Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Im zugrunde liegenden Fall waren gegen einen Gewerbetreibenden diverse Klagen wegen Steuerhinterziehung (bei seinen gewerblichen Einkünften) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erhoben worden. Der Mann konnte seinen Kopf strafrechtlich "aus der Schlinge" ziehen, indem er einen Betrag von 25.000 EUR an die Staatskasse zahlte. Im Einstellungsbeschluss des Gerichts hieß es, dass diese Geldauflage dazu diente, die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile beim Beschuldigten abzuschöpfen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.
Der BFH lehnte ab und erklärte, dass Zahlungen im Strafverfahren ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar seien, wenn sie Sanktionscharakter haben. Zwar sind vermögensabschöpfende Maßnahmen nicht vom Abzugsverbot erfasst, einen solchen Charakter hatte die Geldauflage im vorliegenden Fall nach Auffassung des BFH aber nicht - auch wenn im Einstellungsbeschluss ausdrücklich auf die bezweckte Vermögensabschöpfung verwiesen worden war.
Maßgeblich war für den BFH nicht das subjektiv Gewollte der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern der objektive Inhalt. Der Einstellungsbeschluss fußte auf den Regelungen zur Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Zahlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage haben Sanktionscharakter und dienen nicht nur der Wiedergutmachung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen sie daher dem steuerlichen Abzugsverbot.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)
Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)
Diese Abzweigung von Kindergeld an das Kind erfordert also eine bestehende Unterhaltspflicht. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sie ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.
Geklagt hatte ein volljähriger Sohn, der im Rahmen seines dualen Studiums eine Bruttovergütung sowie ein Stipendium erhalten hatte. Er wollte die Kindergeldauszahlung von seiner Mutter auf sich umleiten. Der BFH erklärte jedoch, dass seine Mutter aufgrund der Einkünfte und Bezüge des Sohnes gar nicht unterhaltspflichtig ihm gegenüber gewesen sei. Die fehlende Unterhaltspflicht resultierte nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes. Somit hatte der Sohn keinen Anspruch darauf, das Kindergeld auf sich umzuleiten.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Gute Nachrichten für Ruheständler: Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Ost und West um 3,74 %. Die Anhebung stärkt die Kaufkraft der Rentner und resultiert aus den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt damit erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Der Rentenwert steigt zum 01.07.2025 von 39,32 EUR auf 40,79 EUR.
Gute Nachrichten für Ruheständler: Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Ost und West um 3,74 %. Die Anhebung stärkt die Kaufkraft der Rentner und resultiert aus den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt damit erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Der Rentenwert steigt zum 01.07.2025 von 39,32 EUR auf 40,79 EUR.
Hinweis: Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst. Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.
Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 EUR im Monat.
Hinweis: In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau zusätzlich die Haltelinie von 48 %. Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge eines Rentners, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden Rentner im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Wer wegen einer Krankheit einem Fitnessstudio beitreten muss, kann seinen Mitgliedsbeitrag eventuell als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Zunächst einmal muss dem Finanzamt (FA) belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu ist zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.
Wer wegen einer Krankheit einem Fitnessstudio beitreten muss, kann seinen Mitgliedsbeitrag eventuell als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Zunächst einmal muss dem Finanzamt (FA) belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu ist zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.
Zudem muss das Training nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, eines Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person stattfinden. Soll heißen: Die Übungen müssen regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen.
Hinweis: Realistisch gesehen kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio daher nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Fahrtkosten für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining, das beispielsweise in einem Fitnessstudio stattfindet, oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ein ärztlich verordnetes Training anbietet, werden vom FA schon eher als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Bestätigt wurde die strikte Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH). Er entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.
"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.
Das Problem mit bisherigen anonymen Eingaben bestand darin, dass die Steuerfahndung keine Möglichkeit hatte, die hinweisgebende Person zu kontaktieren. Dies ist aber regelmäßig notwendig, da anonyme Hinweise oftmals noch konkretisiert werden müssen, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Über die neuen Portale können Steuerfahndung und Hinweisgeber nun sogar miteinander kommunizieren - unter Wahrung der Anonymität. Voraussetzung dafür ist, dass der Hinweisgeber bei Einreichung seines Hinweises im Portal einen digitalen Postkasten einrichtet, so dass er dort für Rückfragen kontaktiert werden kann. Auf diesem Weg kann das Finanzamt gezielt Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass der Hinweisgeber seine Identität preisgeben muss.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen - meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:
Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen - meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil - sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.
Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil - sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.
Wer sich an seine Einkommensteuererklärung setzt, stellt sich regelmäßig die Frage, welche der Belege er denn jetzt an das Finanzamt (FA) mitschicken soll. Hier gilt meist: Weniger ist mehr. Denn seit 2017 gilt die sog. Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig - es sei denn, das FA fordert ausdrücklich dazu auf.
Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sollten die Belege aber gleich zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. So verlangt das FA bspw. von vornherein Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Dies gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 berücksichtigt wird. In Auslandsfällen benötigt das FA zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung - das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird.
Nachträglich angefordert werden Belege vom FA häufig, wenn zum ersten Mal hohe Kosten geltend gemacht werden. Steuerzahler sollten nicht eingereichte Belege daher unbedingt aufbewahren - zumindest bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.
Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.
Der Kläger war im Jahr 2011 Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG. Die E war ein Kunde der A. Zwischen dem Kläger und H, einem Angestellten der E, entstand im Jahr 2004 ein geschäftlicher Kontakt. In den Folgejahren veranlasste der Kläger diverse Zahlungen aus dem Vermögen der A an H, um sicherzustellen, dass sich H im Gegenzug für eine Auftragsvergabe an die A einsetzte.
Spätestens im Jahr 2011 fassten der Kläger und H den Entschluss, dass von nun an auch der Kläger von den Entnahmen aus dem Vermögen der A unmittelbar profitieren solle. Der Kläger und H vereinbarten daher, dass H von den an ihn überwiesenen Zahlungen vom Geschäftskonto der A einen gewissen Anteil in Form von Rückzahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zur Verfügung stellen sollte. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei diesen "Rückzahlungen" um steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Klägers.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor. Die "Rückzahlungen" von H an den Kläger stellen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Kläger veranlassten Überweisungen an H dar. Vielmehr handelt es sich um eine faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Die Zahlungen an H waren von vornherein daraufhin ausgerichtet, dass diese neben einem "Bestechungsanteil" für H auch einen Anteil enthielten, der dem Kläger selbst zufließen sollte. Letztlich bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahin gehend, dass auch der Kläger von den von ihm veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte.
Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese anschließend zum Zweck der Bestechung an H weiterleitet oder zuerst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.
Hinweis: Steuerlich gesehen gab es im Streitfall keine Konsequenzen. Allerdings ist bei Untreue auch die zivilrechtliche Ebene nicht zu unterschätzen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.
In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertragen hatte. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor und verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen.
Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer brachte das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters in Abzug, da der Nießbrauch die Bereicherung und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Letzterer ergab sich aus der aktuellen Sterbetafel für Männer.
Die Söhne machten geltend, dass die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der BFH erklärte jedoch, dass geschlechtsspezifische Sterbetafeln dem legitimen Ziel dienen würden, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.
Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch ist, ermöglicht die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerzahler je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht in jedem Fall zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.
Hinweis: Die Rechtsprechung des BFH erging zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.
Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.
Beteiligte einer Erbengemeinschaft haben vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun ein wichtiges Urteil zur Steuerfreistellung dieser Zinsen erstritten. Im vorliegenden Fall war der Erblasser jüdischer Firmeninhaber eines Bankhauses gewesen, der im Jahr 1938 von den nationalsozialistischen Machthabern gezwungen worden war, keine Geschäfte mehr zu tätigen und das Unternehmen aus dem Handelsregister löschen zu lassen. Die Erben hatten im Jahr 1991 wegen des verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts die Rückübertragung des Unternehmens beantragt. 2017 hatte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) diesen Restitutionsantrag abgelehnt, da die Rückgabe des Bankhauses wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen war.
Das Amt gestand der Erbengemeinschaft 2018 aber eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 514.119 EUR zu. Zusätzlich zahlte es Zinsen nach dem NS-VEntschG von 447.283 EUR (für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2018). Enthalten waren darin Zinsen von 416.436 EUR, die allein bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags im Jahr 2017 aufgelaufen waren. Die Erbengemeinschaft war der Auffassung, dass nicht nur der Entschädigungsbetrag, sondern auch die Zinsen bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags steuerfrei gestellt werden müssen.
Der BFH gab den Erben recht und erklärte, dass die Zinsen für diesen Zeitraum kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und somit nicht steuerbar gewesen seien. Eine Kapitalforderung war im vorliegenden Fall erst mit der Ablehnung des Restitutionsantrags der Erbengemeinschaft und der Entscheidung auf Entschädigungszahlung entstanden. Davor war der Anspruch lediglich auf Restitution, somit auf Rückübertragung der zum früheren Bankhaus gehörenden Vermögensgegenstände gerichtet (Sachleistungsanspruch). Die Zinsen waren somit kein Entgelt für eine vorenthaltene Geldleistung, sondern eine Entschädigung für einen erlittenen Nachteil.
Hinweis: Versteuert werden mussten somit nur die Zinsen, die nach Ablehnung des Restitutionsanspruchs aufgelaufen waren, da sie ab diesem Zeitpunkt für eine Kapitalüberlassung gezahlt worden waren.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Seit dem Jahr 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), dass die Einkünfte daraus steuerfrei sind. Im Gegenzug können jedoch auch die Betriebsausgaben nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regelung führte insofern zu einer Erleichterung, dass kein Gewinn oder Verlust mehr ermittelt werden musste. Aber gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot generell oder gibt es Ausnahmen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden.
Seit dem Jahr 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), dass die Einkünfte daraus steuerfrei sind. Im Gegenzug können jedoch auch die Betriebsausgaben nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regelung führte insofern zu einer Erleichterung, dass kein Gewinn oder Verlust mehr ermittelt werden musste. Aber gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot generell oder gibt es Ausnahmen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden.
Die Ehegatten betrieben zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine PV-Anlage. Den Gewinn ermittelten sie per Einnahmenüberschussrechnung. Es bestand ein Einspeisevertrag mit den Stadtwerken. Ende 2021 machten die Stadtwerke die Rückzahlung von überzahlten Einspeisevergütungen der Jahre 2018 bis 2021 geltend. Die GbR leistete die Rückzahlung in den Monaten Januar bis Juni 2022. In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 gaben die Kläger einen gewerblichen Verlust aus der PV-Anlage an, den das Finanzamt allerdings unberücksichtigt ließ.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Rückzahlung der Einspeisevergütungen ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Abzug sei nicht ausgeschlossen, denn im Streitfall bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben (Rückzahlung für Vorjahre) und den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022, da sie nicht durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Nach Ansicht des Senats ergibt sich dadurch keine Einschränkung eines gegebenen Betriebsausgabenabzugs, so dass die Rückzahlung im Streitfall zu einem uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Auch aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht erkennen, dass grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte aus einer PV-Anlage mehr zu berücksichtigen seien.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Bei einem Grundstückserwerb wird in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises als Gegenleistung vereinbart. Jedoch ist auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung möglich. Da die Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, geht man davon aus, dass darin ein gewisser Zinssatz enthalten ist. Wie aber wird so eine Gegenleistung berechnet, wenn die Rentenzahlungen erst später beginnen? Wirkt sich das auf die Berechnung der Gegenleistung aus? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Bei einem Grundstückserwerb wird in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises als Gegenleistung vereinbart. Jedoch ist auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung möglich. Da die Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, geht man davon aus, dass darin ein gewisser Zinssatz enthalten ist. Wie aber wird so eine Gegenleistung berechnet, wenn die Rentenzahlungen erst später beginnen? Wirkt sich das auf die Berechnung der Gegenleistung aus? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Mit notariellem Kaufvertrag vom Mai 2012 erhielt die Klägerin von ihrer Schwester das Alleineigentum an einem bebauten Grundstück übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange Leibrente von 1.000 EUR zugunsten von Herrn O und aufschiebend bedingt mit dem Ableben des O zugunsten der Schwester vereinbart. Ausgehend von der 2016 eingegangenen Schenkungsteuererklärung erließ das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid und änderte diesen 2017 nach der bestandskräftigen Feststellung des Grundbesitzwerts.
Nachdem Herr O 2021 verstorben war, beantragte die Klägerin, die Schenkungsteuerfestsetzung zu ändern und vom festgestellten Grundbesitzwert nun den Kapitalwert der an ihre Schwester zu zahlenden Leibrente abzuziehen und den so ermittelten Wert der Besteuerung zugrunde zu legen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag aber nur teilweise. Es berücksichtigte zwar den Kapitalwert der Leibrente, zinste diesen aber für die Schwebezeit zwischen dem Kaufvertrag und dem Ableben des O zusätzlich ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Das FG gab der anschließenden Klage statt. Das Finanzamt habe zu Unrecht eine Abzinsung der von der Klägerin an ihre Schwester zu entrichtenden Rentenlast vorgenommen und sie damit in ihren Rechten verletzt. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergebe sich, dass in einem solchen Fall keine Abzinsung durchzuführen sei. Die Belastung werde aufgrund des Zeitablaufs bereits durch den Ansatz eines geringeren Vervielfältigers im Rahmen der Kapitalisierung berücksichtigt und damit vermindert. Eine zusätzliche Abzinsung sei in der Folge nicht geboten und würde zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Bereicherung hinsichtlich der Schenkungsteuer führen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)
Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.
Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.
Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Finanzamt (FA) gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies ist im rechtlichen Sinn zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht allerdings nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.
Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das FA wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.
Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden. Und zwar in den folgenden beiden Fällen:
Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden - und zwar durch Abgabe einer Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Seit Mai 2025 wird in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Steuererklärungen sollen dadurch effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. Das neue KI-Modul ergänzt das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, soll Muster in den Steuerdaten erkennen und gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese sollen dann automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen werden.
Seit Mai 2025 wird in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Steuererklärungen sollen dadurch effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. Das neue KI-Modul ergänzt das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, soll Muster in den Steuerdaten erkennen und gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese sollen dann automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen werden.
Die KI-Pilotierung hat in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke begonnen. Gestartet wurde mit klassischen Arbeitnehmerfällen - also Steuererklärungen mit Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit oder Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
Für das Personal in den Finanzämtern soll die KI spürbare Vorteile mit sich bringen: Der Mensch muss sich seltener mit einfachen Fällen befassen und erhält weniger automatische Hinweise, die manuell geprüft werden müssen. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt Nordrhein-Westfalen die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
Hinweis: Parallel wurde in NRW-Finanzämtern auch die Nutzung von KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini für den dienstlichen Gebrauch zugelassen - etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich - und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.
Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich - und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.
Die Klägerin hatte im Jahr 2020 einen Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geleistet. Damit sollte eine zukünftige Rentenminderung ausgeglichen werden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie allerdings nur die elektronisch von ihrem Arbeitgeber übermittelten Beiträge geltend, die Einmalzahlung übersah sie. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erkannte die Klägerin den Fehler und stellte daher einen Änderungsantrag. Diesen lehnte das Finanzamt jedoch ab. Es war der Meinung, die Klägerin treffe am erst nachträglichen Bekanntwerden der Einmalzahlung an die DRV ein grobes Verschulden.
Das FG sah dies anders. Grobes Verschulden umfasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse, seien keine grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein.
Nicht als grobes Verschulden anzusehen sei es etwa, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen wisse, die Eintragung im Steuererklärungsformular aber aufgrund eines bloßen Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibe. Das war bei der Klägerin der Fall. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Klägerin hatte das Finanzamt weder dargelegt noch bewiesen.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt ein freiwilliger Wehrdienst nicht zu diesen Verlängerungstatbeständen, so dass Eltern volljähriger Kinder während dieser Zeit kein Kindergeld mehr erhalten. Etwas anderes gilt nach Gerichtsmeinung nur dann, wenn das Kind während des Wehrdienstes beispielsweise für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Im letzteren Fall müssen die Eltern der Familie aber belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen können.
Hinweis: Ist ein Verlängerungstatbestand erfüllt, wird das Kindergeld aber nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt. Eltern müssen in diesen Fällen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse explizit beantragen und die entsprechenden Gründe hierfür glaubhaft machen.
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(aus: Ausgabe 07/2025)
Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sog. Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergesetzt werden muss.
Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sog. Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergesetzt werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun verneint und erklärt, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen infolge des Ukraine-Kriegs jedenfalls ab März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Mit dieser Entscheidung lehnte der BFH eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Eilverfahren ab.
Ob die damalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der 6-prozentigen Nachzahlungszinsen auf Säumniszuschläge übertragen werden muss, kann laut BFH offenbleiben, da sich diese Rechtsprechung noch auf die damalige ab 2014 geltende Niedrigzinsphase bezogen hatte. Mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des Ukraine-Krieges eingesetzt hatte, ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre nun aber vorbei. Das gestiegene Zinsniveau hat bis heute Bestand, so dass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden kann.
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(aus: Ausgabe 07/2025)