Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: Ist die Abfindung eines Arbeitnehmers immer ermäßigt zu besteuern?

Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht.


Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht.

Der Kläger war viele Jahre in der Produktion eines Konzerns angestellt. Die Sparte wurde 2016 auf eine neue Konzerngesellschaft übertragen. Der Kläger und seine Kollegen waren bei der Ausgliederung so zu behandeln, als wären sie weiterhin Beschäftigte der Konzerngesellschaft. Später wurde noch die Vereinbarung getroffen, dass den Beschäftigten bei einer betriebsbedingten Kündigung entweder eine Abfindung oder ein Rückkehrrecht in den Konzern zusteht. 2021 kam es dann zu Kündigungen und Abfindungszahlungen. Das Finanzamt unterwarf die Abfindungen allerdings nicht der ermäßigten Besteuerung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die ermäßigte Besteuerung wurde zu Recht versagt, denn hierfür müssten außerordentliche Einkünfte vorliegen. Die Zahlung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Sie stellt somit eine Entschädigung für die Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands dar. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns stellt allerdings keine Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses dar. Und der Kläger wurde ja so behandelt, als hätte er innerhalb des Konzerns die Stelle gewechselt.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschäftigung mit einer Kündigung endete. Denn der Kläger war so gestellt, als wäre er aus der ursprünglichen Gesellschaft nicht ausgeschieden. Die Abfindung erhielt er, da die frühere Konzernzugehörigkeit wieder auflebte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Feiern im Betrieb: Welche Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen gelten

Betriebliche Feste und Feiern heben die Stimmung im Unternehmen, ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und stärken die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander.


Betriebliche Feste und Feiern heben die Stimmung im Unternehmen, ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und stärken die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander.

Steuerlich gilt: Arbeitgeber können alle Kosten der Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben absetzen und sogar etwaig anfallende Lohnsteuer für ihre Beschäftigten übernehmen. Allerdings müssen sie aufpassen, dass sie die Sozialversicherungsfreiheit nicht aufs Spiel setzen.

Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuerfrei; allerdings ist dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden. Angestellte sind hier aber nicht in der Pflicht. Sie müssen in ihrer Steuererklärung nichts angeben, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Dieser sollte wissen, dass die Steuerfreiheit für zwei Veranstaltungen pro Jahr nur dann beansprucht werden kann, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs (oder eines Betriebsteils bei größeren Firmen) offensteht, es also keine hierarchische Begrenzung gibt.

Zudem muss der Arbeitgeber aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können. Bringen Beschäftigte Begleitpersonen mit, werden die kompletten Ausgaben für die Begleitung dem betriebszugehörigen Mitarbeiter zugerechnet. Der Freibetrag von 110 EUR ist dann also schnell überschritten.

Den Teilnehmern einer Betriebsveranstaltung werden nicht nur ihre direkt zurechenbaren Kosten, wie z.B. Speisen, Getränke und Tombolagewinne, zugerechnet. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für die Feier, also auch nicht direkt zurechenbare Ausgaben, auf die Mitarbeiter umgelegt werden. So fließen in den Steuerfreibetrag anteilig auch z.B. Raummiete sowie die Kosten für gebuchte Künstler, externe Eventmanager, Trinkgelder oder sogar anwesende Sanitäter ein.

Ausgenommen sind immerhin Strom- und Wasserkosten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers sowie die Kosten für internes Personal, das für die Feier abgestellt wird. Wird das Fest auf dem Betriebsgelände ausgerichtet, fließen die Reisekosten ebenfalls nicht in den Steuerfreibetrag ein. Dies betrifft beispielsweise Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind und für das Sommerfest zur Firmenzentrale anreisen. Der Arbeitgeber kann diese Reisekosten steuerfrei erstatten.

Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten je Mitarbeiter von 135 EUR an, müssen von der Lohnbuchhaltung also 25 EUR als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für Beschäftigte regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann ein echtes Geschenk von der Firmenleitung ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Mitarbeiteraktien: Wann ein Freibetrag (nicht) berücksichtigt werden kann

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.


Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.

Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Z, unterhielt für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, an dem auch Mitarbeiter der Z teilnehmen konnten. Von dem Programm ausgenommen waren aber Mitarbeiter in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei einer Änderung des Beschäftigungsstatus in einer laufenden Teilnahmeperiode konnte die Teilnahme ab diesem Zeitpunkt ruhen bzw. auch wieder aufleben. Teilnahmeberechtigte Mitarbeiter konnten einen Teil ihres Gehalts für Vorzugsaktien verwenden.

Die Klägerin beließ im Zeitraum 2015 bis 2018 den geldwerten Vorteil bis zum geltenden Maximalbetrag steuerfrei. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung widersprach das Finanzamt jedoch der Steuerfreiheit.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin sei zu Recht für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen worden. Der erlassene Haftungsbescheid sei auch frei von Ermessensfehlern. Die Klägerin hafte, da sie die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht einbehalten habe. Die Klägerin habe nicht allen Arbeitnehmern eine Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugestanden.

Nach Ansicht des Gesetzgebers solle aber keine Differenzierung zwischen den Beschäftigungsgruppen erfolgen, vielmehr sollten alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Zwar sei eine sachliche Differenzierung innerhalb der Personengruppen zulässig, allerdings dürfe diese nicht zum Ausschluss etwa aller Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten führen. Die Einbeziehung ruhender Arbeitsverhältnisse sei jedoch nicht notwendig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Polizist im Inland: EU-Gelder für Frontex-Einsätze sind steuerpflichtig

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ist für den Schutz der Außengrenzen des Schengen-Raums zuständig und hat ihren Sitz in Warschau. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass EU-Gelder für Frontex-Einsätze hierzulande steuerpflichtig sind.


Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ist für den Schutz der Außengrenzen des Schengen-Raums zuständig und hat ihren Sitz in Warschau. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass EU-Gelder für Frontex-Einsätze hierzulande steuerpflichtig sind.

Geklagt hatte ein Polizist mit Wohnsitz in Deutschland, der zwischen 2015 und 2017 mehrere Frontex-Einsätze bei der Küstenwache in Griechenland absolviert hatte (als "Fingerprint Expert" und "Escort Officer"). Frontex zahlte ihm hierfür EU-Gelder, von denen das inländische Finanzamt lediglich fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Auslandsdienstbezüge steuermindernd anrechnete.

Der BFH entschied, dass die verbleibenden EU-Gelder steuerpflichtiger Arbeitslohn (Drittlohn) waren.

Der Polizist war aufgrund seines Inlandswohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, Deutschland stand als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu. Die geltenden Steuerbefreiungen für EU-Beamte und -Bedienstete standen dem Polizisten nicht zu, da er diesem Personenkreis nicht angehörte. Er war der griechischen Küstenwache lediglich durch das Bundespolizeipräsidium zugewiesen worden und nicht (für eine leitende Funktion) an Frontex abgeordnet worden. Ferner konnte der Steuerzugriff in Deutschland auch nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Griechenland abgewendet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.


Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.

Hinweis: Durch die Steuerklassenkombination III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in Steuerklassen III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerzahler in Steuerklasse IV mussten hingegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen.

Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird.

So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrunde liegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in der Regel höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Hinweis: Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden - für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst - das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)