Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberatung von Kastl und Teschke

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeiten von zu Hause aus: Wie sich die Homeoffice-Tagespauschale richtig absetzen lässt

Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 EUR pro Jahr absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.


Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 EUR pro Jahr absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Pro Tag kann eine Tagespauschale von 6 EUR für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden - egal, ob zu Hause am Küchentisch oder am Schreibtisch gearbeitet wird. Die Pauschale gibt es aber nur für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt und außerhalb der Wohnung keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen aber zwischendurch auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden zu Hause und hat sie am Nachmittag für zwei Stunden ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag trotzdem die Tagespauschale von 6 EUR geltend machen.

Hinzu kommen für den Auswärtstermin 30 Cent Reisekosten je Fahrtkilometer. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma (= erste Tätigkeitsstätte), entfällt die Tagespauschale für diesen Tag - stattdessen kann dann für den Weg zur Firma die Pendlerpauschale angesetzt werden, die aber lediglich 30 Cent (für die ersten 20 Kilometer) bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer beträgt. Es kann dann also nur der einfache Fahrtweg abgerechnet werden.

Wer keinen Alternativarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat (z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter), kann die Tagespauschale für das Homeoffice sogar dann absetzen, wenn er an einem Tag nur kurze Zeit zu Hause gearbeitet hat und am gleichen Tag überwiegend an seiner ersten Tätigkeitsstätte (z.B. in der Schule) tätig war. In dieser Fallkonstellation kann neben der Tagespauschale sogar zusätzlich die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg abgesetzt werden.

Erwerbstätige, die zu Hause über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können die angefallenen tatsächlichen Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) ab 2023 nur noch geltend machen, wenn zu Hause der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. In diesen "Mittelpunktsfällen" darf für den Raum alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR geltend gemacht werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Tagespauschale für Homeoffice-Tätigkeiten abziehen - die tatsächlichen Raumkosten können also nicht mehr abgerechnet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Arbeitnehmer aufgepasst: Diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast

Arbeitnehmer können viele Kosten rund um ihre Berufstätigkeit von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihnen zwar automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr, häufig kann dieser Betrag aber durch einzelne größere Abzugspositionen überschritten werden. Insbesondere diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast:


Arbeitnehmer können viele Kosten rund um ihre Berufstätigkeit von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihnen zwar automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr, häufig kann dieser Betrag aber durch einzelne größere Abzugspositionen überschritten werden. Insbesondere diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast:

1. Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit (einfache Fahrstrecke) gibt es pro Arbeitstag - unabhängig vom Verkehrsmittel - einen Werbungskostenabzug von jeweils 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 38 Cent.

2. Homeoffice-Pauschale: Wer von zu Hause aus arbeitet, kann für sein Homeoffice eine Pauschale von 6 EUR pro Arbeitstag (für maximal 210 Tage) als Werbungskosten abziehen - unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers.

3. Fortbildungen: Neben den Seminargebühren können bei einer beruflichen Fortbildung auch Fahrt-, Park-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 EUR, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 EUR.

4. Arbeitsmittel und Möbel: Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Notebooks und Drucker. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Umsatzsteuer mehr als 952 EUR kostet, muss dieser über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Sind die Kosten niedriger, lässt sich die volle Summe im Jahr des Kaufs abziehen.

5. Internet und Telefonie: Die Kosten für Telefongespräche können entweder pauschal mit 20 % der Telefonrechnung (allerdings begrenzt auf 20 EUR monatlich), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder alternativ durch eine Schätzung auf Grundlage dreimonatiger Aufzeichnungen abgesetzt werden.

6. Arbeitszimmer: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Raums uneingeschränkt absetzbar. Alternativ kann eine Pauschale von 105 EUR für jeden Monat, in dem es der Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden (1.260 EUR pro Jahr).

7. Berufsbedingte Umzugskosten: Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen die Ausgaben für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler.

8. Arbeitskleidung: Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, ist absetzbar (z.B. Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner). Auch die Reinigungskosten können geltend gemacht werden; viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 EUR ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen.

9. Bewerbungskosten: Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich ebenfalls absetzen. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 EUR, für klassische Bewerbungsmappen 9 EUR angegeben werden. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, Inserate, Job-Portale, Bewerbungscoaching und Bewerbungsfotos geltend gemacht werden. Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen sind nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

10. Versicherungen und Mitgliedschaften: Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und  Arbeitsrechtschutzversicherung. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sind ebenfalls absetzbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Betriebsveranstaltungen: Lohnsteuerpauschalierung von 25 % gilt auch bei hierarchischer Beschränkung

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.


Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses "Offenstehen" lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags ist - und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte - somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des "Offenstehens" für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Kirchliche Arbeitgeber: Kostenübernahme für erweitertes Führungszeugnis ist kein Arbeitslohn

Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer müssen daher im Regelfall als Arbeitslohn eingestuft werden und unterliegen daher zumeist einem Lohnsteuerabzug.


Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer müssen daher im Regelfall als Arbeitslohn eingestuft werden und unterliegen daher zumeist einem Lohnsteuerabzug.

Nicht lohnsteuerlich zu erfassen sind hingegen Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt. Ein solcher Fall liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Kosten für die (kirchenrechtlich verpflichtende) Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses erstattet.

Im zugrunde liegenden Fall war ein kirchlicher Arbeitgeber aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen zur Prävention vor sexualisierter Gewalt verpflichtet, bei Neueinstellungen sowie turnusmäßig bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ein erweitertes Führungszeugnis von seinen Arbeitnehmern einzuholen. Die Kosten hierfür erstattete der Arbeitgeber ihnen im Anschluss, wozu er ebenfalls kirchenrechtlich verpflichtet war. Das Finanzamt sah in der Kostenübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte entsprechend Lohnsteuer nach.

Der BFH lehnte den Steuerzugriff nun jedoch ab und verwies drauf, dass der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Verpflichtungen zur Einholung der Zeugnisse und zur Kostenerstattung nur ihn beträfen. Die Kostenübernahme war nach Gerichtsmeinung somit Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretenes Kindergeld mindert Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers

Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge.


Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs mindert das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und ausgezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen.

Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren, denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer und seiner persönlichen Einkommensteuer. Werden Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohnzahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückgeflossen sind.

Lässt sich der Arbeitgeber nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld, ist nicht nur der abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berücksichtigen, sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Rentenzahlung: Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalabfindungen?

Bei einer Rente aus einer privaten Versicherung kann man oftmals zwischen einer lebenslangen monatlichen Auszahlung und einer Einmalauszahlung des gesamten Kapitals wählen. Die Entscheidung hängt natürlich von der eigenen persönlichen Situation ab. Ein solches Wahlrecht kommt manchmal gerade recht, weil mit dem Kapital andere Schulden oder eine Hypothek getilgt werden soll. Wie aber wird eine Einmalauszahlung des gesamten Betrags besteuert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.


Bei einer Rente aus einer privaten Versicherung kann man oftmals zwischen einer lebenslangen monatlichen Auszahlung und einer Einmalauszahlung des gesamten Kapitals wählen. Die Entscheidung hängt natürlich von der eigenen persönlichen Situation ab. Ein solches Wahlrecht kommt manchmal gerade recht, weil mit dem Kapital andere Schulden oder eine Hypothek getilgt werden soll. Wie aber wird eine Einmalauszahlung des gesamten Betrags besteuert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Die Klägerin hatte die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in eine Direktversicherung vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für sie eine solche Versicherung mit einer Beitragszahldauer von 14 Jahren ab. Danach sollte sie zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente und, auf Antrag, einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Die Klägerin wählte die Kapitalabfindung. Das Finanzamt besteuerte den Betrag als steuerpflichtige Rente mit dem regulären Steuersatz. Nach Ansicht der Klägerin waren jedoch die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung für außerordentliche Einkünfte erfüllt.

Die Klage vor dem FG wurde abgewiesen. Es lagen im Streitfall keine außerordentlichen Einkünfte vor. Der Begriff der Vergütung (für mehrjährige Tätigkeiten) sei weit auszulegen und erfasse alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert. Zwar seien die Voraussetzungen für mehrjährige Tätigkeiten erfüllt, allerdings mangele es im Streitfall an der Außerordentlichkeit. Diese sei für die weite Auslegung des Begriffs Vergütung jedoch relevant. Es komme bei einem Kapitalwahlrecht darauf an, dass dieses nur in (wenigen) atypischen Fällen tatsächlich ausgeübt werde. Diese Atypik habe sich jedoch nicht anhand von Statistiken (z.B. von Verbraucherschutzorganisationen) nachweisen lassen. Allerdings läge bei einem im Vornhinein vereinbarten Kapitalwahlrecht ohnehin keine Außerordentlichkeit vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.


Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.

Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH. In 2014 brachte er über einen qualifizierten Anteilstausch Anteile zum Buchwert in die B-GmbH ein. In 2018 und 2019 veräußerte die B-GmbH sperrfristbehaftete Anteile. Der Kläger musste daher rückwirkend auf das Jahr der Einbringung (2014) Einbringungsgewinne versteuern. Dies führte zu einer geänderten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung für 2014. Der Kläger wollte die daraufhin gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verursachungsjahr 2014 berücksichtigen.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzte, jedoch erst in 2019 und 2021 gezahlte Kirchensteuer kann nicht im Jahr 2014 als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entspricht dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen rückwirkender Zahlungen. Nach Ansicht des FG liegt hier auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.

Hinweis: Dem Gesetzgeber war klar, dass sich in einigen Fällen die Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. Dies ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Steuerfreie Nachtzuschläge: Anforderungen an die Aufzeichnung von Nachtzuschlägen

Arbeiten Sie in Spät- oder Nachtschicht? Falls ja, würden Sie das auch tun, wenn es dafür keine besonderen Zuschläge geben würde? Der Gesetzgeber stellt für bestimmte Arbeitszeiten Zuschläge zum eigentlichen Bruttoarbeitslohn steuerfrei, um die Störungen im Lebensrhythmus (tagsüber statt nachts schlafen) oder auch die gesellschaftlichen Nachteile (z.B. sonntags zu arbeiten, während andere frei haben) finanziell auszugleichen. Es gibt verschiedene Arten von Zuschlägen - etwa für Nachtarbeit oder Arbeit an bestimmten Feiertagen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie detailliert die Aufzeichnungen für die Gewährung der steuerfreien Zulagen sein müssen.


Arbeiten Sie in Spät- oder Nachtschicht? Falls ja, würden Sie das auch tun, wenn es dafür keine besonderen Zuschläge geben würde? Der Gesetzgeber stellt für bestimmte Arbeitszeiten Zuschläge zum eigentlichen Bruttoarbeitslohn steuerfrei, um die Störungen im Lebensrhythmus (tagsüber statt nachts schlafen) oder auch die gesellschaftlichen Nachteile (z.B. sonntags zu arbeiten, während andere frei haben) finanziell auszugleichen. Es gibt verschiedene Arten von Zuschlägen - etwa für Nachtarbeit oder Arbeit an bestimmten Feiertagen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie detailliert die Aufzeichnungen für die Gewährung der steuerfreien Zulagen sein müssen.

Der Kläger ist eine juristische Person des privaten Rechts. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich durchgeführt, die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Zwar sei dem Finanzamt dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen und zu beweisen sei. Dies führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Eine Einzelaufstellung sei nach der Rechtsprechung verzichtbar, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.

Hinweis: Der ansetzbare Stundengrundlohn beträgt höchstens 50 EUR. Auf diese Weise soll die Steuerfreiheit bei hohen Einkommen beschnitten werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Werbungskosten bei Flugpersonal: Welche Positionen sich absetzen lassen

Wer in der Luftfahrtbranche arbeitet und nicht permanent am Boden, sondern auch in der Luft tätig wird, steht bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung oft vor besonderen Herausforderungen, da sein Werbungskostenabzug aufgrund der örtlich wechselnden Einsätze erheblich komplexer ist als bei Personal mit ständiger "Bodenhaftung".


Wer in der Luftfahrtbranche arbeitet und nicht permanent am Boden, sondern auch in der Luft tätig wird, steht bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung oft vor besonderen Herausforderungen, da sein Werbungskostenabzug aufgrund der örtlich wechselnden Einsätze erheblich komplexer ist als bei Personal mit ständiger "Bodenhaftung".

Für den Abzug der Entfernungspauschale gilt: Flugzeuge sind keine erste Tätigkeitsstätte, da sie nicht ortsfest sind. Flugbegleiter und Piloten haben ihre erste Tätigkeitsstätte daher in der Regel an ihrer Homebase, also dem Flughafen, von dem aus sie beruflich regelmäßig starten und landen. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent je Kilometer und ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Kilometer. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte.

Für andere dienstliche Fahrten, zum Beispiel zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw lassen sich dann 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer absetzen. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt.

Für eine Auswärtstätigkeit, die mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte einhergeht, lassen sich Verpflegungsmehraufwendungen abziehen, sofern der Arbeitgeber die Verpflegung nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert ist.

Übernachtungskosten in Hotels können ebenfalls abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernimmt. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte ihre gezahlten Trinkgelder geltend machen; hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 3,60 EUR je Hotelaufenthalt oder 150 EUR pauschal pro Jahr anerkannt.

Für die Einsatzvorbereitungen in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 EUR täglich, maximal bis zu 1.260 EUR pro Jahr, geltend machen. Arbeitsmittel lassen sich separat absetzen, darunter fallen zum Beispiel der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Schreibtischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können zudem Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy geltend gemacht werden. Anerkannt werden zudem Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen.

Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, (maximal 20 EUR pro Monat), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder durch Schätzung auf Grundlage von dreimonatigen Aufzeichnungen geltend gemacht werden.

Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand hierfür als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung sowie die Reinigungs- und Erhaltungskosten.

Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)