Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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News für alle Steuerzahler

Überraschungsurteil: Gerichtsentscheidung darf nicht auf bisher unerörterten Gesichtspunkt gestützt werden

Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Prozessbeteiligte müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.


Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Prozessbeteiligte müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.

Hinweis: Die Prozessbeteiligten müssen zwar von sich aus - bei umstrittenen und problematischen Rechtslagen - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und ihren Sachvortrag darauf einstellen. Sie müssen aber nicht damit rechnen, dass ihre Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben.

Wie ein solcher Verfahrensmangel aussehen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall war vom Finanzgericht Hamburg (FG) zu entscheiden, wem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind. Die Hauseigentümerin vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte ihrem geschiedenen Ehemann zuzurechnen seien, der einen Teil des Hauses selbst bewohne und einen weiteren Teil in Eigenregie vermietet habe. Das Finanzamt hingegen rechnete die Vermietungseinkünfte der Hauseigentümerin zu. Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien die Hauseigentümerin nicht. Das FG bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und stützte sich auf ein völlig neues Argument: Der Ex-Mann habe die Mietverträge zwar im eigenen Namen abgeschlossen, die Einkünfte seien der Frau jedoch aufgrund eines Treuhandverhältnisses zuzurechnen.

Der BFH stufte das finanzgerichtliche Urteil als Überraschungsentscheidung ein und hob es daher auf. Die Zurechnung über ein Treuhandverhältnis war bis zum Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das FG hätte die mündliche Verhandlung vertragen müssen, da es der Hauseigentümerin zum Gesichtspunkt des Treuhandverhältnisses bislang kein rechtliches Gehör gewährt hatte. In einem zweiten Rechtsgang muss sich das FG daher erneut mit dem Fall befassen.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass überraschende Entscheidungen des FG mit Erfolg angefochten werden können, wenn deren Begründung auf bislang unerörterten, vollkommen neuen Gesichtspunkten beruht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Auslandswohnsitz: Beschränkte Steuerpflicht eines ausgewanderten Ruheständlers

Den Lebensabend in der Sonne verbringen - das klingt für viele wie ein Traum. Doch kann das deutsche Steuerrecht einen auch im Ausland "verfolgen", wenn man in Deutschland noch Einkünfte erzielt. Damit aber nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) klären, welches Land die Rente des Klägers besteuern darf.


Den Lebensabend in der Sonne verbringen - das klingt für viele wie ein Traum. Doch kann das deutsche Steuerrecht einen auch im Ausland "verfolgen", wenn man in Deutschland noch Einkünfte erzielt. Damit aber nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) klären, welches Land die Rente des Klägers besteuern darf.

Der Kläger, ein ehemals selbständiger Rechtsanwalt, war im Streitjahr nach Portugal ausgewandert. Er erzielte im Inland Einkünfte aus Beteiligungen sowie Vermietungseinkünfte. Zudem bezog er Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk. Das Finanzamt unterwarf die Rente aufgrund der Rückfallklausel im DBA mit Portugal der Besteuerung in Deutschland. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und gab an, dass er nun in Portugal ansässig und die Rente folglich dort zu versteuern sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte hat. Neben den Beteiligungen und den Vermietungseinkünften zählen hierzu auch Einkünfte aus gesetzlichen Versicherungen. Da im Besprechungsfall die Rente aus dem Versorgungswerk entgegen den Voraussetzungen nicht für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt wurde, fällt sie nicht unter die Ruhegehälter nach dem DBA.

Auch handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Vielmehr kann eine Besteuerung aufgrund der Rückfallklausel erfolgen, da der Kläger einen Sonderstatus in Portugal hat, wonach für die Dauer von zehn Jahren von einer Besteuerung der Rentenbezüge abgesehen wird. Durch diese Rückfallklausel kann Deutschland das Besteuerungsrecht ausüben. Hierdurch soll eine Nichtversteuerung von Einkünften vermieden werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Berliner Testament: Wie ein "betagtes" Vermächtnis besteuert wird

Sehen Eheleute in einem sogenannten Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder vor, die beim Tod des erstverstorbenen Ehepartners nicht ihren Pflichtteil fordern, so kann der überlebende Ehepartner diese Vermächtnisverbindlichkeit (als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten) nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Das Gericht erklärte, dass das berechtigte Kind den Erwerb des sogenannten betagten Vermächtnisses in dieser Konstellation im Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten versteuern muss. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern zunächst ein sogenanntes Berliner Testament errichtet.


Sehen Eheleute in einem sogenannten Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder vor, die beim Tod des erstverstorbenen Ehepartners nicht ihren Pflichtteil fordern, so kann der überlebende Ehepartner diese Vermächtnisverbindlichkeit (als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten) nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Das Gericht erklärte, dass das berechtigte Kind den Erwerb des sogenannten betagten Vermächtnisses in dieser Konstellation im Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten versteuern muss. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern zunächst ein sogenanntes Berliner Testament errichtet.

Hinweis: Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass der Nachlass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen an einen Dritten fallen soll.

Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute im Besprechungsfall ihre Tochter und drei ihrer Geschwister ein. Zwei weitere Geschwister wurden enterbt. Darüber hinaus enthielt das Testament eine sogenannte Jastrowsche Klausel, die regelte, dass ein Kind vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangt. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten beim Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

Die enterbten Geschwister der Tochter machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Tochter erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Tochter Erbschaftsteuer fest. Das Vermächtnis rechnete das Finanzamt weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Tochter war hingegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Der BFH entschied jedoch, dass das Vermächtnis bei der Klägerin nicht doppelt besteuert wurde. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst beim Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

Hinweis: Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entstand - und zwar einmal bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Tochter nach dem Tod der Mutter - ist für die Steuerzahler zwar ungünstig, nach Gerichtsmeinung aber nicht zu beanstanden.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Düsseldorfer Tabelle: Wann sich der (gestiegene) Kindesunterhalt steuerlich absetzen lässt

Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Lebt die gesamte Familie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, wird niemand nach dem Unterhalt fragen. Trennen sich die Eltern jedoch oder lassen sie sich scheiden, wird der Kindesunterhalt plötzlich zum Thema: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, als Ausgleich einen Barunterhalt für das Kind zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei Anhaltspunkt fest, wie hoch der Mindestunterhalt sein soll.


Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Lebt die gesamte Familie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, wird niemand nach dem Unterhalt fragen. Trennen sich die Eltern jedoch oder lassen sie sich scheiden, wird der Kindesunterhalt plötzlich zum Thema: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, als Ausgleich einen Barunterhalt für das Kind zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei Anhaltspunkt fest, wie hoch der Mindestunterhalt sein soll.

Die Tabelle für den Mindestunterhalt wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Inflationsbedingt wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 im Schnitt um 9,7 % angehoben. Gegenüber dem Jahr 2020 ist somit ein Anstieg in Höhe von 20 % zu verzeichnen. Bis zum 6. Geburtstag liegt der Mindestunterhalt aktuell bei 480 EUR pro Kind, bis zum 12. Geburtstag bei 551 EUR, bis zum 18. Geburtstag bei 645 EUR und für volljährige Kinder bei 689 EUR.

Hinweis: Die Familiengerichte orientieren sich an diesen offiziellen Pauschalen, der individuelle Zahlbetrag wird für jeden Unterhaltszahler jedoch eigens berechnet. Er richtet sich nach der Höhe des Einkommens der Eltern abzüglich des Eigenbedarfs und des halben Kindergeldbetrags für minderjährige bzw. des vollen Kindergeldbetrags für volljährige Kinder.

Mit Anhebung des Mindestunterhalts wurden auch die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf der Eltern für 2024 an die Inflation angepasst. Der Eigenbedarf beträgt nun 1.450 EUR bei erwerbstätigen und 1.200 EUR bei nicht erwerbstätigen Eltern. Für den Kindesunterhalt werden nur Einkünfte berücksichtigt, die über den Eigenbedarf hinausgehen.

Steuerlich gilt: Unterhalt für minderjährige Kinder ist nicht absetzbar, denn das Steuerrecht setzt für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen voraus, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bleibt der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch in der Regel bestehen, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Somit sind die Unterhaltszahlungen weiterhin meist nicht absetzbar. In dieser Altersgruppe gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise wenn die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist.

Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahre können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn mit diesem Alter erlischt der Kindergeldanspruch endgültig. Dies betrifft in erster Linie Eltern, deren Kinder noch studieren, denn bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bleiben beide Elternteile unterhaltspflichtig, solange das Kind unverheiratet bleibt. Im Fall einer Heirat würde die Unterhaltspflicht von den Eltern an den Ehepartner übergehen. Mit einem Partner zusammenleben dürfen die erwachsenen Kinder allerdings schon - auch aus steuerlicher Betrachtungsweise.

Geleistete Zahlungen können im Jahr 2024 bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag von maximal 11.604 EUR abgesetzt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind zusätzlich abzugsfähig. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 EUR reduzieren allerdings den Unterhaltshöchstbetrag. Besitzt das Kind eigenes Vermögen über 15.500 EUR, wird der Unterhaltsabzug zudem komplett ausgeschlossen.
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Entwicklung 2023: Staatsdefizit geht leicht zurück

Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag das Finanzierungsdefizit des Staates im Jahr 2023 bei 87,4 Mrd. EUR. Es verringerte sich im Vorjahresvergleich damit um 9,5 Mrd. EUR, da sich die Einnahmen des Staates auf 1.901,8 Mrd. EUR beliefen und damit stärker anstiegen (+ 4,4 %) als die Ausgaben, die 1.989,2 Mrd. EUR betrugen (+ 3,7 %). Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen errechnet sich für 2023 eine Defizitquote von 2,1 %.


Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag das Finanzierungsdefizit des Staates im Jahr 2023 bei 87,4 Mrd. EUR. Es verringerte sich im Vorjahresvergleich damit um 9,5 Mrd. EUR, da sich die Einnahmen des Staates auf 1.901,8 Mrd. EUR beliefen und damit stärker anstiegen (+ 4,4 %) als die Ausgaben, die 1.989,2 Mrd. EUR betrugen (+ 3,7 %). Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen errechnet sich für 2023 eine Defizitquote von 2,1 %.

Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit war 2023 - wie bereits im Vorjahr - vor allem auf das Finanzierungsdefizit des Bundes (79 Mrd. EUR) zurückzuführen. Der insgesamt moderate Anstieg der Einnahmen im Jahr 2023 begründete sich insbesondere mit den leicht gestiegenen Steuereinnahmen (+ 0,7 %). Neben der schwachen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung spielten auch die Entlastungen für die Bürger und die Unternehmen eine Rolle. Hierzu zählten unter anderem Entlastungen auf Basis des Inflationsausgleichsgesetzes, Inflationsausgleichsprämien, die Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Gas von 19 % auf 7 % und die Verlängerung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes bei Speisen in der Gastronomie bis Ende 2023.

Die Sozialbeiträge nahmen unter dem Einfluss der weiterhin robusten Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Vorjahresvergleich um 6,6 % zu. Deutliche Zuwächse gab es 2023 auch bei den empfangenen Vermögenseinkommen (+ 70,4 %), die überwiegend aus Zinseinnahmen und Ausschüttungen bestanden, und bei den Verkäufen des Staates (+ 10,2 %), zu denen unter anderem Eintrittsgelder für öffentliche Einrichtungen und städtische Gebühren gehörten.

Zum Anstieg der staatlichen Ausgaben trugen 2023 insbesondere die monetären Sozialleistungen bei, die aufgrund von Mehrausgaben beim neu eingeführten Bürgergeld und der gesetzlichen Rente im Vergleich zum Vorjahr um 6,8 % zunahmen. Unter dem Einfluss höherer Tarifabschlüsse und steuerfreier Inflationsausgleichsprämien stiegen die Arbeitnehmerentgelte im Vorjahresvergleich um 6,3 %. Die Zinsausgaben des Staates stiegen gegenüber 2022 um 36,2 %.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Grundsätzliches zum elektronischen Fahrtenbuch: Änderungen müssen ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein

Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode umgehen. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn eher wenig private Fahrten unternommen werden, eine geringe Gesamtfahrleistung zu erwarten ist, das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis hat oder es bereits abgeschrieben ist.


Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode umgehen. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn eher wenig private Fahrten unternommen werden, eine geringe Gesamtfahrleistung zu erwarten ist, das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis hat oder es bereits abgeschrieben ist.

Die Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode wird vom Finanzamt allerdings nur dann anerkannt, wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Hierfür muss es zeitnah und in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden, so dass spätere Änderungen ausgeschlossen sind. Mittlerweile werden Fahrtenbücher immer häufiger in elektronischer Form (z.B. als Smartphone-App oder Software) geführt. Zum Einsatz kommen dabei mitunter spezielle Stecker mit GPS-Trackern und SIM-Karten, die mit der Fahrzeugschnittstelle verbunden werden, so dass die Fahrten automatisch aufgezeichnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei nur dann die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt (die geschlossene Form aufweist), wenn nachträgliche Veränderungen an den eingespeisten Daten entweder technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden. Es genügt nach der BFH-Entscheidung nicht, wenn nachträgliche Änderungen nur durch einen Systemadministrator offengelegt werden können. Das elektronische Fahrtenbuch muss also einen unmittelbaren Einblick in die vorgenommenen Änderungen ermöglichen - sofern solche Änderungen überhaupt zugelassen sind.

Hinweis: Wird ein analoges oder elektronisches Fahrtenbuch verworfen, hat dies häufig teure Folgen für den Fahrer, denn dann wird der Nutzungsvorteil in der Regel nach der 1-%- Methode errechnet.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Kein Verstoß gegen Neutralitätspflicht: Finanzgericht muss auch auf begünstigende Fehler des Finanzamts hinweisen

Unter den Teppich kehren lässt sich im Leben einiges. So mag sich mancher Steuerzahler im Stillen freuen, wenn seinem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung ein Fehler unterlaufen ist, der sich steuermindernd auswirkt. Entsprechend empört könnte ein solcher Steuerzahler andererseits sein, wenn der Fehler später in einem von ihm angeleierten Finanzgerichtsprozess vom Gericht offengelegt wird.


Unter den Teppich kehren lässt sich im Leben einiges. So mag sich mancher Steuerzahler im Stillen freuen, wenn seinem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung ein Fehler unterlaufen ist, der sich steuermindernd auswirkt. Entsprechend empört könnte ein solcher Steuerzahler andererseits sein, wenn der Fehler später in einem von ihm angeleierten Finanzgerichtsprozess vom Gericht offengelegt wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein solcher gerichtlicher Hinweis nicht gegen die Neutralitätspflicht des Gerichts verstößt. Vielmehr sind Gerichte sogar verpflichtet, begünstigende Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge auch zu Lasten des klagenden Steuerzahlers zu berücksichtigen (sog. Saldierungsgebot). Um eine spätere Überraschungsentscheidung zu vermeiden, müssen Gerichte vorab auf eine mögliche Saldierung hinweisen.

Hinweis: In einem Steuerprozess muss sich das Gericht an den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz halten und den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Es ist dabei angehalten, den vorliegenden Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) zu erforschen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Kindergeldanspruch: Rechtliche Gleichstellung zum Schutz der Familie

Wenn Sie Kinder haben und diese bei Ihnen wohnen, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. In der Regel endet der Kindergeldbezug mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch gibt es auch Gründe für einen längeren Bezug - wie etwa eine Behinderung des Kindes oder seine Berufsausbildung. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein kurzzeitiger Auszug des Stiefkindes aus der Wohnung schädlich für einen Anspruch auf Kindergeld ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierzu entscheiden.


Wenn Sie Kinder haben und diese bei Ihnen wohnen, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. In der Regel endet der Kindergeldbezug mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch gibt es auch Gründe für einen längeren Bezug - wie etwa eine Behinderung des Kindes oder seine Berufsausbildung. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein kurzzeitiger Auszug des Stiefkindes aus der Wohnung schädlich für einen Anspruch auf Kindergeld ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierzu entscheiden.

Leibliche Eltern des Stiefkindes der Klägerin sind M und V. Die Klägerin lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der leiblichen Mutter M. Im gemeinsamen Haushalt der beiden Frauen wohnten neben den leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder ihrer Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Partnerschaft Stiefkinder der Klägerin geworden waren. Nach der Trennung der beiden Frauen zog M mit ihren leiblichen Kindern aus. Dann zog erst ein Kind der M zurück zur Klägerin und später, nachdem es zwischenzeitlich beim Vater gelebt hatte, auch das zweite. Diese nahm beide Kinder in ihren Haushalt auf. Gegenüber der Familienkasse hatten die leiblichen Eltern einer Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Die Familienkasse lehnte die Auszahlung jedoch ab, da das Stiefkindschaftsverhältnis durch den Auszug erloschen sei.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Demnach können auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners - auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft - im Rahmen des Kindergeldanspruchs berücksichtigt werden. Eine Auslegung dahin gehend, dass Stiefkinder unabhängig vom Fortbestehen der Ehe berücksichtigungsfähig bleiben, sei auch zum Schutz der Familie geboten. Daher seien Stiefkinder den leiblichen Kindern rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Es komme für den Anspruch auf Kindergeld nicht darauf an, dass das Stiefkind nach Auflösung der Ehe "durchgehend" im Haushalt des Berechtigten verbleibe. Zudem könne, selbst wenn das Tatbestandsmerkmal "in seinen Haushalt aufgenommen" eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe voraussetzen würde, es nicht ohne entsprechende gesetzliche Regelung wieder entfallen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt: Prozesskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Geleistete Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgerechnet werden. Als außergewöhnliche Belastung lässt sich der Ehegattenunterhalt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.908 EUR (2023) bzw. 11.604 EUR (2024) auf der Anlage Unterhalt absetzen.


Geleistete Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgerechnet werden. Als außergewöhnliche Belastung lässt sich der Ehegattenunterhalt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.908 EUR (2023) bzw. 11.604 EUR (2024) auf der Anlage Unterhalt absetzen.

Alternativ können die Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben erklärt werden. Auf diesem Weg lassen sich sogar bis zu 13.805 EUR pro Jahr absetzen. Voraussetzung für dieses sogenannte Realsplitting ist aber, dass der unterhaltsempfangende Ex-Partner mit seiner Unterschrift auf der Anlage U diesem Verfahren zustimmt und er die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage Sonstige Einkünfte) sozusagen spiegelbildlich als sonstige Einkünfte versteuert.

Hinweis: Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des Unterhaltszahlers höher ist als die steuerliche Mehrbelastung des Unterhaltsempfängers.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass der Unterhaltsempfänger selbstgetragene Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts nicht als Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen kann. Geklagt hatte eine Frau, die von ihrem Ex-Mann zunächst nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582 EUR pro Monat erhalten hatte. Ein von ihr angestrengtes Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 EUR bereiterklärte.

Die Frau versteuerte ihre empfangenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte, die von ihr getragenen Prozess- und Gerichtskosten erkannte das Finanzamt aber nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften an. Der BFH sah ebenfalls keinen Raum für einen steuerlichen Abzug und entschied, dass Unterhaltszahlungen und auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten dem Privatbereich zuzuordnen sind.

Hinweis: Steuerrechtlich werden Unterhaltszahlungen erst relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt (Realsplitting). Der Antrag überführt die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiert die zeitliche Grenze dafür, dass abzugsfähige Erwerbsaufwendungen vorliegen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers - wie vorliegend die Prozesskosten - können daher keine Werbungskosten darstellen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Steuerliche Vergünstigungen: Eltern erhalten entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Eltern erhalten ein Kindergeld von 250 EUR pro Kind und Monat ausgezahlt. Diese staatliche Leistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und zwar für jedes Kind ab der Geburt bis zu einem Alter von 18 Jahren. Wird ein Kind volljährig, besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag fort, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert. Kindergeld wird den Eltern nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.


Eltern erhalten ein Kindergeld von 250 EUR pro Kind und Monat ausgezahlt. Diese staatliche Leistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und zwar für jedes Kind ab der Geburt bis zu einem Alter von 18 Jahren. Wird ein Kind volljährig, besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag fort, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert. Kindergeld wird den Eltern nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Neben dem Kindergeld sieht das Einkommensteuergesetz für Eltern einen Kinderfreibetrag von 9.540 EUR pro Kind und Jahr vor (für 2024), der sich aus dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes in Höhe von 6.612 EUR und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 EUR zusammensetzt.

Allerdings können Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht gleichzeitig für ein Steuerjahr erhalten, sondern nur eine dieser Vergünstigungen. Das Kindergeld wird zunächst allen Eltern monatlich auf das Konto überwiesen. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob sie für das abgelaufene Steuerjahr stärker profitieren würden, wenn man ihnen bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens - statt der Kindergeldauszahlung - den Kinderfreibetrag gewähren würde. Diese sogenannte Günstigerprüfung wird durch Abgabe der Anlage Kind in Gang gesetzt.

Fällt die Steuerersparnis durch den Freibetrag betragsmäßig höher aus als das ausgezahlte Kindergeld, wird bei der Steuerberechnung der Freibetrag abgezogen, jedoch das ausgezahlte Kindergeld angerechnet, so dass unter dem Strich aber eine höhere finanzielle Entlastung für die Eltern eintritt als allein durch die Kindergeldauszahlung.

Hinweis: In den meisten Fällen wirkt sich das Kindergeld günstiger aus als der Kinderfreibetrag. Erst bei einem hohen Einkommen kommt der Kinderfreibetrag zum Abzug. Eltern sollten trotzdem zunächst das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen, auch wenn sie sicher sind, dass der Kinderfreibetrag für sie günstiger ist. So erhalten sie sofort eine monatliche Auszahlung und nicht erst eine Steuererleichterung am Ende des Steuerjahres.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Verfahren vor dem Bundesfinanzhof: In 44 % der Verfahren Entscheidungen zugunsten des Steuerzahlers

Wer beim Finanzamt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat damit in fast zwei Drittel der Fälle (64 %) Erfolg. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert oder vergessene, absetzbare Kosten nacherklärt.


Wer beim Finanzamt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat damit in fast zwei Drittel der Fälle (64 %) Erfolg. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert oder vergessene, absetzbare Kosten nacherklärt.

Bescheidener fällt die Erfolgsquote aus, wenn Steuerzahler vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Nach dem Jahresbericht des BFH zur Geschäftslage 2023 lag die Erfolgsquote von Steuerzahlern in Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 44 % (2022: 45 %). Bei den Nichtzulassungsbeschwerden war ein leichter Anstieg der Erfolgsquote von 14 % (2022) auf 15 % (2023) zu verzeichnen. Wenn man alle Verfahren zusammen betrachtet, so wurden 17 % der Fälle zugunsten der Steuerzahler entschieden.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher BFH-Verfahren lag bei elf Monaten. Bei den Revisionen ist die durchschnittliche Laufzeit von 23 Monaten (2022) auf knapp 25 Monate (2023) angestiegen. Der BFH führt das darauf zurück, dass die elf Senate des Gerichts ihr Augenmerk verstärkt auf den Abbau älterer Verfahren gelegt haben. Die Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerden dauerte neun Monate. Insgesamt erledigte der BFH hat im vergangenen Jahr 1.994 Verfahren, was im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 7 % entspricht. Insgesamt 1.816 neue Fälle gingen 2023 beim obersten deutschen Steuergericht ein.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Zahlen zur Immobilienflaute: Grunderwerbsteuer bricht um 33,5 % ein

Die Kaufzurückhaltung beim Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken hat die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer einbrechen lassen: Nach neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) nahmen die Bundesländer im ersten Halbjahr 2023 rund 6,3 Mrd. EUR aus der Grunderwerbsteuer ein. Das sind 33,5 % weniger als im ersten Halbjahr 2022, als das Steueraufkommen noch bei knapp 9,5 Mrd. EUR lag. Damit fielen die Einnahmen auf den tiefsten Stand seit mehr als sechs Jahren: Geringer war das Steueraufkommen letztmals im zweiten Halbjahr 2016 mit damals gut 6,2 Mrd. EUR.


Die Kaufzurückhaltung beim Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken hat die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer einbrechen lassen: Nach neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) nahmen die Bundesländer im ersten Halbjahr 2023 rund 6,3 Mrd. EUR aus der Grunderwerbsteuer ein. Das sind 33,5 % weniger als im ersten Halbjahr 2022, als das Steueraufkommen noch bei knapp 9,5 Mrd. EUR lag. Damit fielen die Einnahmen auf den tiefsten Stand seit mehr als sechs Jahren: Geringer war das Steueraufkommen letztmals im zweiten Halbjahr 2016 mit damals gut 6,2 Mrd. EUR.

Hinweis: Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer hängt von drei Faktoren ab: von der Höhe des Steuersatzes in den einzelnen Bundesländern, von der Anzahl der Verkäufe sowie von der Höhe des jeweiligen Kaufpreises.

Während im ersten Halbjahr 2022 noch 33.800 Kauffälle registriert worden waren, sank diese Zahl im ersten Halbjahr 2023 auf 16.700 Kauffälle. Im ersten Halbjahr 2023 sind die Preise für Wohnungen und Häuser zudem um 8,2 % gegenüber dem ersten Halbjahr 2022 gesunken. Dieser Trend setzte sich nach vorläufigen Ergebnissen auch im dritten Quartal 2023 fort - mit einem Rekordrückgang von 10,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Wesentlicher Grund für den Rückgang ist eine gesunkene Nachfrage aufgrund der gestiegenen Finanzierungskosten.

Auch der durchschnittliche Kaufwert für Bauland sank, von 141,58 EUR/qm im ersten Halbjahr 2022 auf 122,13 EUR/qm im ersten Halbjahr 2023. Eingerechnet werden hierbei sowohl private als auch gewerbliche Bauflächen mit einer Mindestgröße von 100 qm.

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zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)