Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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GmbH-Gesellschafter & Geschäftsführer

Steuernews kompakt zusammengefasst

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Ausgliederung von Unternehmen: Wann Grunderwerbsteuer anfällt

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.


Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Das heißt, dass die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers übergehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste entscheiden, ob durch die Ausgliederung im Urteilsfall Grunderwerbsteuer anfällt.

A war alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens B e.K. (B). Dieses war zu 100 % an der Klägerin, einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, beteiligt. Im Jahr 2021 gründete A die C GmbH & Co. KG (C), an der er als einziger Kommanditist beteiligt war. Komplementärin war die D Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Im Jahr 2021 wurde B auf C ausgegliedert. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte in 2022. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin aufgrund des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer fest.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Ausgliederung der Klägerin führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Zum Vermögen der Klägerin gehören inländische Grundstücke. A ist als Einzelunternehmer unmittelbarer Altgesellschafter der Klägerin gewesen, da er mit Ablauf des 30.06.2021 zu 100 % an der Klägerin beteiligt war. Durch die Ausgliederung ist die C als neue Alleingesellschafterin der Klägerin als unmittelbare Neugesellschafterin anzusehen.

Es liegt somit ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor. Nach Ansicht des Senats spielt es keine Rolle, dass lediglich die Beteiligungskette verlängert wurde und der letztlich beteiligte Gesellschafter, A, identisch bleibt. Eine Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, da diese nur für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt. Außerdem liegt im Streitfall keine Ausgliederung zur Neugründung, sondern eine Ausgliederung zur Aufnahme vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Substanzwert darf nicht durch Holdingabschlag gemindert werden

Wird ein nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteil für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet, darf hierbei kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Wird ein nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteil für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet, darf hierbei kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seinen Kindern mehrere Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft geschenkt. Der Anteilswert war von der Gesellschaft für schenkungsteuerliche Zwecke aus über 60 Verkäufen anderer Geschäftsanteile (in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung) abgeleitet worden. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise hatten sich dabei an dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens ausgerichtet. Von diesen Werten hatte die Gesellschaft aber einen pauschalen Abschlag von 20 % vorgenommen.

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ den Holdingabschlag aber nicht zum Abzug zu. Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Grundlage für die schenkungsteuerliche Behandlung war zunächst einmal der Substanzwert der Anteile. Der Wert der geschenkten Anteile durfte nicht aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung der Vergleichsverkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hatte. Ein Holdingabschlag war nach Gerichtsmeinung aber nicht abziehbar, da er rein empirisch und deshalb zu pauschal ermittelt worden war.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sein. Im vorliegenden Fall hatte sich der Abschlag aber nicht auf die jeweils verkauften Anteile bezogen, sondern war pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert geblieben. Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holdinganteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen sind als andere Gesellschaftsanteile.

Dieser Aspekt bezieht sich allerdings auf "persönliche Verhältnisse", die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Konzerninterne Dienstleistungen: Vorsteuerabzug nur bei eigenem Leistungsbezug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.

Im Rahmen einer Steuerprüfung verweigerte die rumänische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen den bezogenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen nachgewiesen werden konnte. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen an mehrere Konzerngesellschaften erbracht worden seien, weshalb die Kosten nicht ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könnten.

Der EuGH entschied, dass für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dienstleistungen und den Umsätzen des Steuerpflichtigen bestehen muss. Fehle dieser, etwa wenn die Leistungen auch anderen Konzernunternehmen zugutekämen, so könne kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Dienstleistungen für den Steuerpflichtigen erforderlich oder zweckmäßig gewesen seien. Der EuGH betonte, dass der vom Steuerpflichtigen getragene Anteil der Kosten für diese Dienstleistungen tatsächlich den Dienstleistungen entsprechen muss, die er für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze in Anspruch genommen hat.

Hinweis: Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass die Kostenaufteilung bei konzerninternen Dienstleistungen auf einer sachgerechten Basis erfolgen muss. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dies künftig prüft und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug anpasst.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)