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News für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Berufsrechtsschutz: Versicherungsbeiträge können als Werbungskosten abgesetzt werden

Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.


Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.

Das Finanzamt (FA) erkennt Kosten für eine Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten an, wenn mit ihr berufliche Risiken und Einnahmequellen abgesichert werden. Aus diesem Grund ist ein Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Viele Rechtsschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten; in diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.

Hinweis: Steuerzahler sollten ihre Versicherungsunterlagen dahin gehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufschlüsselung unterteilt nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das FA den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis akzeptiert wird.

Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht aus dem Abzug von Berufsrechtsschutzkosten nur, wenn durch die Kosten die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 EUR im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen bspw. Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.

Hinweis: Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, kann die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten eines Berufsrechtsstreits ebenfalls als Werbungskosten absetzen, da auch diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Zweiter Haushalt eines Diplomaten im Ausland: Vom Dienstherrn als notwendig anerkannte 200-qm-Wohnung ist voll absetzbar

Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.


Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines Beamten entschieden, dass bei dieser Prüfung den Festlegungen des Dienstherrn zu folgen ist. Im vorliegenden Fall war ein lediger Mitarbeiter des Auswärtigen Amts (Beamter des höheren Diensts) in einer Botschaft im Ausland tätig gewesen und hatte vor Ort eine 200 qm große Wohnung bezogen, in der er nicht nur wohnen, sondern auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrnehmen sollte.

Während der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts für privat und beruflich genutzte Wohnungen von Ledigen eine notwendige Wohnfläche von 140 qm definierte, erkannte der Dienstherr die Wohnung des Beamten bei der Zahlung eines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig an (keine Kürzung auf 140 qm). Das deutsche Finanzamt (FA) kürzte dem Diplomaten die abziehbaren Kosten der Zweitwohnung jedoch auf eine Wohnungsgröße von 140 qm und zog davon den Mietzuschuss des Dienstherrn ab.

Der BFH belehrte das FA eines Besseren und entschied, dass die kompletten Kosten der 200-qm-Wohnung anzuerkennen sind, weil die Unterkunft vollumfänglich notwendig war. Dies ergab sich nach Gerichtsmeinung aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Unterkunftskosten bei der Berechnung seines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig anerkannt hatte. Steuerlich muss dem gefolgt werden; es kommt nach Ansicht des BFH nicht auf die Festlegungen in beamtenrechtlichen Regelungen (Mietleitfaden) an.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)