Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt - er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.
Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt - er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge auch beanspruchen, wenn deren Auszahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer vom 01.12.2009 bis 31.07.2015 in Altersteilzeit bei einem Konzern gearbeitet. Da sich sein Grundgehalt nach der Entwicklung des Aktienkurses des Konzerns bemessen hatte, erhielt er seinen darauf berechneten Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag erst im Jahr 2017. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits Renten und Versorgungsbezüge bezogen hatte, verwehrte das Finanzamt (FA) ihm die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags.
Der BFH entschied jedoch, dass der Betrag trotz der späten Auszahlung steuerfrei bleiben musste. Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt hatte und den Aufstockungsbetrag für eine Altersteilzeitarbeit erhalten hatte. Dass er sich im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befunden hatte, sondern bereits Versorgungsempfänger war, stand der Steuerfreiheit nicht entgegen. Anders als das FA meinte, müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bei Zufluss vorliegen; maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse des Zeitraums, für den der Arbeitgeber den aufgestockten Arbeitslohn gezahlt hat.
Hinweis: Dass Aufstockungsbeträge bei variabler Bezahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden können, ist also unbeachtlich für die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall darauf berufen, dass die Beträge schließlich noch für das Altersteilzeitdienstverhältnis gezahlt worden sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.
Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.
Die Klägerin zog am 26.11.2015 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Aus diesem Grund nahm das Finanzamt sie mit Bescheid vom 16.08.2019 auf Rückzahlung der erhaltenen Altersvorsorgezulagenleistungen in Anspruch. Der Wegzug in die Schweiz als Drittland sei ein Sonderfall einer förderschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Da die Klägerin sich von ihrem Vertragsanbieter den Altersvorsorgevertrag in Form einer Abfindung hatte auszahlen lassen, nahm das Finanzamt sie zur Rückzahlung der Zulagen in Anspruch.
Die Klage vor dem FG war begründet. Der Wegzug der Klägerin in die Schweiz führt nicht zu einer schädlichen Verwendung der Altersvorsorgezulage. Zwar gehört die Schweiz nicht zu den Mitgliedstaaten der EU bzw. dem sogenannten EWR-Ausland, jedoch würde dies dem Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz widersprechen. Daher ist das Gebiet, welches keine Rückzahlungsverpflichtung nach sich zieht, auf die Schweiz auszuweiten.
Ziel jenes Freizügigkeitsabkommens ist unter anderem die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es gilt ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Staatsangehörigkeit. Wenn die Klägerin ihren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt, dürfen für sie die Vergünstigungen nicht schon deswegen entfallen, weil der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.
Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer überschritten war.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt.
Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Wenn Sie Geld erhalten, ist dies in der Regel zu versteuern. Wie die Versteuerung erfolgt, hängt auch von der Einkunftsart ab. So können etwa Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden.
Wenn Sie Geld erhalten, ist dies in der Regel zu versteuern. Wie die Versteuerung erfolgt, hängt auch von der Einkunftsart ab. So können etwa Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden.
Aber es gibt auch unabhängig von der Einkunftsart Besonderheiten bei der Besteuerung. Einnahmen, die Sie für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Betrag erhalten, können beispielsweise ermäßigt besteuert werden. Typisch hierfür ist eine Jubiläumszuwendung. Allerdings kann dies auch bei Einmalzahlungen aus einer Pensionskasse der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden, ob die Einnahme ermäßigt zu besteuern ist.
Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, ab dem 01.12.2002 monatlich 180 EUR ihres Gehalts in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Beiträge wurden an eine Pensionskasse gezahlt und blieben bei der Klägerin steuerfrei. Laut Vertrag bestand ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente und einer Einmalzahlung. Mit Schreiben vom 15.05.2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags. Den von der Pensionskasse an die Klägerin ausgezahlten Betrag unterwarf das Finanzamt der vollen Versteuerung. Eine ermäßigte Besteuerung lehnt es ab.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Auszahlung durch die Pensionskasse führte zu sonstigen Einkünften, da die Beitragszahlungen steuerfrei waren. Jedoch liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, die eine ermäßigte Besteuerung nach sich ziehen würden. Zwar handelte es sich bei der Auszahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Allerdings setzt eine ermäßigte Besteuerung auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus.
Für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt kein atypisches Geschehen vor, da bereits von vornherein ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde. Es kann daher im Streitfall keine Atypik gesehen werden, da die Klägerin auch die laufenden Rentenzahlungen hätte wählen können.
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(aus: Ausgabe 03/2025)