Wenn Sie etwas erben, muss für Erbschaftsteuerzwecke der Wert des Erbes ermittelt werden. Bei einem Geldbetrag ist das natürlich sehr einfach. Schwieriger wird es bei Gegenständen wie Kunstwerken oder einem Haus, bei dem ein Gutachter hinzugezogen werden muss. Oder auch bei Anteilen an Gesellschaften. So muss beim Vererben oder der Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft der Wert der gesamten Gesellschaft ermittelt werden, damit dann der anteilige Wert ermittelt werden kann. Welchen Einfluss auf die Bewertung hierbei ein negatives Kapitalkonto hat, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Wenn Sie etwas erben, muss für Erbschaftsteuerzwecke der Wert des Erbes ermittelt werden. Bei einem Geldbetrag ist das natürlich sehr einfach. Schwieriger wird es bei Gegenständen wie Kunstwerken oder einem Haus, bei dem ein Gutachter hinzugezogen werden muss. Oder auch bei Anteilen an Gesellschaften. So muss beim Vererben oder der Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft der Wert der gesamten Gesellschaft ermittelt werden, damit dann der anteilige Wert ermittelt werden kann. Welchen Einfluss auf die Bewertung hierbei ein negatives Kapitalkonto hat, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Der Kläger war Einzelunternehmer. Im Jahr 2012 wurde das Einzelunternehmen auf die X-KG ausgegliedert, deren einziger Kommanditist ebenfalls der Kläger war (Kommanditanteil 100.000 EUR). Die Kommanditeinlage wurde durch den Kläger vollständig erbracht. Es gab keine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht. Der Kläger war darüber hinaus noch Inhaber einer Forderung von gut 2,5 Mio. EUR gegenüber der X-KG, die als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurde. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 07.12.2015 transferierte der Kläger 90 % seines Festkapitalanteils an der KG mit Wirkung zum 31.12.2015 per Schenkung an seinen Neffen N. Des Weiteren übertrug er an N eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung von 1,5 Mio. EUR. Die Schenkungsteuer wollte der Kläger selbst tragen.
Mit Handelsregistereintrag vom 13.01.2016 wurde die Übertragung des Kommanditanteils auf N wirksam. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 27.05.2020 den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 1,5 Mio. EUR fest. Den gemeinen Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen setzte es mit 0 EUR an. Der sich rechnerisch ergebende negative Wert am Gesamthandsvermögen könne N nicht zugerechnet werden, da keine Nachschusspflicht des Kommanditisten bestehe und die Kommanditeinlage voll erbracht sei.
Das FG entschied wie folgt: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der X-KG sei zutreffend negativ. Jedoch sei bei der Wertberechnung des übertragenen Anteils ein Wert von 0 EUR anzusetzen. Das Gesetz sei so auszulegen, dass dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft dann nicht zugerechnet werden könne, wenn er seine Kommanditeinlage bereits vollständig erbracht habe und soweit er nicht nachschusspflichtig sei. Dies sei hier der Fall, so dass der Wert des Anteils mit 0 EUR anzusetzen sei.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2023)
Die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben zu einem Mehrergebnis von ca. 1,53 Mrd. EUR geführt. Das hat das Bundesfinanzministerium verlauten lassen. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.
Die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben zu einem Mehrergebnis von ca. 1,53 Mrd. EUR geführt. Das hat das Bundesfinanzministerium verlauten lassen. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe durchgeführt. Im Jahr 2022 wurden 64.250 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vorgenommen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.673 Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Einsatz, wobei jeder Prüfer im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durchführte. Im Ergebnis erzielte jeder eingesetzte Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,91 Mio. EUR.
Die Finanzverwaltung prüft in der Regel nur einzelne Sachverhalte (z.B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) und führt keine Vollprüfung wie bei einer regulären Betriebsprüfung durch. Die Sonderprüfung betrifft nur die Umsatzsteuer. Sie kann bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen. Es werden nur einzelne Monate oder Quartale, für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden, geprüft. Häufig sind auch Auffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Das kann etwa bei der wiederholten Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder bei der Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang) der Fall sein.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2023)