Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.
Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.
Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden.
Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.
Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in kWp maßgeblich, so wie sie im sogenannten Marktstammdatenregister vermerkt ist. In diesem Register der Bundesnetzagentur sind verpflichtend alle Photovoltaikanlagen eingetragen. Ob der Betreiber der Anlage gleichzeitig der Eigentümer des Gebäudes ist, spielt keine Rolle, so dass auch Mieter profitieren.
Hinweis: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt mittlerweile keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz von 0 %). Dies gilt nicht nur für die Module, sondern auch für die Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel und Stromspeicher.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2023)
Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.
Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Aufwendungen aber notwendig und existenziell sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für Sachverständige, Aufräumarbeiten, die Reparatur von Wohngebäuden sowie die Anschaffung von neuen Möbeln, Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für Vermögensgegenstände wie Schmuck oder teure Kunst werden vom Fiskus aber nicht berücksichtigt. Zu beachten ist zudem, dass das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt (zumutbare Belastung) abzieht, dessen Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Damit Kosten infolge von Unwetterschäden steuerlich anerkannt werden, sollte mit der Reparatur zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt begonnen werden.
Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Der Vorteil ist, dass das Finanzamt von diesen Kosten - anders als von außergewöhnlichen Belastungen - keine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Bei größeren Unwetterereignissen werden von den Finanzverwaltungen der Bundesländer häufig steuerliche Hilfspakete geschnürt, so dass betroffene Steuerzahler dann diverse Erleichterungen wie Steuerstundungen beanspruchen können.
Hinweis: Sofern Handwerkerlöhne für Reparaturmaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abziehbar sind oder aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt bleiben, lässt sich für diese Kosten zumindest der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Steuer kann so um bis zu 1.200 EUR pro Jahr gemindert werden. Für diesen Kostenabzug ist es wichtig, dass die Rechnung aufbewahrt und der Rechnungsbetrag unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt wird.
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(aus: Ausgabe 12/2023)
Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:
Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:
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(aus: Ausgabe 12/2023)