Kastl & Teschke GmbH & Co. KG
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Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Steuernews kompakt zusammengefasst

News für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1-%-Vorteil aus Dienstwagennutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten dürfen nicht gegengerechnet werden

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.


Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Ab 2026 sind Unterkunftskosten bis max. 2.000 EUR pro Monat absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.


Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Wer größer oder teurer wohnte, konnte also nur einen Teil seiner Kosten absetzen. Im Jahr 2023 war der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis aber entgegengetreten und hatte entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Arbeitnehmer konnten demnach eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und mussten nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.

Ab 2026 sieht das Einkommensteuergesetz nun für Zweitwohnungen im Ausland eine pauschale Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Monat vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) können von Arbeitnehmern also bis zu dieser Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, ohne dass es auf die Angemessenheit der Wohnung ankommt. Die neue 2.000-EUR-Grenze gilt nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden nutzen muss oder
  • die Kosten solcher Wohnungen vom Dienstherrn bei der Ermittlung des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind. Dieser Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten im Auslandsdienst, der hohe Wohnkosten an ausländischen Dienstorten abfedern soll.

In diesen Ausnahmefällen können die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2025 bleibt es bei der einzelfallabhängigen Angemessenheitsprüfung der Kosten; die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung hierzu anerkannt. Ab 2026 gibt die neue 2.000-EUR-Grenze den Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung im Ausland nun zwar mehr Rechtssicherheit, da sie mit dem FA nicht mehr über ihren Einzelfall diskutieren müssen - in Ländern mit sehr hohen Mieten kann die neue Pauschalgrenze aber zu steuerlichen Nachteilen führen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Kfz-Stellplatz sind ungekürzt absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.


Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-EUR-Grenze fallen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-EUR-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 EUR pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-EUR-Höchstbetrag.

Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag - ggf. von unterschiedlichen Vermietern - angemietet wird.

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.

Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 EUR pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehler auf Arbeitgeberseite: Rückforderung der ausgezahlten Energiepreispauschale

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.


Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im August 2022 zahlte der Kläger an seine Arbeitnehmer die EPP von jeweils 300 EUR, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, ein Teil der Arbeitnehmer hätte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Die ausgezahlte EPP sei daher vom Kläger zurückzufordern. Folglich erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Kläger habe weder eine unzutreffende Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben noch die Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien beim Kläger angestellt und in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, so dass für den Kläger eine Pflicht zur Auszahlung bestanden habe. Die Prüfung des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sei keine grundlegende Voraussetzung gewesen.

Zudem sei eine Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich: Es bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auszahlung der EPP erfüllt gewesen seien, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Aktivrente: Was Ruheständler über den steuerfreien Hinzuverdienst wissen sollten

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:


Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

  • Die Steuerbefreiung kann sogar genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird - vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
  • Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt.
  • Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen) können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen.
  • Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber ist unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.
  • Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
  • Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach bspw. die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.

Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin

Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.


Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.

Die Klägerin, eine angestellte Flugbegleiterin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Flughafen C nach Dienstreisegrundsätzen sowie entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am Flughafen direkt in das Flugzeug gehe und keine Tätigkeiten im Flughafengebäude ausübe. Daher sei das Flugzeug ihre erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt sah dies anders. Das Flugzeug selbst könne keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung darstelle. Bei Flugpersonal sei vielmehr die vom Arbeitgeber festgelegte Heimatbasis die erste Tätigkeitsstätte.

Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Auch nach seiner Auffassung stellte der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Klägerin sei dem Flughafen und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen. Die von ihr am Flughafen verrichteten Tätigkeiten seien auch solche im Flugzeug - solange dieses noch auf dem Flughafengelände parke. Das Flugzeug selbst sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden könne.

Als erste Tätigkeitsstätte sei jedoch der Flughafen in seiner Gesamtheit anzusehen. Somit seien als Werbungskosten nur die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber die Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)