüber der letzten Schätzung. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung vom Oktober 2023 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger. Den größten Teil der Mindereinnahmen hat der Bund zu tragen.

Mindereinnahmen gegenüber der Oktober-Schätzung sind bei fast allen aufkommensstarken Gemeinschaftsteuern zu verzeichnen; lediglich das erwartete Aufkommen aus der Abgeltungsteuer wurde nach oben revidiert. Darin spiegeln sich die Zinserträge in Deutschland wider, die deutlich stärker gestiegen sind, als bisher angenommen worden war. Der Bundesfinanzminister betonte, dass die aktuelle Steuerschätzung ein Realitätscheck für den Bundeshaushalt 2025 sei und keine neuen finanziellen Spielräume eröffne.

Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung zugrunde. Gegenüber den Annahmen in der Herbstprojektion 2023, die Basis der letzten Steuerschätzung im Oktober 2023 war, wurden die Erwartungen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung merklich nach unten revidiert. Die wirtschaftliche Erholung hat sich gegenüber den Erwartungen vom Oktober verzögert. Erst im Jahresverlauf 2024 ist mit einer schrittweisen moderaten konjunkturellen Aufwärtsbewegung zu rechnen, die angesichts des insgesamt robusten Arbeitsmarkts, gesunkener Inflationsraten und steigender Löhne vor allem vom privaten Konsum getragen werden dürfte.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Aktuelle Unwetterereignisse: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22.05.2024 stehen viele Familien und Unternehmen im Saarland vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Als Reaktion darauf hat das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft (FinMin) des Saarlandes weitreichende steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Um den Hochwasseropfern zu helfen und den Wiederaufbau zu unterstützen, veröffentlichte es am 21.05.2024 einen umfangreichen Erlass.


Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22.05.2024 stehen viele Familien und Unternehmen im Saarland vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Als Reaktion darauf hat das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft (FinMin) des Saarlandes weitreichende steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Um den Hochwasseropfern zu helfen und den Wiederaufbau zu unterstützen, veröffentlichte es am 21.05.2024 einen umfangreichen Erlass.

Der Katastrophenerlass umfasst eine ganze Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. So werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Spenden über Sonderkonten können unbürokratisch per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem soll der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers steuerlich keine nachteiligen Folgen haben. Darüber hinaus werden auch vom Hochwasser betroffene Landwirte durch Billigkeitsmaßnahmen unterstützt, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern.

Hinweis: Der Erlass ist auf der Homepage des FinMin Saarland verfügbar. Er wurde mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Die anderen Bundesländer wurden in Kenntnis gesetzt.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Anspruch auf Elterngeld: Einkommensgrenze sinkt auf 200.000 EUR pro Jahr

Knapp 1,8 Millionen Menschen haben im Jahr 2023 in Deutschland Elterngeld erhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren davon 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monate in Elternzeit waren. Männer nahmen lediglich eine Elternzeit von durchschnittlich 3,7 Monaten.


Knapp 1,8 Millionen Menschen haben im Jahr 2023 in Deutschland Elterngeld erhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren davon 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monate in Elternzeit waren. Männer nahmen lediglich eine Elternzeit von durchschnittlich 3,7 Monaten.

Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld abgesenkt. Nur Elternpaare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 200.000 EUR pro Jahr haben nun noch Anspruch auf Elterngeld. Davor hatte die Grenze für Paare bei 300.000 EUR und für Alleinerziehende bei 250.000 EUR gelegen.

Hinweis: Für Geburten ab dem 01.04.2025 sinkt die Einkommensgrenze weiter auf 175.000 EUR ab.

Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld wird gezahlt; der Bemessungssatz beträgt regelmäßig 67 % des früheren Einkommens. Ausgezahlt werden aber mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat.

Werdende Eltern können im Vorfeld aktiv Einfluss auf die Höhe des Elterngelds nehmen, indem sie frühzeitig die Steuerklasse wechseln. Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 wechseln - und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. Dann erhöht sich das Nettogehalt, das der Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird, mit dem Ergebnis, dass das Elterngeld entsprechend höher ausfällt.

Aber Achtung: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich die Höhe seines Elterngelds nach seinem vorherigen Nettogehalt. War er in Steuerklasse 5 eingereiht, drohen ihm bei der Bemessung des Elterngelds finanzielle Nachteile, weil sein Nettolohn durch einen hohen Steuerabzug entsprechend gering ausgefallen ist. Aus diesem Grund sollten werdende Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassenkombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Einspruchsentscheidung ist trotzdem wirksam bekanntgegeben

Zur Fristberechnung ist es im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung) wirksam dem Empfänger bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt und letztlich endet.


Zur Fristberechnung ist es im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung) wirksam dem Empfänger bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt und letztlich endet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn

  • er einem zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • die Vollmacht allerdings bereits zuvor widerrufen wurde,
  • diese Änderung jedoch dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war. Das Amt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den (von der Klägerin benannten) Bevollmächtigten gesandt. Dieser hatte die Einspruchsentscheidung jedoch an das Amt zurückgeschickt und mitgeteilt, dass seine Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden sei. Daraufhin versandte das Amt die Einspruchsentscheidung erneut an die Klägerin. Später zog sie gegen diese Entscheidung vor das FG.

Ob diese Klage nun fristgerecht erhoben worden war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegegnüber dem Bevollmächtigten wirksam war und sich deshalb von diesem Zeitpunkt an die einmonatige Klagefrist berechnete.

Das FG und der BFH sahen die Bekanntgabe gegenüber dem ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, so dass die Klage verspätet und somit unzulässig war. Die Einspruchsentscheidung war dem Bevollmächtigten nach Gerichtsmeinung wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zur Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung maßgeblich ist.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass das Finanzamt zeitnah über geänderte und erloschene Vollmachten informiert werden sollte, da das Amt sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben gegenüber dem früheren Bevollmächtigten wirksam bleiben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Doppelbesteuerung bei Erbschaften: Einkommensteuerermäßigung gilt fünf Jahre ab Todesfall

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer belastet werden. In diesem Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird.


In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer belastet werden. In diesem Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird.

Hinweis: Diese Regelung greift beispielsweise bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen oder bei Forderungen, die dem Erblasser noch nicht zugeflossen sind (sofern die Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird).

Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt, das heißt, sie wird nur für Einkünfte gewährt, die im selben Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensteuerschuld beim Erben entsteht, oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine mehrjährig andauernde Erbenermittlung dazu führen kann, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist und die Ermäßigung nicht mehr genutzt werden kann.

Geklagt hatte ein Mann, der vom Nachlassgericht erst 2016, sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin, per Erbschein zum Alleinerben erklärt worden war. Zum Nachlass gehörten zwei KG-Beteiligungen. Während der sechs Jahre andauernden Erbenermittlung hatte der Mann nicht über den Nachlass verfügen können. Die Erbschaftsteuer wurde 2016 festgesetzt und von ihm gezahlt.

Nachdem der Alleinerbe seine geerbten KG-Beteiligungen 2017 veräußert hatte, wollte er die tarifliche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn um die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ermäßigt wissen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum bereits 2017 abgelaufen sei, da er bereits mit der Entstehung der Erbschaftsteuer (= mit dem Tod der Erblasserin 2010) begonnen habe. Der Alleinerbe war hingegen der Auffassung, dass erst der viel spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer (= 2016) maßgeblich sei.

Der BFH gab dem Finanzamt recht und erklärte, dass es für den Fristbeginn auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer ankomme - beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Die Bundesrichter begründeten diese Auslegung unter anderem mit der Systematik des Gesetzes.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Elektronische Fahrtenbücher: Spätere Eintragungen der Fahrten "en bloc" sind unzulässig

Wer seinen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern - entweder per Pauschalbesteuerung oder per Fahrtenbuch. Bei der Pauschalbesteuerung kommt die sogenannte 1-%-Regelung (bei Autos mit Verbrennermotoren) bzw. die 0,25-%-Regelung (bei Elektrofahrzeugen) oder die 0,50-%-Regelung (bei einigen Hybridfahrzeugen) zur Anwendung. Die Pauschalbesteuerung ist die einfachste Variante der Versteuerung eines Dienstwagens. Das Führen eines Fahrtenbuchs erfordert etwas mehr Aufwand. Es lohnt sich aber insbesondere, wenn der Firmenwagen bereits abgeschrieben oder ein Gebrauchtwagen ist oder wenn nur wenige private Fahrten unternommen werden.


Wer seinen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern - entweder per Pauschalbesteuerung oder per Fahrtenbuch. Bei der Pauschalbesteuerung kommt die sogenannte 1-%-Regelung (bei Autos mit Verbrennermotoren) bzw. die 0,25-%-Regelung (bei Elektrofahrzeugen) oder die 0,50-%-Regelung (bei einigen Hybridfahrzeugen) zur Anwendung. Die Pauschalbesteuerung ist die einfachste Variante der Versteuerung eines Dienstwagens. Das Führen eines Fahrtenbuchs erfordert etwas mehr Aufwand. Es lohnt sich aber insbesondere, wenn der Firmenwagen bereits abgeschrieben oder ein Gebrauchtwagen ist oder wenn nur wenige private Fahrten unternommen werden.

Früher wurden Fahrtenbücher ausschließlich per Hand geführt, inzwischen werden aber viele elektronische Fahrtenbücher verwendet - hierfür existieren zahleiche Softwarelösungen. Das Finanzamt erkennt die digitale Fahrtenbuchvariante nur unter strengen Voraussetzungen an. Vor allem mit Blick auf nachträgliche Veränderungen ist Vorsicht geboten: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nachträgliche Änderungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese in der ursprünglichen Datei dokumentiert und offengelegt werden, also erkennbar sind. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und wird folglich von den Finanzämtern verworfen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf erfüllt ein elektronisches Fahrtenbuch nicht die von der Rechtsprechung geforderte geschlossene Form, wenn Einträge darin lediglich in einem drei- bis sechswöchigen Rhythmus "en bloc" vorgenommen und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten werden, die später entsorgt werden. Das Gericht erklärte, dass eine äußere geschlossene Form eines per Computerprogramm erzeugten Fahrtenbuchs nur vorliege, wenn nachträgliche Veränderungen an zu früheren Zeitpunkten eingegebenen Daten entweder technisch ausgeschlossen oder in der Datei selbst dokumentiert und "bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme" erkennbar seien. Eine separate Änderungsprotokolldatei genügt demnach nicht den Anforderungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Energiepreispauschale: Wirklich einkommensteuerpflichtig oder nicht?

Im Zuge der immer höheren Energiepreise hatte die Regierung im Jahr 2022 eine finanzielle Hilfe beschlossen. Die sogenannte Energiepreispauschale (EPP). Diese sollte an alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, konnten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Später wurde die EPP zum Beispiel auch Rentnern gewährt, die anfangs nicht eingeplant waren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die EPP steuerpflichtig. Allerdings war der Kläger in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) anderer Ansicht.


Im Zuge der immer höheren Energiepreise hatte die Regierung im Jahr 2022 eine finanzielle Hilfe beschlossen. Die sogenannte Energiepreispauschale (EPP). Diese sollte an alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, konnten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Später wurde die EPP zum Beispiel auch Rentnern gewährt, die anfangs nicht eingeplant waren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die EPP steuerpflichtig. Allerdings war der Kläger in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) anderer Ansicht.

Der Kläger erhielt in 2022 von seinem Arbeitgeber, bei dem er ganzjährig beschäftigt war, die EPP ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach Ansicht des Klägers stellt die Pauschale jedoch keinen Arbeitslohn dar, sondern vielmehr eine in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehende Subvention des Staates. Der Arbeitgeber fungiere hier nur als Erfüllungsgehilfe für deren Auszahlung.

Das FG wies die Klage ab und führte aus, der Gesetzgeber habe die EPP den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es somit nicht mehr an. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der EPP sei der Gesetzgeber zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Ob die EPP auch unter einer anderen Einkunftsart zu erfassen sein könnte, bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung.

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es wohl bundesweit eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern gibt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Erstattung von Anwaltskosten: Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage in Kindergeldfällen

Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden.


Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger ist Vater der 1999 geborenen X. Beide hatten mit der Mutter von X einen gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland. Der Kläger hatte zudem noch einen Wohnsitz in Deutschland. Ab September 2018 wurde das Kindergeld aufgehoben mit der Begründung, X habe ihre Schulausbildung im August 2018 beendet. Der Rechtsanwalt des Klägers erhob am 19.10.2018 Einspruch und legte eine Schulbescheinigung vor. Daraufhin wurde das Kindergeld mit Bescheid vom 15.01.2019 wieder rückwirkend ab September 2018 gewährt. Im Dezember 2022 beantragte der Kläger die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt hatte als Streitwert den Jahresbetrag des festgesetzten Kindergelds zugrunde gelegt, die Familienkasse sah lediglich einen Gegenstandswert von 970 EUR (Kindergeld von September 2018 bis Januar 2019).

Die Klage vor dem FG war begründet, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Die Regeln für den Fristbeginn gelten auch bei elektronischer Übersendung des Bescheids. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung in der beantragten Höhe war rechtswidrig. Das Verfahren wegen Kostenerstattung im Vorverfahren vollzieht sich in zwei Stufen: Zunächst hat die Familienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen, das heißt, ob die notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Danach müssen die zu erstattenden Aufwendungen betragsmäßig festgesetzt werden.

Im Streitfall ist der Gegenstandswert auf mindestens das Kindergeld für ein Jahr (September 2018 bis August 2019) festzusetzen. Ob der Gegenstandswert eventuell höher ist, weil das Kindergeld länger gewährt wurde, ist nicht relevant. Der Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 ist daher zu kurz und der Wert dementsprechend zu niedrig.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Künstliche Befruchtung: Kosten für Präimplantationsdiagnostik können abziehbar sein

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.


Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im zugrunde liegenden Fall hatte bei dem Partner der Klägerin eine sogenannte chromosomale Translokation vorgelegen.  Aufgrund dieser Chromosomenmutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Niedersächsische Finanzgericht erkannte die selbst getragenen Kosten der Frau jedoch in erster Instanz an.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und erklärte, dass die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden seien, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stände der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten - insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Prozesskostenhilfe: Auch freiwilliger Unterhalt muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden

Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss zur Prozessführung zunächst - in gewissem Umfang - sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Verfahrensbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, erhalten auf Antrag eine Prozesskostenbeihilfe. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Prozess für die Partei hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig geführt wird.


Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss zur Prozessführung zunächst - in gewissem Umfang - sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Verfahrensbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, erhalten auf Antrag eine Prozesskostenbeihilfe. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Prozess für die Partei hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig geführt wird.

Hinweis: Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss dem Gericht die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft darlegen. Gelingt ihm dies nicht oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend, darf das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass auch freiwillige Unterhaltszahlungen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden müssen und einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe daher entgegenstehen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zunächst nur eine kleine Rente, ein geringfügiges Bankguthaben und einen Gebrauchtwagen angegeben. Auf Rückfrage des Gerichts räumte sie schließlich ein, dass sie ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung ihres Stiefsohns bestreite; dieser überlasse ihr kostenlos eine Immobilie zu Wohnzwecken und leiste Barunterhalt.

Der BFH erklärte, dass Unterhaltszahlungen auch dann als einzusetzendes Einkommen gälten, wenn der Empfänger auf sie - wie im vorliegenden Fall - keinen rechtlichen Anspruch habe. Auch solche freiwillige Leistungen seien zunächst zur Prozessfinanzierung einzusetzen, sofern sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Psychisch kranke Jugendliche: Behinderungsbedingtes Kindergeld fließt auch bei Einweisung in forensische Psychiatrie

Eltern steht für ein behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt ("ewiger" Kindergeldanspruch).


Eltern steht für ein behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt ("ewiger" Kindergeldanspruch).

Ist ein volljähriges behindertes Kind aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, stellt sich die Frage, ob letztlich die Behinderung oder der Freiheitsentzug dafür ursächlich ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Frage nun in einem Fall nachgegangen, in dem einem volljähriger Sohn aufgrund einer Schizophrenie noch vor seinem 25. Geburtstag ein Grad der Behinderung von 80 (mit dem Merkmal "H" für Hilflosigkeit) zuerkannt worden war. Wegen verschiedener Gewaltausbrüche war er auf gerichtliche Anordnung hin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch ab dem 18. Geburtstag des Kindes ab und verwies darauf, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht auf der Behinderung beruhe, sondern auf der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der dadurch eingetretenen Freiheitsbeschränkung.

Der BFH gestand der Mutter jedoch den behinderungsbedingten Kindergeldanspruch zu und urteilte, dass die Behinderung nach wie vor ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt war. Zwar entfällt der Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden oder wegen einer Straftat mit Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Hiervon abzugrenzen sind nach Gerichtsmeinung aber Fälle, in denen ein Strafgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Im vorliegenden Fall sah der BFH die gerichtlich angeordnete Unterbringung nicht als eine die Behinderung "überholende Ursache" an. Entscheidungserheblich war, dass das Kind bereits vor seiner Einweisung wegen seiner schweren seelischen Behinderung außerstande gewesen war, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung blieb also die wesentliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Schenkungsteuer bei Familienstiftung: Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem entferntest Berechtigten

Wird Vermögen mit "warmer Hand" auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.


Wird Vermögen mit "warmer Hand" auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem neuen Urteil konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 EUR (Steuerwert) ausgestattet. In der Stiftungssatzung war angegeben, dass die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation) bezweckt. Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten "weiteren Abkömmlinge" waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt.

Da nach der Lesart des Amts aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren konnten, sondern auch Urenkelkinder, zog das Amt nur einen Freibetrag von 100.000 EUR ab, der für "übrige Personen der Steuerklasse I" zugrunde zu legen ist - und setzte eine Schenkungsteuer von 59.000 EUR fest.

Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 EUR gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 EUR.

Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 EUR abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen Null ging.

Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass als entferntest Berechtigte auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen sind, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für das Gericht, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden.

Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000 EUR eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 EUR machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Schenkungsteuer: Kann der Pflegefreibetrag unter Umständen mehrmals gewährt werden?

Im Alter nehmen oftmals die Beschwerden zu und es wird schwieriger, den Alltag zu bewältigen. Auch die Pflegebedürftigkeit kann dann eintreten. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation kann eine Pflege daheim oder im Pflegeheim erfolgen. Wird man in seinem privaten Umfeld von einer Person gepflegt, besteht oft der Wunsch, dieser Person etwas Gutes zu tun. Sei es, indem man sie als Erben einsetzt oder ihr bereits zu Lebzeiten etwas schenkt. Damit der Pflegende auch einen finanziellen Vorteil hat, kann im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung ein Pflegefreibetrag bis maximal 20.000 EUR in Anspruch genommen werden. Aber wie ist es, wenn man als Pflegender mehrere Zuwendungen erhalten hat? Kann der Pflegefreibetrag dann für jede Zuwendung in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.


Im Alter nehmen oftmals die Beschwerden zu und es wird schwieriger, den Alltag zu bewältigen. Auch die Pflegebedürftigkeit kann dann eintreten. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation kann eine Pflege daheim oder im Pflegeheim erfolgen. Wird man in seinem privaten Umfeld von einer Person gepflegt, besteht oft der Wunsch, dieser Person etwas Gutes zu tun. Sei es, indem man sie als Erben einsetzt oder ihr bereits zu Lebzeiten etwas schenkt. Damit der Pflegende auch einen finanziellen Vorteil hat, kann im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung ein Pflegefreibetrag bis maximal 20.000 EUR in Anspruch genommen werden. Aber wie ist es, wenn man als Pflegender mehrere Zuwendungen erhalten hat? Kann der Pflegefreibetrag dann für jede Zuwendung in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.

Seit dem Tod ihres Mannes wurde die Schenkerin von der Klägerin gepflegt. Im Jahr 2017 übertrug die Schenkerin Grundvermögen auf die Klägerin. In der Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin an, zu einem vorherigen Zeitpunkt auch noch ein Bankguthaben von 90.000 EUR erhalten zu haben. Nach einem vorausgehenden Streit mit dem Finanzamt einigte man sich, das Bankguthaben in der Erklärung nicht zu berücksichtigen und beim Grundstückserwerb einen Pflegefreibetrag von 20.000 EUR zu berücksichtigen. Die Zahlung von insgesamt 90.000 EUR (davon 20.000 EUR Vorerwerb) wurde daraufhin vom Finanzamt der Schenkungsteuer unterworfen. Hierfür beantragte die Klägerin erneut den Pflegefreibetrag.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Pflegeleistungen der Klägerin wurden zu Recht bei der Ermittlung der Schenkungsteuer für das Bankguthaben nicht berücksichtigt. Bei der Schenkung des Bankguthabens handelt es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden. Die Steuerbarkeit dieser Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Belohnung handelt.

Im Streitfall wurde auch keine vorherige Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der durch die Klägerin erbrachten Pflegeleistungen getroffen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass die Grundstücksübertragung die Pflegeleistungen abgelten sollte. Die Klägerin hatte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schenkerin. Es fehlte hierfür an einer schriftlichen Vereinbarung. Auch gibt es keine Aufstellung, wie sich der Betrag von 70.000 EUR als Aufwendungsersatz konkret ermittelt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Besteuerung des Vorerwerbs von 20.000 EUR.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Verkehrschaos vor mündlicher Verhandlung: Finanzgericht muss auf Prozessbevollmächtigten warten

Die Mühlen der Justiz mahlen ja gewöhnlich langsam - in einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) kann davon aber überhaupt nicht die Rede sein: Vorliegend ging es um die Frage, ob dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen war, indem es eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite durchgeführt und die Klage verworfen hatte, obwohl der Bevollmächtigte kurz vor dem Verhandlungstermin telefonisch mitgeteilt hatte, dass er wegen einer Vollsperrung einer Autobahn mindestens eine halbe Stunde später kommen werde.


Die Mühlen der Justiz mahlen ja gewöhnlich langsam - in einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) kann davon aber überhaupt nicht die Rede sein: Vorliegend ging es um die Frage, ob dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen war, indem es eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite durchgeführt und die Klage verworfen hatte, obwohl der Bevollmächtigte kurz vor dem Verhandlungstermin telefonisch mitgeteilt hatte, dass er wegen einer Vollsperrung einer Autobahn mindestens eine halbe Stunde später kommen werde.

Das Gericht hatte die für 10:30 Uhr angesetzte Verhandlung  schon exakt 25 Minuten später eröffnet (um 10:55 Uhr), sie weitere drei Minuten später geschlossen (um 10:58 Uhr) und um 11:00 Uhr das Urteil verkündet. Der Prozessbevollmächtigte dürfte nicht schlecht gestaunt haben, als er um 11:05 Uhr bei Gericht erschien und von der erfolgten Urteilsverkündung erfuhr. Er zog für seinen Mandanten mit einer Beschwerde vor den BFH und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Der BFH nahm nun einen solchen Verfahrensmangel an, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die mündliche Verhandlung war nach Auffassung des BFH verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit der Kläger durchgeführt worden.

Wird ein Gericht von einem Prozessbeteiligten oder -bevollmächtigten während der Anreise zum Gerichtstermin telefonisch darüber benachrichtigt, dass er sich verspäten werde und werden der Grund der Verspätung und das fehlende Verschulden hieran glaubhaft gemacht, muss das Gericht hierauf Rücksicht nehmen und mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung warten. Ein außergewöhnlich ausgedehnter Stau - wie im vorliegenden Fall - kann dabei als unverschuldete Verzögerung zu werten sein.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)