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Arbeitgeber & Arbeitnehmer

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News für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

E-Dienstwagen zu Hause aufladen: Arbeitgeber kann Stromkosten nicht mehr über steuerfreie Pauschalen erstatten

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen.


In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen.

Arbeitnehmer können sowohl ihre privaten E-Autos als auch ihre privat mitgenutzten E-Dienstwagen lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber auftanken - der kostenlos überlassene Ladestrom ist kein geldwerter Vorteil. Wichtig ist aber, dass die Ladesäule ortsfest auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steht und der Ladevorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Nutzt der Arbeitnehmer zum Aufladen seinen privaten Strom zu Hause, gilt folgende Unterscheidung: Stromkostenerstattungen des Arbeitgebers für das Aufladen privater E-Autos sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erstattungen für das Aufladen privat mitgenutzter E-Dienstwagen konnten bislang hingegen vom Arbeitgeber über lohnsteuerfreie Pauschalen (zwischen 15 und 70 EUR pro Monat) steuerfrei erstattet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun mit Wirkung ab 2026 gestrichen. Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern privaten Ladestrom für E-Dienstwagen erstatten, ist nun die folgende, aufwendigere Berechnung nötig:

  • Schritt 1 (Strommenge ermitteln): Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an Wallbox oder im Fahrzeug).
  • Schritt 2 (Strompreis ermitteln): Zur Ermittlung der Kosten muss dann in der Regel der individuelle (feste) Strompreis herangezogen werden, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaik-Anlage, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden.

    Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Für 2025 liegt dieser Wert bei 0,34 EUR pro kWh.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Sonderausgaben mit EU-Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Wenn Steuerzahler im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlen, spricht man begrifflich von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgabenabzugsvarianten aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.


Wenn Steuerzahler im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlen, spricht man begrifflich von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgabenabzugsvarianten aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

In einem aktuellen Schreiben hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2026 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf die Positionen Altersvorsorgebeiträge, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (ohne Krankengeldanteil) und sonstige Vorsorgeaufwendungen verteilt werden.

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2026 und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2026 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters

Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten. Im Streitfall war nicht klar, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, welche Werbungskosten berücksichtigt werden können.


Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten. Im Streitfall war nicht klar, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, welche Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der Kläger ist als Hafenmitarbeiter bei der Auto Terminal Z GmbH & Co. KG angestellt und zuständig für technische Probleme an Fahrzeugen aller Art. Er betritt das Gebiet des Autoterminals Z arbeitstäglich über die A-Straße und begibt sich sodann zum Gebäude Y im Nordhafen. Dort erhält er seine Tagesorder und bestückt sein Fahrzeug. Von diesem Standort aus fährt er an seine jeweiligen Einsatzorte meist innerhalb, teilweise aber auch außerhalb des Autoterminals Z. Anschließend fährt er innerhalb seiner Arbeitszeit von acht Stunden wieder zum Gebäude Y zurück, fertigt dort seine Berichte an und beendet dort auch seine Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2022 machte der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (A-Straße) sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 165 Tage geltend, an denen er jeweils mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen sei. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist - entweder durch arbeitsrechtliche Festlegungen oder organisatorische Weisungen. Nach Auffassung des Gerichts war Gebäude Y die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Er war dieser arbeitsrechtlich zugeordnet und musste seine Arbeit dort täglich beginnen und beenden. Zudem hat der Kläger eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von dieser ersten Tätigkeitsstätte weder vorgetragen noch belegt.

Aus seinen Ausführungen ergab sich vielmehr, dass er das Gebäude Y auch bei Einsätzen außerhalb des Autoterminals innerhalb seiner regulären Arbeitszeit von acht Stunden wieder ansteuert, um von dort nach Hause zu fahren. Daher konnten keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)