Wenn jemand stirbt und es kein oder kein gültiges Testament gibt, werden die Erben nach dem Gesetz bestimmt. Dabei werden die familiären Beziehungen berücksichtigt. Und so kann es sein, dass ein Familienmitglied erbt, obwohl der Erblasser das vielleicht gar nicht wollte. Taucht später noch ein Testament auf, kann das Erbe auf die darin benannten Erben übergehen. Diese müssen dann auch Erbschaftsteuer zahlen. Aber was ist, wenn das Erbe bereits vollständig ausgegeben wurde? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob in einem solchen Fall trotzdem Erbschaftsteuer zu zahlen ist.
Wenn jemand stirbt und es kein oder kein gültiges Testament gibt, werden die Erben nach dem Gesetz bestimmt. Dabei werden die familiären Beziehungen berücksichtigt. Und so kann es sein, dass ein Familienmitglied erbt, obwohl der Erblasser das vielleicht gar nicht wollte. Taucht später noch ein Testament auf, kann das Erbe auf die darin benannten Erben übergehen. Diese müssen dann auch Erbschaftsteuer zahlen. Aber was ist, wenn das Erbe bereits vollständig ausgegeben wurde? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob in einem solchen Fall trotzdem Erbschaftsteuer zu zahlen ist.
Der Erblasser setzte am 27.01.2005 in einem handschriftlichen Testament seine Mutter I, B und den Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser verstarb im August 2006. Daraufhin beantragten seine Mutter I und seine Schwester C als gesetzliche Erben einen Erbschein. Da das Testament des Erblassers zu dem Zeitpunkt nicht bekannt war, wurde der Erbschein erteilt. Nachdem das Testament auftauchte, folgte ein langwieriger Zivilrechtsstreit, in dem B einen Erbschein über ein Drittel des Erbes begehrte. Das Amtsgericht ordnete im November 2014 die Sicherstellung des erteilten Erbscheins an, die im September 2016 rechtskräftig wurde. Im November 2016 wurde ein Erbschein erteilt, wonach I, B und der Kläger je ein Drittel erbten. Ende 2018 setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest. Dieser erhob Einspruch und beantragte eine Herabsetzung der Steuer auf 0 EUR, da I und C das Erbe vollständig verbraucht hätten und er, der Kläger, nichts aus dem Nachlass erhalten habe.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer erfolgte zwar rechtmäßig, da der Todestag für die Ermittlung der Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Die Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer war jedoch noch nicht abgelaufen, da diese erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Kenntnis des Erwerbs begann. Somit konnte noch Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger festgesetzt werden. Allerdings ist im Streitfall der Hilfsantrag begründet. Nach dem Gesetz können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Voraussetzungen hierfür waren im Streitfall gegeben. Der Kläger ist aufgrund seines Erwerbs von Todes wegen nicht bereichert worden, weil er keine Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten hat. Daher konnte die Steuer auf 0 EUR herabgesetzt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Auch die Verwaltung muss sich natürlich an das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften halten. So kann zum Beispiel ein Sachverhalt nicht einmal steuerpflichtig und einmal steuerfrei sein. Jedoch gibt es auch Bereiche, in denen das Finanzamt gewisse Freiheiten hat und nach seinem Ermessen entscheiden kann. Der Rahmen hierfür wird jedoch wiederum vorgegeben. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob das Ermessen (und die Entscheidung dazu) begründet werden muss.
Auch die Verwaltung muss sich natürlich an das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften halten. So kann zum Beispiel ein Sachverhalt nicht einmal steuerpflichtig und einmal steuerfrei sein. Jedoch gibt es auch Bereiche, in denen das Finanzamt gewisse Freiheiten hat und nach seinem Ermessen entscheiden kann. Der Rahmen hierfür wird jedoch wiederum vorgegeben. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob das Ermessen (und die Entscheidung dazu) begründet werden muss.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. 2017 führte das Hauptzollamt aufgrund entsprechender Vollstreckungsaufträge die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gläubigerin) gegen die A-GmbH (Schuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren "Elektronisches Vollstreckungssystem" (eVS). Diese wurden der Klägerin zugestellt und enthielten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken. Zudem war die Aufforderung enthalten, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären. Der Briefkopf wies jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder Unterschrift noch Dienstsiegel auf. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im Mittelpunkt steht nun die Frage, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann.
Die Klage vor dem FG war jedoch nicht erfolgreich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Verfügungen. Sie sind mit der Zustellung an die Klägerin wirksam geworden und genügen den gesetzlichen Anforderungen. Die äußere Form der übermittelten Ausfertigung ist entscheidend. Zwar entsprechen die angefochtenen Verfügungen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen. Hierbei handelt es sich jedoch um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren haben. Die Verfügungen waren hinreichend bestimmt. Die Entscheidung des Hauptzollamts über die ausgewählte Vollstreckungsmaßnahme ist ermessensgerecht.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Eltern erhalten für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird. Wird eine solche Berufsausbildung innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses absolviert, wird diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kindergeldrechtlich nur anerkannt, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung (dies wäre der Erwerbscharakter).
Eltern erhalten für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird. Wird eine solche Berufsausbildung innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses absolviert, wird diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kindergeldrechtlich nur anerkannt, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung (dies wäre der Erwerbscharakter).
Unter Rückgriff auf diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass für ein volljähriges Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn es sich in einer Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation befindet. Im Entscheidungsfall hatte eine volljährige Tochter im Dezember 2020 ihr Medizinstudium abgeschlossen und im Januar 2021 eine Facharztweiterbildung (Weiterbildung zur Kinderärztin) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Klinik von 42 Stunden angenommen. Die Weiterbildung sollte mindestens 60 Monate andauern. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch für die Zeit der Facharztweiterbildung ab und vertrat den Standpunkt, dass die Tochter in dieser Zeit keine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne mehr absolvierte, da der Erwerbscharakter überwog.
Der BFH folgte dieser Einschätzung und entschied, dass bei Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Ausbildungscharakter hinter den Erwerbscharakter zurückgetreten war. Die Tochter hatte in der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin eingesetzt. Die reinen Ausbildungsinhalte hatten sich zudem auf ein jährliches Gespräch mit dem anleitenden Arzt sowie Weiterbildungskurse von 80 Stunden (verteilt über 60 Monate) beschränkt. Auch aus der Weiterbildungsordnung ergab sich, dass die ärztliche Tätigkeit weit stärker im Vordergrund stand als die Ausbildung.
In dem Besprechungsfall sollte die Qualifikation zur Fachärztin ganz überwiegend aufgrund der praktischen Erfahrung aus der ärztlichen Tätigkeit und nur in geringerem Umfang durch die Vermittlung von theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben werden. Hinzu kam, dass die junge Ärztin ihrem Arbeitgeber ihre ärztliche Arbeitsleistung schuldete und die Entlohnung kein bloßes Ausbildungsgehalt war.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 - und auch bereits für 2024 - an etlichen Stellschrauben gedreht:
Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 - und auch bereits für 2024 - an etlichen Stellschrauben gedreht:
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Privatpersonen, die gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs auf Online-Marktplätzen wie eBay verkaufen, bewegen sich damit meist noch im Rahmen einer sogenannten privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Allerdings müssen sie beachten, dass auch in dieser privaten Sphäre eine Steuerpflicht der Gewinne eintreten kann, wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 EUR pro Jahr gilt.
Privatpersonen, die gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs auf Online-Marktplätzen wie eBay verkaufen, bewegen sich damit meist noch im Rahmen einer sogenannten privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Allerdings müssen sie beachten, dass auch in dieser privaten Sphäre eine Steuerpflicht der Gewinne eintreten kann, wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 EUR pro Jahr gilt.
Sofern ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig und selbständig betreibt und dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist er als Gewerbetreibender einzustufen, so dass ihn diverse (steuer-)rechtliche Pflichten treffen und er sein Gewerbe anmelden muss. Seine erzielten Gewinne unterliegen dann regelmäßig der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht es beispielsweise auch, wenn der Anbieter im Internet mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer mit jährlich mehreren Hundert Auktionen auf eBay umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausübt. Geklagt hatte eine Frau, die bei Haushaltsauflösungen verschiedene Gegenstände erworben und über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay versteigert hatte. Aus insgesamt 3.000 Versteigerungen hatte sie Einnahmen von ca. 380.000 EUR erzielt.
Der BFH erklärte, dass die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, da die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Verkäufe nachhaltig tätig war. Der Umfang ihrer Verkaufstätigkeit hatte zudem eine Betriebsorganisation erfordert. So hatte sie beispielsweise Verpackungsmaterial kaufen, Waren verpacken, Porto zahlen und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände anfertigen müssen. Im Ergebnis lag also eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit vor, die umsatzsteuerlich erfasst werden musste.
Der BFH verwies die Sache gleichwohl zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht, da noch zu klären war, ob die Klägerin die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden kann, so dass sich der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nicht nach dem erzielten Verkaufspreis bemisst, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen der Differenzbesteuerung nach Auffassung des BFH nicht zwingend entgegen, so dass in diesem Fall auch eine Schätzung in Betracht gezogen werden muss. Käme die Differenzbesteuerung zur Anwendung, würde sich die Steuerschuld der Klägerin erheblich mindern.
Hinweis: Internetverkäufer sollten nicht darauf vertrauen, dass ihre Verkaufsaktivitäten im Netz wegen eines anonymen Nutzerkontos unentdeckt bleiben, denn die Finanzämter dürfen sich die benötigten Anbieterinformationen mittlerweile von den Betreibern der Internetplattformen beschaffen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Steuererstattungen und -nachzahlungen müssen nach den Regelungen der Abgabenordnung verzinst werden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt neben dem Nachzahlungsbetrag also zusätzlich Zinsen zahlen. Auf der anderen Seite werden auch Steuererstattungen verzinst. Steuerzahler erhalten also Zinsen vom Finanzamt ausgezahlt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Bislang lag der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei 6 % pro Jahr.
Steuererstattungen und -nachzahlungen müssen nach den Regelungen der Abgabenordnung verzinst werden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt neben dem Nachzahlungsbetrag also zusätzlich Zinsen zahlen. Auf der anderen Seite werden auch Steuererstattungen verzinst. Steuerzahler erhalten also Zinsen vom Finanzamt ausgezahlt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Bislang lag der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei 6 % pro Jahr.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für die Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Der bisherige Zinssatz von 6 % pro Jahr blieb nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 aber weiter anwendbar.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Steuerzahler die bis 2018 anfallenden Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr nicht über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen herabsetzen können. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn eine Steuer- oder Zinsfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. Der BFH verwies darauf, dass ein Erlass der Zinsen die Regelungen des BVerfG unterlaufen würde, wonach der alte Zinssatz bis einschließlich 2018 fortgelten darf.
Hinweis: Steuerzahler müssen auch dann Nachzahlungszinsen zahlen, wenn die Zinsentstehung auf eine schleppende bzw. verzögerte Bearbeitung des Finanzamts zurückzuführen ist. Der BFH betonte erneut, dass es nicht auf den Grund für die verspätete Steuerfestsetzung ankommt.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 EUR (für 2021) bzw. 0,38 EUR (für 2022 bis 2026) abziehen.
Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 EUR (für 2021) bzw. 0,38 EUR (für 2022 bis 2026) abziehen.
Hinweis: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man seine Arbeitsstelle zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft aufsucht.
Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings kürzlich entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist, so dass der Werbungskostenabzug bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt bleibt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht mehr selbst am Steuer sitzen konnte und deshalb auf ein Taxi auswich.
Für die Fahrten zur Arbeit entstanden ihm tatsächliche Kosten von 9.000 EUR innerhalb von zwei Jahren. Der BFH gestand dem Mann jedoch nur einen Abzug der Entfernungspauschale zu und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber lediglich eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - begünstigen wollte und damit einem engen Verständnis des Begriffs "öffentliche Verkehrsmittel" gefolgt ist. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi zurücklegt, darf also nicht die tatsächlich anfallenden Taxikosten absetzen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Eltern Kindergeld für vergangene Zeiträume beantragen, zahlt die Familienkasse rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang. Diese seit 2019 geltende Beschränkung soll verhindern, dass Eltern für einen mehrjährigen Zeitraum der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld erhalten können.
Wenn Eltern Kindergeld für vergangene Zeiträume beantragen, zahlt die Familienkasse rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang. Diese seit 2019 geltende Beschränkung soll verhindern, dass Eltern für einen mehrjährigen Zeitraum der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld erhalten können.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Regelung nun als verfassungsgemäß eingestuft. Geklagt hatte eine Mutter, die rückwirkend für zweieinhalb Jahre Kindergeld für ihren volljährigen Sohn bei der Familienkasse beantragt hatte. Sie machte geltend, dass ihr Sohn nach Vollendung des 18. Lebensjahrs schließlich noch für einen Beruf ausgebildet wurde und daher für diesen Zeitraum kindergeldrechtlich berücksichtigt werden müsse. Die Kasse bestätigte zwar den Kindergeldanspruch, zahlte aber nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der BFH bestätigte das Vorgehen der Familienkasse und verwies darauf, dass der Gesetzgeber von Kindergeldberechtigten verlangen darf, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen.
Hinweis: Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung mit dem 18. Geburtstag ein, obwohl das Kind noch in der Ausbildung ist, sollten die Eltern also nicht zu lange warten, um das Kindergeld für die Zeiträume der Berufsausbildung zu beantragen. Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld für jedes Kind auf 250 EUR pro Monat angehoben. Bisher lag es für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und erst für das vierte und jedes weitere Kind bei jeweils 250 EUR.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn man zu Lebzeiten etwas an jemanden verschenkt, unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer. Wie hoch diese ist, hängt unter anderem vom Wert der Übertragung ab. Bei einer Geldschenkung ist dieser einfach festzustellen. Bei Schenkung einer Versicherung kann dies schon schwieriger sein. Hier ist der Wert anzusetzen, den die Versicherung zum Stichtag hatte. Aber wenn jetzt der Schenker noch einen Nießbrauch an der Versicherung hat, stellt sich die Frage, ob dieser dann vom Wert des Erwerbs abgezogen werden kann. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden.
Wenn man zu Lebzeiten etwas an jemanden verschenkt, unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer. Wie hoch diese ist, hängt unter anderem vom Wert der Übertragung ab. Bei einer Geldschenkung ist dieser einfach festzustellen. Bei Schenkung einer Versicherung kann dies schon schwieriger sein. Hier ist der Wert anzusetzen, den die Versicherung zum Stichtag hatte. Aber wenn jetzt der Schenker noch einen Nießbrauch an der Versicherung hat, stellt sich die Frage, ob dieser dann vom Wert des Erwerbs abgezogen werden kann. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden.
Die Mutter M des Klägers schloss als Versicherungsnehmerin eine jederzeit kündbare Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 49 Jahren ab. Versicherte Person war der Kläger. Die einmalige Beitragszahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit wurde von M erbracht. Am Tag der Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Versicherer übertrug M dem Kläger den Kapitallebensversicherungsvertrag unentgeltlich durch Vertragsübernahme. Der Versicherer stimmte dem zu. M behielt sich aber "den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung" vor. Der Nießbrauch sollte bei Eintritt des versicherten Ereignisses oder Erreichen des Ablaufdatums des Versicherungsvertrags enden. Zum "Rückkauf" waren sowohl M als auch der Kläger berechtigt. Das Finanzamt unterwarf den vom Versicherer für den Bewertungsstichtag mitgeteilten Rückkaufswert ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs der Schenkungsteuer. Der Nießbrauch sei nur aufschiebend bedingt auf einen tatsächlichen Rückkauf des Vertrags vereinbart worden und daher vor Eintritt der Bedingung unbeachtlich.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Das Finanzamt habe zutreffend die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung im Zeitpunkt der Zustimmung des Versicherers der Schenkungsteuer unterworfen. Durch die Übertragung habe der Kläger die Versicherungsnehmerstellung seiner Mutter unentgeltlich übernommen. Es seien damit unter anderem alle Ansprüche gegen den Versicherer unentgeltlich auf ihn übergegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Stichtag der Zeitpunkt des Erwerbs gewesen. Jedoch habe das Finanzamt den zurückbehaltenen Nießbrauch der M zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt. Es handele sich um einen unbedingten Nießbrauch, der nicht nur aufschiebend bedingt für den Fall der Vertragskündigung vereinbart worden sei. Der Nießbrauchswert sei daher vom Erwerb abzuziehen. Hierbei sei aufgrund der zeitlich beschränkten Nutzung ein Vielfaches des Jahreswerts anzusetzen. Auf den reduzierten Erwerb sei dann die Schenkungsteuer zu erheben.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Ein Studium oder eine Berufsausbildung strapaziert häufig nicht nur die grauen Zellen, sondern auch den Geldbeutel. Nach dem Motto "geteiltes Leid ist halbes Leid" liegt daher der Gedanke nahe, das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen. Dies ist in bestimmten Grenzen möglich: Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium oder eine weitere Berufsausbildung absolviert, kann die Kosten für diese "aufgesattelte" Bildungsmaßnahme als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Gleiches gilt für Aufwendungen für ein Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium. Schließt sich nach dem Bachelor ein Masterstudiengang an, ist für den Master ein Werbungskostenabzug erlaubt, weil dann steuerlich ein Zweitstudium vorliegt.
Ein Studium oder eine Berufsausbildung strapaziert häufig nicht nur die grauen Zellen, sondern auch den Geldbeutel. Nach dem Motto "geteiltes Leid ist halbes Leid" liegt daher der Gedanke nahe, das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen. Dies ist in bestimmten Grenzen möglich: Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium oder eine weitere Berufsausbildung absolviert, kann die Kosten für diese "aufgesattelte" Bildungsmaßnahme als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Gleiches gilt für Aufwendungen für ein Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium. Schließt sich nach dem Bachelor ein Masterstudiengang an, ist für den Master ein Werbungskostenabzug erlaubt, weil dann steuerlich ein Zweitstudium vorliegt.
Hinweis: Als Werbungskosten abziehbar sind insbesondere Reisekosten, Studien- und Prüfungsgebühren sowie Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fahrten zur Hochschule. Der Ansatz als Werbungskosten hat den großen Vorteil, dass sich die Kosten als steuerlicher Verlust in Folgejahre vortragen lassen, so dass auch Studenten und Auszubildende profitieren, die während ihrer Studienzeit noch kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen.
Erhalten Studenten für ihr Zweitstudium ein Stipendium, sollten sie die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, nach der die bei einem Masterstudium anfallenden Werbungskosten um steuerfreie Leistungen aus einem Stipendium gekürzt werden müssen. Geklagt hatte eine frischgebackene Juristin, die im Anschluss an ihre Zweite juristische Staatsprüfung ein Masterstudium (LL.M.) an einer Universität in den USA anschloss. Für dieses Studium hatte sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erhalten, der ihr monatliche Stipendienraten zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den USA zahlte. Außerdem erstattete der DAAD ihr anteilig Studiengebühren und Reisekosten.
Die Masterstudentin machte ihre anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen davon abzuziehen. Der BFH setzte jedoch den Rotstift an und urteilte, dass der Werbungskostenabzug - im Zeitpunkt der Erstattung durch das Stipendium - rückgängig gemacht werden muss. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch für die Stipendienleistungen des DAAD, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Masterstudentin als Werbungskosten gelten gemacht hatte.
Hinweis: Da das Stipendium steuerfrei war, durfte es zwar nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn mit den Werbungskosten verrechnet werden, steuertechnisch trat eine Minderung der Werbungskosten aber gleichwohl dadurch ein, dass für sie das Abzugsverbot für Ausgaben griff, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)
Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden unter erleichterten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte hierfür Anfang 2022 entsprechende Regelungen erlassen, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2022 gelten sollten. Das BMF hat nun erklärt, dass das Regelwerk auch für 2023 anwendbar bleibt. Danach gilt weiterhin:
Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden unter erleichterten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte hierfür Anfang 2022 entsprechende Regelungen erlassen, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2022 gelten sollten. Das BMF hat nun erklärt, dass das Regelwerk auch für 2023 anwendbar bleibt. Danach gilt weiterhin:
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2023)