Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Hinweis: Die private Nutzung des Fahrrads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu zahlen, hat einen Haken: Da die Rate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet indes niedrigere Beiträge an die Rentenkasse - und dies wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.
Viele Fahrradleasing-Anbieter betonen zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich das pauschal so nicht sagen. Hinzu kommt: Wenn die Leasingrate das Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge an die Rentenkasse, sondern auch Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe sich prozentual am Bruttoeinkommen bemisst.
Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 EUR entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing. Sein Bruttogehalt reduziert sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 EUR. Dadurch zahlt er monatlich rund 9 EUR weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich das auf 324 EUR. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich dadurch die spätere Rente um rund 3 EUR monatlich.
Je teurer das Fahrrad und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus, und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad least, muss bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.
Es gibt jedoch eine Ausweichgestaltung: Der Arbeitgeber kauft oder least ein Rad auf eigene Kosten und stellt dieses dem Mitarbeiter als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das Bruttogehalt unverändert - es ergeben sich also keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen. Weiterer Vorteil dieser Variante: Arbeitnehmer müssen das Rad in solchen Fällen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls, solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler.
Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler.
Der "erdrückende" Steuerabzug in Steuerklasse V gehört damit der Vergangenheit an. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare durch die Reform zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da die Vorauszahlungen über den Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet werden.
Das Ifo-Institut (Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.) erwartet, dass die Steuerklassenreform bundesweit einen Beschäftigungsgewinn von 67.000 Vollzeitkräften auslöst. Durch Fehlanreize, welche durch den hohen Steuerabzug in Steuerklasse V (besonders häufig für Frauen) geschaffen wurden, liegen bislang erhebliche Erwerbspotenziale brach.
Hinweis: Ein Übergang vom Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting würde nach Berechnungen des Instituts in Deutschland zudem ein Beschäftigungs-Plus von etwa 200.000 Vollzeitstellen auslösen, ein Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung würde 150.000 Vollzeitkräfte in die Beschäftigung bringen.
Höhere Rentenabschläge bei Frührentnern würden ein Beschäftigungsplus von umgerechnet 180.000 Vollzeitkräften bewirken. Laut Ifo-Institut ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns ein Rentenabschlag von 0,5 % versicherungsmathematisch gerechtfertigt. Derzeit werden nur 0,3 % abgezogen.
Das Institut fordert, dass Erwerbstätigkeit durch das Steuer- und Sozialsystem konsequenter belohnt wird und hat errechnet, dass eine ausgebaute Kinderbetreuung mit 400.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen ein Beschäftigungs-Plus von 58.000 Vollzeitstellen auslösen würde. Der Effekt ließe sich noch steigern, wenn die Betreuungsplätze vornehmlich in Mangelregionen geschaffen würden. Laut Ifo-Institut sind dies vor allem die Großstädte in Westdeutschland.
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.
Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.
Die Klägerin ist ein weltweit tätiger Konzern, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfond anbietet. Die Arbeitnehmer nehmen das Angebot in der Regel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Sie erwerben Pensionsansprüche in dem Land, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge. Die Arbeitnehmer werden häufig auch in anderen Ländern des Konzerns eingesetzt. So waren von Januar 2012 bis Dezember 2015 ausländische Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt.
Es wurde vereinbart, dass diese Arbeitnehmer Mitglieder ihres jeweiligen ausländischen Pensionsfonds bleiben. Die Beiträge wurden weiterhin durch die ausländischen Gesellschaften entrichtet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht und die Klägerin nahm keinen Lohnsteuerabzug vor. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, es handle sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, und nahm die Klägerin in Haftung.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung liegen nicht vor. Die Zuwendung darf nicht in Geld bestehen. Die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds stellen Barlohn dar. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht. Die Beiträge wurden direkt von der Heimatgesellschaft an die Pensionsfonds geleistet und dann der Klägerin weiterbelastet. Darin liegt kein Sachbezug.
Den jeweiligen Arbeitnehmern wird bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht ist aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen.
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(aus: Ausgabe 11/2024)
Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.
Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus der Schweiz in Deutschland tätig und wurde später freigestellt. Mit der Schweiz gibt es die besondere Regelung der Nichtrückkehrtage, wonach der Tätigkeitsstaat Steuern einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob Deutschland Steuern einbehalten durfte.
Der Kläger hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland war er beschränkt steuerpflichtig. Er erzielte Vermietungseinkünfte und Einkünfte als Arbeitnehmer in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 zum 31.12.2018 aufgehoben. Unter Fortzahlung der Bezüge wurde der Kläger freigestellt. Im Jahr 2019 erhielt er einen Bonus für 2018 und eine Abfindung. Im Jahr 2020 veranlagte das Finanzamt für 2018 nur die Vermietungseinkünfte.
Der Kläger beantragte die Erstattung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer. Er gab 35 Arbeitstage als Tage ohne Rückkehr in die Schweiz an. Nach Ansicht des Finanzamts hatte er zwar die jährliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen nicht überschritten, allerdings seien diese aufgrund der Freistellung zu kürzen, so dass sich im Streitfall eine Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen ergebe.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es liegt kein Erstattungsanspruch des Klägers vor. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber zutreffend abgeführt. Der Arbeitslohn des Klägers gehörte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit diesen war er im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ein Lohnsteuerabzug wurde auch nicht durch die Grenzgängerregelung mit der Schweiz ausgeschlossen.
Das Finanzamt hatte die Anzahl der Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen ermittelt, so dass der Kläger diese Grenze mit 35 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland zu. Dies gilt für das gesamte Jahr - also vor und in der Freistellungsphase. Daher sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht zu erstatten.
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(aus: Ausgabe 11/2024)